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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 8 WF 198/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 93d
Auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist der in § 93d ZPO enthaltene Rechtsgedanke anzuwenden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 198/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 24. August 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 19.06.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.08.2007 (Az.: 3 F 246/06) wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1810 Anlage 1 GKG) zurückgewiesen.

Gründe:

Auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes, wie er sich zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der Übersendung von Einkommensbelegen mit Schriftsatz vom 03.11.2006 - darstellte, wäre der Beklagte die im Rechtsstreit unterlegene Partei gewesen, weil er dem Kläger nicht die diesem geschuldete Auskunft erteilt hat. Dieser Anspruch des Klägers wurde im Übrigen auch nicht durch die Übersendung der Einkommensbelege erfüllt, denn vom Beklagten war dem Kläger eine die geordnete Zusammenstellung seines Erwerbseinkommens und seiner sonstigen Einnahmen enthaltende Rechnung zur Verfügung zu stellen (§ 259 Abs. 1 BGB).

Der Senat tritt im Übrigen den Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss bei. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist im Unterhaltsverfahren nämlich der Rechtsgedanke des § 93d ZPO anzuwenden; demzufolge können einer in Anspruch genommenen Partei im Unterhaltsprozess die Kosten des Verfahrens abweichend von den §§ 91 - 93a ZPO auferlegt werden, wenn sie zu dem eine gesetzliche Unterhaltspflicht betreffenden Verfahren dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht nachgekommen ist (OLGR Brandenburg 2003, 170 f.; OLGR Naumburg 2004, 281 f.). Das ist hier der Fall, denn zum einen wurde der Beklagte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2004 (Bl. 3 f.) zum Zwecke der Unterhaltsbezifferung zur Auskunft aufgefordert, und zum anderen hat der Beklagte auch die formlose Übersendung der Klage zwecks Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin nicht zum Anlass genommen, der Klägerin die geforderte Auskunft zu erteilen.

Darüber hinaus ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, mag auch ein prozessuales Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 307 ZPO fehlen: Nach der § 93 ZPO zu Grunde liegenden Wertung soll der den Klageanspruch Anerkennende nur dann nicht mit den Prozesskosten belastet werden, wenn er zum einen durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und zum anderen den Klageanspruch sofort anerkennt (OLG Naumburg aaO). Ein sofortiges Anerkenntnis konnte nur dann erfolgen, wenn bereits im schriftlichen Vorverfahren der Klageanspruch vom Beklagten anerkannt worden wäre. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme im schriftlichen Vorverfahren hat der Beklagte jedoch mit Schriftsatz vom 27.09.2006 (Bl. 16) erklärt, er wolle sich gegen die Stufenklage verteidigen, und mit der materiellen Klageerwiderung vom 03.11.2006 (Bl. 25) hat er beantragt, die Klage abzuweisen.

Die weiteren mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Beklagten verfangen nicht, denn indem das Auskunftsbegehren vom 13.06.2006 auf die letzten zwölf Monate Bezug nimmt, kann darauf geschlossen werden, dass Auskunft für den Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 verlangt wurde.

Auch reicht es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB aus, dass der Kläger und der Beklagte in gerader Linie miteinander verwandt sind (vgl. Hk-BGB/Kemper, 4. Aufl., § 1605 Rn 2; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1605 Rn 7).

Nur dann, wenn die Auskunft die Hauptpflichten im Unterhaltsschuldverhältnis in evidenter Weise nicht beeinflussen kann, etwa weil es eindeutig an der Bedürftigkeit des Unterhalt Begehrenden fehlt, weil der auf Unterhalt in Anspruch Genommene offenkundig nicht leistungsfähig ist oder auf Grund bekannten Einkommens des Unterhaltsgläubigers der gesamte Unterhaltsanspruch gedeckt ist, ist überhaupt an eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs zu denken (KK-FamR, 2. Aufl., § 1605 Rn 49; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1605 Rn 9). Zu entsprechenden Umständen, die die Auskunftspflicht des Beklagten hätten beschränken können, fehlt es vorliegend am Vortrag der Parteien.

Ende der Entscheidung

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