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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 8 WF 25/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323 Abs. 1
ZPO § 654
Hat ein Verfahren nach § 654 ZPO stattgefunden und ist durch Vergleich abgeschlossen, kann nicht ein erneutes Abänderungsverfahren nach dieser Vorschrift angestrengt werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 25/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping als Einzelrichter

am 08. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben vom 24. November 2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Januar 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der zulässige Rechtsbehelf (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Abweichend von der Ansicht des Klägers ist keine Abänderungsklage nach § 654 ZPO eingereicht worden, da ein solches Verfahren - nach dem unbestrittenen Vortrag der Gegenseite - bereits durchgeführt worden ist. Dieses Verfahren hat mit dem streitbefangenen gerichtlichen Vergleich vom 01. März 2004 geendet. Gerichtliche Vergleiche können nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht mit Hilfe der Ausnahmebestimmung zu § 654 ZPO abgeändert werden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 654 Rn 3 m.w.N.). Es kann also nur eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO - gerichtet auf eine Abänderung des besagten Vergleiches - vorliegen.

2. Infolgedessen kann dem Kläger keine weitergehende Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Es ist nämlich bereits fraglich, ob die Voraussetzungen nach § 323 Abs. 1 ZPO (wesentliche Veränderung der dem gerichtlichen Vergleich vom 01. März 2004 zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse) dargetan wurden. Denn beim Abschluss des Vergleiches war das zweite Kind des Klägers bereits geboren (26. Februar 2004), und der Kläger ist auch schon mit der Mutter dieses Kindes verheiratet gewesen. Infolgedessen konnte der Kläger beim Abschluss des Vergleiches vom 01. März 2003 einkalkulieren, dass seine Ehefrau nach der Geburt des Kindes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde (vgl. § 1570 BGB). Dass dieses Kalkül beim Vergleichsschluss keine Berücksichtigung gefunden hat, ist vom Kläger nicht behauptet worden. Ein solcher Vortrag ließe sich auch kaum begründen.

3. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob das beklagte minderjährige Kind vom Kreisjugendamt vertreten wird (§ 53a ZPO), das nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zur "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen" - im Aktivprozess des Kindes - befugt ist (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Ende der Entscheidung

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