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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 8 WF 165/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620 Satz 1 Ziff. 7 | |
ZPO § 620 Satz 1 Nr. 7 | |
ZPO § 620 c | |
ZPO § 620 ff |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 165/04 OLG Naumburg
In der Familiensache
...
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert, Bisping und Thole am 09. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 03. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Ehegatten und betreiben ein Scheidungsverfahren. Sie leben wirtschaftlich getrennt gemeinsam in der ehelichen Wohnung auf dem ihnen gehörenden Hausgrundstück in St. . Über die Aufteilung der Räumlichkeiten bei der Benutzung der ehelichen Wohnung konnten sich die Parteien bisher nicht einigen, sodass das Amtsgericht gemäß § 620 Satz 1 Ziff. 7 ZPO auf Antrag nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Anordnung der Antragstellerin die alleinige Nutzung des Wohnzimmers im Erdgeschoss des Hausgrundstückes zugewiesen hat. Eine Entscheidung über die übrigen Räume des Hauses bzw. über die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung durch eine der Parteien erfolgte nicht.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Eine gemäß § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO nach mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung unterliegt nur dann der sofortigen Beschwerde, wenn die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zugewiesen wurde. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 620 c ZPO. Danach ist eine entsprechende einstweilige Anordnung nur dann anfechtbar, wenn eine Zuweisung der Wohnung zur Alleinbenutzung einer der Parteien begehrt worden ist, bzw. das Amtsgericht entsprechend entschieden hat. Auch mit der Neufassung des § 620 c ZPO durch das sog. Gewaltschutzgesetz im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber nicht die Anfechtungsmöglichkeit für jegliche auf einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht getroffene Entscheidung eröffnet (vergl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1305-1306). Eine solch weitgehende Auslegung des § 620 c ZPO widerspricht der gesetzgeberischen Systematik, nach der nur in Ausnahmefällen die Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen nach §§ 620 ff. ZPO zugelassen ist (OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Deshalb ist die Entscheidung nicht anfechtbar mit der über einen Antrag entschieden worden ist, durch den nur eine Aufteilung der Wohnung verlangt wurde (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., Philippi, § 620 c Rz. 6 a). Da hier das Amtsgericht lediglich über die Aufteilung der Wohnung durch die Zuweisung zur Nutzung eines Raumes an die Antragstellerin entschieden hat, ist die sofortige Beschwerde hier nicht zulässig.
Ende der Entscheidung
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