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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 8 WF 190/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Die Untätigkeitsbeschwerde ist weder in der ZPO noch im FGG geregelt, wird aber nach h.M. als statthaftes Rechtsmittel angesehen für den Fall, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist.

Zulässig ist es aber nur, das nachgeordnete Gericht anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine darüber hinausgehende Entscheidungskompetenz besteht für das Gericht hingegen nicht (BVerfG v. 10.6.2005 Az. 1 BvR 2790/04 Rn. 27, 28; a.A. OLG Naumburg 3. Familiensenat in FGPraxis 2005, 26).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 190/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 11. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Nachdem am 09.12.2003 eine Klage auf Kindesunterhalt von der Antragstellerin anhängig gemacht worden ist und gleichzeitig von ihr eine einstweilige Anordnung über einen Teilbetrag des Kindesunterhalts begehrt wurde, hat das Amtsgericht am 03.02.2004 über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mündlich verhandelt und am 13.02.2004 eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen. In der Hauptsache ist dann am 10.08.2004 verhandelt worden und auf Grund der in der Verhandlung erteilten Hinweise beiden Parteien ein Schriftsatznachlass gewährt worden. Darauf hin hat eine der beteiligten Parteien eine Verlängerung der eingeräumten Fristen begehrt, welche auch bis zum 09.11.2004 gewährt worden ist. Sodann hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.01.2005 anberaumt und diesen dann wiederum auf Antrag der Parteien aufgehoben. Neuer Termin wurde dann auf den 08.02.2005 bestimmt, dieser dann aber wieder aufgehoben und schriftliches Verfahren beschlossen mit einem Verkündungstermin zum 11.03.2005. Auch dieser wurde auf Grund von Schriftsätzen der Beteiligten aufgehoben und nachdem der Antragsgegner eine Widerklage erhoben hat, Verkündungstermin auf den 22.07.2005 bestimmt. Ein zuvor anberaumter Verkündungstermin im schriftlichen Verfahren wurde vom Amtsgericht aufgehoben, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verkündungstermins dann bereits volljährig gewesen wäre und das Amtsgericht der Auffassung war, dass dann eine Aktivlegitimation wie bisher nicht gegeben sei. Am 22.07.2005 ist dann ein Hinweisbeschluss verkündet worden, der die rechtliche Problematik der Volljährigkeit erläuterte mit weiterem Schriftsatznachlass für die Parteien.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2005 begehrt nun die Antragstellerin im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das Amtsgericht zu verpflichten, in der Sache zumindest durch Teilurteil zu entscheiden.

II.

Die Untätigkeitsbeschwerde ist zwar weder in der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten ausdrücklich geregelt, gleichwohl nach herrschender Meinung als ein statthaftes Rechtsmittel angesehen für den Fall, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist (vgl. Gummer, in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21, 21 a). Deshalb ist die Untätigkeitsbeschwerde zwar ein zulässiges Rechtsmittel, aber im Ergebnis hier unbegründet, weil eine Untätigkeit des Amtsgerichts nicht erkennbar ist. Wie der eingangs geschilderte Sachverhalt aufzeigt, hat das Amtsgericht das Verfahren betrieben. Ob die Verfahrensweise des Amtsgerichts zweckmäßig, zügig ist oder auch nicht, unterliegt im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht der Überprüfung durch den Senat. Auch eine Anweisung an das Amtsgericht, eine konkrete Handlung vorzunehmen, hier den Erlass eines Teilurteils, ist im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht zulässig. Dies bedeutet, selbst wenn man der hier nicht zutreffenden Auffassung wäre, dass eine Untätigkeit des Amtsgerichts vorläge, könnte der Senat nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich das Amtsgericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2005, S. 173, 174 m. w. N.; Bundesverfassungsgericht 1 BVR 2790/04 vom 10.06.2005, Absatz Nr. 27, 28, anders ledgl. 14. Zivilsenat OLG Naumburg, FGPrax 2005, Seite 26). Eine darüber hinausgehende Entscheidungskompetenz besteht im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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