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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 8 WF 241/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 33
Die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes müssen die vorzunehmende Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OLGR Naumburg 2006, 391; ebenso Jansen, FGG, 3.Aufl., § 33 Rn 40).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

8 WF 241/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und den Richter am Oberlandesgericht Harms am 30. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 26.09.2007 (Az.: 19 F 32/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§ 19 FGG) gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die damit verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (§ 33 FGG) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Senat hat zwar die Verhängung eines Zwangsgeldes in seinem Beschluss vom 04.01.2007 angedroht (§ 33 Abs. 1 FGG). Die daran anknüpfende Zwangsgeldfestsetzung durch das Amtsgericht hat aber keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes müssen nämlich die vorzunehmende Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen. Die notwendige Konkretisierung muss sich zumindest aus einem beigefügten Schriftstück ergeben (Senat, Beschlüsse vom 27.03.2001 - Az.: 8 WF 40/01 - und vom 22.12.2005 - Az.: 8 WF 254/05 - , veröffentlicht in OLGR 2006, 391; vgl. auch von König in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 33 Rn 40). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht, und zwar weder im Hinblick auf die Festsetzung, noch in Bezug auf die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes gegenüber der Antragsgegnerin. Er leidet daher an einem Verfahrensfehler.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 1 S. 1 KostO.

In entsprechender Anwendung von § 119 Abs. 2 KostO richtet sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (§ 119 Abs. 5 S. 1 KostO; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698 ff.; OLGR Zweibrücken 2000, 332 f.; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 1999, 108 f. und FamRZ 2000, 489 f.).



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