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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 8 WF 166/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1612 | |
BGB § 1612a | |
ZPO § 655 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 166/04 OLG Naumburg
In der Familiensache
...
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Klage vom 13.10.2003 begehrt die Klägerin vom Beklagten in Abänderung der JA-Urkunde vom 28.7.2000 Unterhalt in der "II.Unterhaltsstufe der Naumburger Unterhaltsleitlinien in Höhe von 109,9 %... abzüglich anteiligem Kindergeld ". Die Urkunde vom 28.7.2000 (Bl. 18 d.A.) lautet auf 109,9 % des jeweiligen Regelbetrages nach der RegelbetragsVO. Hiervon ist ausweislich der Urkunde 50 % Erstkindergeld von z.Z. 135 DM, also 67,50 DM = 34,51 Euro in Abzug zu bringen. Der Landrat erbringt seit dem 1.9.2003 Leistungen nach dem UVG (Bl. 4 d.A.).
Das FamG hat Prozesskostenhilfe verweigert und der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht, jedoch offensichtlich nicht begründet.
Abgesehen davon, dass der Klageantrag unzulässig ist, da er den §§ 1612, 1612a BGB nicht entspricht, denn zu Leistungen nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg kann niemand verurteilt werden, da die Leitlinien kein Gesetz oder Rechtsverordnung sind. Aus dem im Antrag genannten Prozentsatz lässt sich aber schließen, dass genau der Prozentsatz nach § 1612a BGB begehrt wird, der schon in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat. Dass dort der Kindergeldbetrag ggf. nicht richtig aufgeführt ist wäre - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - nur nach § 655 ZPO zu ändern.
Die Klage, die offensichtlich die Rechtslage gänzlich verkennt, ist mutwillig und hat aus einer Vielzahl von Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg. Das FamG hat im Ergebnis zutreffend Prozesskostenhilfe verweigert.
Ende der Entscheidung
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