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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 8 WF 223/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 629
ZPO § 628
ZPO § 567 Abs. 1
1. Die Abtrennung einer Folgesache im Verbund kann begrifflich erst in der mündlichen Verhandlung erfolgen, in der bzw. aufgrund der die Hauptsachenentscheidung (Scheidung) ergeht.

2. Wird eine Folgesache vorab abgetrennt und in einem weiteren Verhandlungstermin zur Hauptsache "wieder aufgenommen" und diese Folgesache mit der Hauptsache gemeinsam entschieden, ist die zutreffende Rechtslage wieder herbeigeführt und keine Partei oder Beteiligter beschwert.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 223/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 24. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.09.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 19.09.2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

In der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2001 beantragte der Antragsgegner in einem Scheidungsverfahren die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich, weil noch notwendige Auskünfte der Rentenversicherungsträger fehlten. Ohne dass das Amtsgericht über den Antrag ausdrücklich entschieden hat, wurde eine Vertagung der Verhandlung auf den 19.09.2001 beschlossen. In der Sitzung vom 19.09.2001 beschloss das Amtsgericht die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens, obwohl über die Abtrennung keine Entscheidung vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag auf Abtrennung, worauf das Gericht erklärte, dass es bei der Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens bleibe. Darauf hin erklärte der Antragsgegner, er lege gegen die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens sofortige Beschwerde ein. Dann stellten die Parteien die Anträge zum Scheidungsverfahren und den übrigen Folgesachen, worauf das Amtsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumte und im Verkündungstermin dann ein Urteil verkündete, indem die Ehe der Parteien geschieden wurde und gleichzeitig über die Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich eine Entscheidung erfolgte.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. Hier mangelt es durch die Wiederaufnahme einer Folgesache bereits an einer Beschwer der Ehegatten, denn das Familiengericht hat durch die Verbundentscheidung lediglich das Verfahren so durchgeführt, wie es den Bestimmungen der ZPO entspricht. Gemäß § 629 ZPO besteht für das Familiengericht grundsätzlich die Verpflichtung zu einer Verbundentscheidung, die Abtrennung einer Folgesache ist nur unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO gestattet. Da der Sinn einer Abtrennung die Scheidung der Ehe vor an sich gebotener gemeinsamer Entscheidung mit allen anhängigen Folgesachen ist, hat dann die Abtrennung im Scheidungsurteil zu erfolgen, eines ausdrücklichen Abtrennungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Frage, ob die Abtrennung zu Recht erfolgte, ist dann im Rahmen einer Anfechtung des Scheidungsurteils zu klären. Ergeht gleichwohl ein separater Abtrennungsbeschluss, ist dieser nach § 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar (BGH, FamRZ 79, 221). Wenn schon nach dem eben gesagten ein separater Abtrennungsbeschluss nicht notwendig ist, dann gilt dies erst Recht für den Fall, dass das Familiengericht von Amts wegen eine abgetrennte Folgesache wieder aufnimmt. Der Wiederaufnahmebeschluss des Amtsgerichts war somit überflüssig.

Umstritten ist, ob ein Beschluss, mit dem die Abtrennung einer Folgesache abgelehnt worden ist, der Anfechtung unterliegt (vgl. OLG Naumburg in OLG-R 97, 69; dass in OLG-R 2000, 360; dass. in FaRZ 2001, 430; a. A. OLG Naumburg Beschl. v. 29.06.01 Az 14 WF 108/01). Die Beantwortung dieser Frage kann hier offen bleiben, denn der Beschwerdeführer begehrt zwar letztlich die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens bei gleichzeitiger gerichtlicher Beendigung der Ehe, sei es durch Eheauflösung oder Scheidung, wendet sich hier aber, dem Gesetzeszweck völlig zuwider laufend, gegen einen Beschluss mit dem die Wiederaufnahme eines vermeintlich abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens beschlossen worden ist. Die formelle Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens kann ihn hier nicht beschweren, weil sie gesetzlich geboten ist. Darüber hinaus besteht auch für das dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Begehren kein Rechtschutzbedürfnis, die Beschwerde ist mithin unzulässig.



Ende der Entscheidung

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