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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: 8 WF 203/01
Rechtsgebiete: FGG, BRAGO


Vorschriften:

FGG § 50b
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
Die Anhörung nach § 50b FGG löst keine Beweisgebühr aus.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 203/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 17.08.2001 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 50 b FGG gesetzlich vorgeschrieben Anhörung löst keine Beweisgebühr im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, auch dann nicht, wenn im Rahmen der Anhörung eine Befragung zu zwischen den Beteiligten streitigen Fragen erfolgt ist.



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