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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 8 WF 177/01
Rechtsgebiete: FGG, SGB VIII
Vorschriften:
FGG § 49a | |
SGB VIII § 50 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 177/01 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weißenfels vom 04. Mai 2001 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. August 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: DM 5.000,--.
Gründe:
Die Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Beweisbeschlüsse und - in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässige - Beweisanordnungen sind keine End-, sondern nur Zwischenentscheidungen, die keiner Anfechtung (§ 19 Abs. 1 FGG) unterliegen.
Auch sonst ist das - noch nicht abgeschlossene - Verfahren nicht zu beanstanden. Das - zuständige - Jugendamt ist am selbständigen Verfahren betreffend den Umgang des Antragstellers mit seinem nicht ehelichen Kind (§ 1684 BGB, § 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621 a ZPO) ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 49 a Abs. 1 Nr. 7 FGG). Die zwingend vorgeschriebene Anhörung des Jugendamts (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 14. Aufl., § 49 a Rdn. 2, unter Bezugnahme auf § 49 Rdn. 4 ff. m.w.N.) wird durchgeführt. Dem steht nicht entgegen, dass das Jugendamt eine Mitarbeiterin des örtlichen Roten Kreuzes zu allen die Familiensache betreffenden Handlungen bevollmächtigt hat. Als Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf das Jugendamt anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der ihm nach § 50 SGB VIII obliegenden Aufgaben - zu denen auch die Mitwirkung nach § 49 a FGG gehört - beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen (§ 76 Abs. 1 SGB VIII). Dabei bleibt das Jugendamt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich (§ 76 Abs. 2 SGB VIII). Beim Deutschen Roten Kreuz und den ihm angeschlossenen Verbänden auf Landes-, Bezirks- und Ortsebene handelt es sich um einen Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII; vgl. Ramm, Jugendrecht, 1990, § 39 I 1 a). Das Jugendamt durfte sich also auch einer Mitarbeiterin des örtlichen Deutschen Roten Kreuzes bedienen. Wird das Jugendamt am Verfahren beteiligt, ist gegen die Bevollmächtigung eines Dritten durch das Jugendamt grundsätzlich nichts einzuwenden.
Ende der Entscheidung
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