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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.12.2000
Aktenzeichen: 8 WF 182/00 (PKH)
Rechtsgebiete: KostVfg, ZPO, SGB III, BSHG


Vorschriften:

KostVfg § 30
ZPO § 120 Abs. 4
SGB III § 203
BSHG § 91
Wird gegen eine Kostenrechnung Erinnerung eingelegt, ist dasjenige Gericht zuständig, das die Abrechnung ausgestellt hat, auch wenn Gebühren und Auslagen eines abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens gefordert werden. Denn § 30 KostVfg bestimmt, dass die Schlusskostenrechnung der Rechtsmittelinstanz durch Vermittlung der Geschäftsstelle erster Instanz zu übersenden ist, die auch für die erforderliche Reinschrift zu sorgen hat. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass dem Kostenschuldner erkennbar sein muss, dass es sich um die Abrechnung der Rechtsmittelinstanz handelt und das erstinstanzliche Gericht die Abrechnung nur übersendet.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 182/00 (PKH) OLG Naumburg

28. Dezember 2000

In der Familiensache

Tenor:

Der als Beschwerde geltende Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Amtsgerichtes Zeitz vom 22. August 2000, Az. 3 F 107/98 (PKH), wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt. Das Amtsgericht hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 4 ZPO überprüft, ob inzwischen eine Ratenzahlung zu erfolgen hat und nach Auskunft der Antragstellerin über ihre aktuelle Einkommenssituation Raten in Höhe von mtl. 120 DM festgesetzt. Das Einkommen setzt sich aus Arbeitslosenhilfe und Unterhalt zusammen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 10. November 2000 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit die Antragstellerin und Beschwerdeführerin meint, auf Grund der früher bewilligten ratenfreien Prozesskostenhilfe könne sie inzwischen für die Kosten des Verfahrens nicht herangezogen werden, übersieht sie, dass Prozesskostenhilfe nur eine einstweilige Kosten- und Gebührenbefreiung darstellt, wenn - wie geschehen - ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Bei dieser Rechtslage hat das Gericht binnen vier Jahren zu prüfen und vor Ablauf der Frist darüber zu befinden, ob inzwischen Zahlungen zu leisten sind. Dies bestimmt § 120 Abs. 4 ZPO (die wichtigen Passagen sind unterstrichen):

" 4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind."

Aber auch unter Beachtung des weiteren Vorbringens ist die Beschwerde nicht begründet, denn das Amtsgericht hat zutreffend auch die Arbeitslosenhilfe als Einkommen gewertet. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Sozialleistungen, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen, nicht als Einkommen gewertet (BGH in FamRZ 1982, 250 = NJW 1982, 822; ders. in FamRZ 1987, 456). Insbesondere in der letztgenannten Entscheidung stellt der BGH darauf ab, dass eine Überleitung auf den Bund und dadurch eine Rückerstattungspflicht des Empfängers bestehe.

Diese Rechtsprechung beruht auf Vorschriften des AFG, die inzwischen keine Geltung mehr haben. Inzwischen gelten die Vorschriften des SGB I und SGB III und insbes. nach § 203 SGB III in der ab 1.1.1998 gültigen Fassung hat der Arbeitslose Anspruch auf Leistung von Arbeitslosenhilfe und das Arbeitsamt kann evtl. Ansprüche gegen Dritte auf sich überleiten. Hinsichtlich der Rückerstattungspflicht bestimmt Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift, dass trotz Überleitung bei Leistung mit befreiender Wirkung der Empfänger zur Rückerstattung verpflichtet ist (vgl. auch Bubeck: Ruhen von Arbeitslosengeld und -hilfe bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, in ZAP vom 14.10.2000, Fach 18, Seite 669 ff). Auch die von der früheren Rechtsprechung herangezogenen Vorschriften des Sozialhilferechtes haben inzwischen eine wesentliche Veränderung erfahren, insbes. statuiert § 91 BSHG im Falle der Leistung grundsätzlich einen gesetzlichen Forderungsübergang mit der Folge, dass der Leistungsempfänger seine ursprünglichen Ansprüche nicht mehr geltend machen kann, sofern nicht eine Rückübertragung auf ihn zum Zwecke der Geltendmachung erfolgt.

Daraus folgt, dass die Leistung nicht mehr der Rückforderung unterliegt, da der Staat als Leistender sich im Sozialhilferecht mittels des gesetzlichen Forderungsüberganges in die Rolle des Anspruchstellers begibt und damit dem Leistungsempfänger das Risiko der Geltendmachung abnimmt. Bei Arbeitslosenhilfe ist zwar kein gesetzlicher Forderungsübergang vorgesehen, vielmehr bedarf es einer Überleitung. Eine Pflicht des Leistungsempfängers, evtl. Ansprüche seinerseits geltend zu machen ist aus den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Auch ist gesetzlich eine Rückerstattungspflicht nur für den Fall der Leistung mit befreiender Wirkung gesetzlich vorgesehen. Daraus folgt, dass die Arbeitslosenhilfe keine Vorschussleistung des Staates ist - dasselbe gilt für die Sozialhilfe -, sondern eine abschließende Leistung und der leistende Staat seinerseits durch den Forderungsübergang oder - Überleitung sich die Möglichkeit der Rückforderung gegen einen evtl. zahlungspflichtigen Dritten eröffnet. Erfolgt bei der Arbeitslosenhilfe keine Überleitung auf das Arbeitsamt, kann der Leistungsempfänger seine Ansprüche gegen den Verpflichteten geltend machen und bei Erfolg hat er aus allgemeinen Grundsätzen das Empfangene an den Träger der Arbeitslosenhilfe zu erstatten. Dies hat aber nicht die rechtliche Folge, dass Leistungen der Arbeitslosenhilfe unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Nur wenn ein Anspruch des Leistungsempfängers gegen einen Arbeitgeber besteht, kann eine Überleitung auf das Arbeitsamt erfolgen. Sonstige Ansprüche, z.B. auf Unterhalt, werden von den Vorschriften des SGB III nicht umfasst, anders hingegen im Sozialhilferecht (§ 91 BSHG). Dass im konkreten Fall noch Forderungen gegen einen früheren Arbeitgeber bestehen könnten schließt der Senat aus, denn unstreitig erhält die Antragstellerin seit 1997 schon Arbeitslosenhilfe und evtl. Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis können schon aus Rechtsgründen aktuell nicht mehr bestehen.

Auf Grund der in den letzten Jahrzehnten grundlegend veränderten gesetzlichen Grundlagen zur Arbeitslosenhilfe ist der Senat mit dem Amtsgericht der Rechtsauffassung, dass im konkreten Fall die Arbeitslosenhilfe Einkommen ist und deshalb die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend zur Rückzahlung in Raten verpflichtet wurde.

Ende der Entscheidung

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