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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 8 WF 222/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 3 Satz 1
GKG § 48 Abs. 3 Satz 2
GKG § 66 Abs. 6
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
GKG § 68 Abs. 3
Bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren ist von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen. Hierzu gehören jedoch keine staatlichen Sozialleistungen wie die Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 222/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping als Einzelrichter am 27. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte B. , W. und Partner, B. , wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2008 den Teilgeschäftswert für das Scheidungsverfahren im Verbund mit 2.000,-- EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung, die ihnen am 11.09.2008 zugestellt worden ist, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18.09.2008 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, der Wert sei auf 3.978,42 EUR festzusetzen, weil die Parteien bei Einleitung des Verfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zusammen 1.326,14 EUR erhalten hätten.

Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (z. B. 8 WF 99/07) nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Das Rechtsmittel, über das gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, das es von den Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen eingelegt wurde, da die Partei selbst kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Erhöhung des Streitwertes hätte.

In der Sache selbst ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren ist gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 GKG zwar von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören jedoch keine staatlichen Sozialleistungen wie die Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II (Senat, Beschluss vom 08.05.2007, 8 WF 99/07, unter Hinweis auf OLG Celle FamRZ 2006, 1690; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 807; OLG Dresden OLGR 2007, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2007, 10 WF 72/07). Das Gesetz knüpft hinsichtlich der Gebührenberechnung mit der Bezugnahme auf das Nettoeinkommen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an. Diese individuelle Belastbarkeit wird aber nicht durch Sozialleistungen bestimmt. Vielmehr sind diese staatlichen Zuwendungen gerade Ausdruck fehlender eigener Mittel der Empfänger (OLG Celle FamRZ 2006, 1690, 1691).

Demnach hat das Amtsgericht den Teilgeschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG richtigerweise auf 2.000,-- EUR festgesetzt, so dass die Beschwerde erfolglos bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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