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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 8 WF 17/03
Rechtsgebiete: SGB, BGB


Vorschriften:

SGB § 8
SGB § 18
BGB § 1712
BGB § 1713
Das Jugendamt darf außergerichtlich nur beratend nach § 18 SGB 8 tätig werden ( beratende Tätigkeit; vgl. Struck in Wiesner-Mörsberger-Oberloskamp SGB 8, § 18 Rz. 3 und 5 ) oder aufgrund einer wirksam begründeten Beistandschaft (§ 1712,1713 BGB).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 17/03 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und Antragstellers wird der Beschluss des AG Eisleben vom 10. Januar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 23.1.2003 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

In seiner Entscheidung übersieht das Amtsgericht, dass der Beklagte und Antragsgegner dem Kläger, nicht einem Dritten, zur umfassenden und vollständigen Auskunft verpflichtet ist. Ob der Beklagte dem Jugendamt Unterlagen vorgelegt hat und in welchem Umfang ist unerheblich, denn das Jugendamt ist weder für den Kläger und Antragsteller tätig geworden noch durfte es dies für den Beklagten und Antragsgegner sein, denn die Voraussetzungen nach § 18 SGB 8 liegen nicht vor (vgl. Struck in Wiesner-Mörsberger-Oberloskamp SGB 8, § 18 Rz. 3 und 5 ) und auch eine Beistandschaft war nicht wirksam begründet worden (§ 1712,1713 BGB), die ein Tätigwerden für das Kind hätte rechtfertigen können. Der Senat sieht aber von einer eigenen Entscheidung ab, da der Kläger wohl seinen Antrag dahingehend überprüfen muss, ob wirklich eine Abänderungsklage in Form der Stufenklage oder aber eine Ergänzungklage beabsichtigt ist (vgl. BGH Urteil vom 27.11.2002 Az. XII ZR 295/00 - noch nicht veröffentlicht - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung ) in FamRZ 1990, 863, 864).

Ende der Entscheidung

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