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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 8 WF 215/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 205 | |
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 215/07 (PKH) OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping als Einzelrichter am
06. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung seines Prozesskostenhilfegesuches im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weißenfels vom 18. Juni 2007 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. August 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Kläger wendet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich vom 05. Oktober 2004, mit dem er sich gegenüber dem beklagten Kind für die Zeit ab November 2003 zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hat (§ 767 ZPO). Eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab Januar 2001 ist in dem Alttitel - abweichend von der Ansicht des klagenden Kindesvaters - nicht tituliert, so dass sich seine Vollstreckungsgegenklage, soweit für die fragliche Zeit ein Titel existieren sollte, gegen den falschen Titel richtet, und soweit für die besagte Zeit kein Titel existieren sollte, der Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da das Zwangsvollstreckungsrecht einem Schuldner insoweit einfachere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellt.
Abgesehen davon bietet die Vollstreckungsgegenklage jedenfalls deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der titulierte Anspruch - abweichend von der Ansicht des Klägers - weder verjährt noch verwirkt ist. Denn das beklagte Kind - das vom Jugendamt als Beistand vertreten wird - hat einen Aktenvermerk vom 28. Oktober 2004 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Kläger an diesem Tage nicht nur für laufenden, sondern auch für rückständigen Kindesunterhalt eine Stundungsvereinbarung mit dem beklagten Kind geschlossen hat. In diesem Zusammenhang geht der Kläger in seiner Beschwerdeschrift selbst von einer "Stundung unter Berücksichtigung seiner Leistungsunfähigkeit" aus. Der Unterhaltsberechtigte war also seit dem 28. Oktober 2004 durch besondere, im Verantwortungsbereich des Unterhaltsschuldners liegende Umstände an einer zeitnahen Geltendmachung seines Rechts gehindert. Deshalb scheidet eine Berufung auf Verwirkung aus (vgl. BGH, FamRZ 1988, 370, 372 f.). Zugleich bewirkt die Stundung als Anerkenntnis einen Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und im Übrigen eine Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB; vgl. Palandt/Hein-richs, BGB, 66. Auflage, § 205 Rn 2 am Ende).
Ende der Entscheidung
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