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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.01.2004
Aktenzeichen: 8 WF 16/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 276 |
Im Statusverfahren ist ein schriftliches Vorverfahren nicht zulässig.
Die Entscheidung des Gerichtes ist eigenhändig vom Richter zu unterzeichnen; der Zusatz "gez." deutet hingegen an, dass es sich nicht um das Orginal handelt, sondern um eine Abschrift oder um einen Beglaubigungsvermerk (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 169 Rz. 14; Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, § 315 Rz. 1, 2).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 16/04 OLG Naumburg 8 WF 17/04 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichtes vom 19.1.2004, Az. 8 F 587/02, wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Eine Partei hat gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde und gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe - fristgerecht - sofortige Beschwerde eingelegt und beide Rechtsbehelfe begründet. Das FamG hat in einer Verfügung nur vermerkt, dass "der Beschwerde" nicht abgeholfen wird; welche der Rechtsbehelfe gemeint ist, ggf. ob beide betroffen sein sollen, ist nicht erkennbar.
Für die Vorlage fehlt ein Rechtsgrund. Aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung hat das erstinstanzliche Gericht durch Beschluss darüber zu befinden, ob es der Beschwerde abhilft oder nicht (§ 572 ZPO). Nur im Falle der Nichtabhilfe (ganz oder teilweise) hat das Gericht den Vorgang an das Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die bloße Mitteilung an den Beschwerdeführer bzw. Aktenvermerk, man helfe nicht ab, entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Gründen ist nicht erkennbar.
Schon jetzt weist der Senat darauf hin, dass die Stufenbewilligung (Vaterschaft einerseits und Unterhalts andererseits) keine Grundlage im Gesetz hat. Da der Unterhalt als Annexverfahren eine Rechtsfolge der Vaterschaftsfeststellung ist, gibt es in diesen Verfahren keine Stufen, für die getrennt Prozesskostenhilfe bewilligt oder verweigert werden kann. Die Entscheidung kann in diesen Fällen nur einheitlich ergehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist über einen Antrag, der vollständig gestellt ist, zügig und ohne Verzögerung zu entscheiden und die Entscheidung ist auch dem Antragsteller bekannt zu geben, damit er ggf. sein weiteres Verhalten danach einrichten kann. Der Teilbeschluss vom 19.5.2003 wurde dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Verfahrens mittels Zustellung bekannt (EB Bl. 62 vom 25.11.2003). Dies bedeutet, dass rückwirkend auf den erstmöglichen Zeitpunkt - das wäre hier der 19.5.2003 - auch über die beantragte Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Unterhaltsteils zu entscheiden sein wird.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anordnung eines Vorverfahrens nach § 276 ZPO in Kindschaftssachen unzulässig ist und war (Greger in Zöller: ZPO, 24.Auflage, § 276 Rz. 3).
Letztlich weist der Senat auch darauf hin, dass formale Bedenken gegen die Entscheidungen des FamG bestehen, denn Beschlüsse und Urteile sind von dem Richter / der Richterin zu unterzeichnen (§ 315 ZPO). Der vorliegend ständig zu findende Zusatz "gez." lässt die Vermutung zu, dass es sich nicht um ein Original, sondern um eine Ausfertigung oder Abschrift handelt (Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58.Auflage, § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller aaO § 315 Rz. 1, 2 ). Im Gegensatz zur Urschrift enthält die Beglaubigung nicht die Originalunterschrift, sondern nur den Namen des Richters mit dem Zusatz, dass er gezeichnet hat ("gez"; Stöber in Zöller aaO, § 169 Rz. 14).
Ende der Entscheidung
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