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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 8 WF 191/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO n.F. § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO n.F. § 127 Abs. 2 S. 3
Eine nach Scheidung eingereichte Zugewinnklage ist nicht mutwillig, weil der Antrag auch im Verbund hätte geltend gemacht werden können. Eine abweichende Beurteilung ist nur in krassen Ausnahmefällen gerechtfertigt (st. Rspr., OLG Naumburg in FamRZ 2001, 1082; vgl. auch Zölller/Philippi, ZPO, 24.Aufl., § 623 Rn. 24b m.w.N.).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 191/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halberstadt vom 24. August 2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 07. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO n.F.) ist begründet.

Die vom Kläger eingereichte Stufenklage auf Zugewinnausgleich darf nämlich grundsätzlich nicht mit dem Argument als mutwillig (§ 114 ZPO) angesehen werden, dass ein Zugewinnausgleich kostengünstiger im Rahmen des - inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen - Scheidungsverbundverfahrens hätte begehrt werden können. Ein krasser Ausnahmefall, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.

Diese Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. Senat, FamRZ 1996, 752); sie wird auch vom 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1082 f.) und von der Literatur vertreten (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 623 Rn 24b m.w.N.).

Das Familiengericht wird daher zu prüfen haben, ob die übrigen rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.



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