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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 8 WF 226/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4 | |
ZPO § 323 Abs. 1 | |
GKG § 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 226/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 10. Oktober 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 20.08.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.09.2007 (Az.: 8 F 185/07) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Halberstadt zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet, weil die Geltendmachung von Kindesunterhalt seitens der Antragstellerin - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
In Anbetracht des Umstandes, dass - bevor ihr die Errichtung von Unterhaltstiteln im Wege von Jugendamtsurkunden vom 04.05.2007 bekannt wurde - die Antragstellerin Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von jeweils 319,00 € je Kind im Wege der Leistungsklage begehrt hat und sie mit dem in der Beschwerdeschrift vom 10.09.2007 angekündigten Hilfsantrag weiterhin die Differenz zwischen den urkundlich titulierten Beträgen - die nicht den von der Antragstellerin geforderten Beträgen entsprechen - und den mit dem ursprünglich angekündigten Leistungsantrag geltend gemachten Unterhaltsbeträgen verlangt, durfte das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses aufgrund der bestehenden Titel verneinen. Auf Grund dieser Umstände ist die beabsichtigte Klage vielmehr als Titelergänzungsklage, nicht aber als Klage auf Abänderung (Erhöhung) des in den Jugendamtsurkunden jeweils titulierten Kindesunterhalts nach § 323 Abs. 1 ZPO zu werten (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2003, 618 f. = JMBl LSA 2003, 110 f.). Eine positive Abänderungsklage kann stets in dieser Weise in eine einfache Leistungsklage umgedeutet werden (MünchKommZPO/Gottwald, § 323 Rn 29 mwN). Dies hat zur Folge, dass es auf eine Veränderung der bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht ankommt (vgl. OLG Naumburg aaO).
Das Amtsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Antragstellerin kostenarm ist, wobei diese noch ihre Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Beschwerdeschrift vom 10.09.2007 glaubhaft zu machen haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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