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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: 8 WF 168/02
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, ZPO, BGB, FGG
Vorschriften:
BRAGO § 12 Abs. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAGO § 118 | |
BRAGO § 128 Abs. 4 | |
BGB § 1671 | |
ZPO § 621 e | |
FGG § 12 | |
FGG § 49 a Abs. 1 Nr. 9 | |
FGG § 64 Abs. 3 Satz 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 168/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) ist unbegründet:
1. Das Jugendamt ist im Sorgerechtsverfahren notwendiger Beteiligter (§ 49 a Abs. 1 Nr. 9 FGG, § 1671 BGB), was sich nicht zuletzt aus seiner Beschwerdeberechtigung ergibt (§ 64 Abs. 3 Satz 3 FGG, § 621 e ZPO). Nur als notwendiger Beteiligter wurde das Jugendamt vom Familiengericht angehört (§ 49 a Abs. 1 Nr. 9 FGG); einer Klärung entscheidungserheblicher Beweisfragen dienten die vom Jugendamt erstatteten Berichte (Bl. 24 ff., 62 ff. d.A.) nicht. Dies folgt aus den Verfügungen des Familiengerichts vom 11. und 22. September sowie vom 20. Dezember 2000 und vom 12. Februar 2001 (Bl. 12, 22, 38 d.A.). Das Familiengericht hat also lediglich seiner Pflicht zur Amtsermittlung genügt (§ 12 FGG).
Wird das Jugendamt bloß als notwendiger Beteiligter im Rahmen der Amtsermittlung angehört und soll auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen keine Klärung entscheidungserheblicher Beweisfragen erfolgen, wird keine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) ausgelöst (st. Rspr. des OLG Naumburg, vgl. Senat, Beschl. v. 17.09.01 - 8 WF 203/01 -; ferner OLG München, AnwBl 1998, 669 f. m.w.N.). Der abweichenden Rechtsprechung (OLG Brandenburg, OLG-NL 2002, 22 f., m.w.N.) folgt der Senat aus den dargestellten Gründen nicht.
2. Die festgesetzte Gebühr (7,5/10; § 118 BRAGO) ist auch der Höhe nach gerechtfertigt; die gesetzlichen Bemessungskriterien (§ 12 Abs. 1 BRAGO) sind gewahrt. So sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeberin des Beschwerdeführers derart unterdurchschnittlich, dass ihr Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Im übrigen bot das Verfahren keine besondere Schwierigkeit und hatte auch keinen überdurchschnittlichen Umfang.
Ende der Entscheidung
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