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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 8 WF 256/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 | |
BGB § 203 S. 1 | |
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
8 WF 256/07 (PKH) OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 22. November 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben vom 01.10.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2007 (Az.: 8 F 156/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Haldensleben zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet, weil die eingereichte Klage auf Ausgleich des Zugewinns - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Ob, wie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss ausführt, die Ausgleichsforderung der Klägerin verjährt ist, ist im hier zu beurteilenden Fall auf Grund der in Rede stehenden Problemkreise des Verjährungsbeginns gemäß § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB und der in diesem Zusammenhang zu klärenden Frage, wann die Klägerin Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes erlangt hat (vgl. nur BGH FamRZ 1997, 804 ff.; OLG Naumburg FamRZ 2001, 831 f.), sowie der Hemmung der Verjährung durch zwischenzeitliche außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien (§ 203 S. 1 BGB) und durch Veranlassung der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin an den Beklagten (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) eine komplexe Sach- und Rechtsfrage, die nicht schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren abschließend zu beantworten ist.
Stellt man allerdings - dem Amtsgericht folgend - auf einen Verjährungsbeginn "spätestens Anfang Dezember 2001" ab, ist die Ausgleichsforderung der Klägerin nicht verjährt. Unterstellt man nämlich den Verjährungsbeginn am 01.12.2001, so wäre der reguläre Ablauf der Verjährungsfrist der 01.12.2004 gewesen. Allerdings wäre die Verjährung zumindest vom 23.07.2003 (Datum des ersten Vergleichsangebots des Beklagten) bis zum 02.06.2004 (Tag des Eingangs des die Vergleichsverhandlungen abbrechenden Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 28.05.2004 bei den Beklagtenvertretern), und damit für 316 Tage, gehemmt gewesen (§ 203 S. 1 ZPO). Dadurch wäre der Ablauf der Verjährungsfrist auf den 12.10.2005 hinausgeschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt wäre jedoch die Verjährung zusätzlich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt gewesen, denn das Amtsgericht hat schon am 05.05.2005 die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin vom 12.04.2005 an den Beklagten veranlasst. Diese Verjährungshemmung wäre noch nicht beendet.
Das Amtsgericht wird daher zu prüfen haben, ob der Antragsteller kostenarm ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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