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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 8 WF 35/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert als Einzelrichter am 9. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 20.01.2004 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 12.02.2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Merseburg, durch den ihr am 20.07.2001 festgesetzte Raten auf bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen worden sind. Das Amtsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 124 Nr. 4 ZPO berufen, weil es der Auffassung ist, die Beschwerdeführerin sei mit den Ratenzahlungen länger als drei Monate "in Verzug".
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Argument, die bisher aufgelaufenen Raten für Oktober, November, Dezember 2003 und Januar 2004 werden auf einmal beglichen werden.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Voraussetzungen für den Widerruf der Ratenzahlungsbewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO ist, dass eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages in Rückstand ist. Dabei ist zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe nur dann widerrufen werden darf, wenn die Partei zur Zeit der Entscheidung (auch der Beschwerdeentscheidung) in Zahlungsrückstand ist (vgl. Zöller, Philippi, 24. Aufl., § 124 ZPO, Rdziff. 19). Verzug im Sinne der Bestimmungen des BGB braucht nicht vorzuliegen, entscheidend ist allein der Umstand der Nichtzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt, ob dies schuldhaft geschehen ist, ist unerheblich. Hier befand sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Widerrufs der Prozesskostenhilfe mit den Raten für Oktober, November und Dezember 2003 sowie Januar 2004 im Rückstand. Mithin war sie im Januar 2001 mit der Rate für Oktober 2003 länger als drei Monate in Rückstand und zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung sogar mit den Raten für Oktober, November und Dezember 2003. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Prozesskostenhilfebewilligung liegen also vor, die Entscheidung des Amtsgerichts erging zu Recht.
Erlaubt sei hier noch der Hinweis, dass die Rechtsmittelbelehrung unter dem Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 20.01.2004 unzutreffend ist. Nach § 127 Abs. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. D. h., durch die Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Beschwerderechtszug im Prozesskostenhilfeverfahren nicht weitergehen kann als der Hauptsacherechtszug. Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Frage der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. der Verteidigung gegen eine Klage entscheidungserheblich sind. Sind Streitpunkte ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Prozesskostenhilfeverfahren, greift die Begrenzung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gerade nicht. Im Widerrufsverfahren gemäß § 124 Ziff. 4 ZPO ist aber die Frage der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. der Erfolgsaussichten einer Verteidigung in einem prozessualen Verfahren nicht streitig, sondern ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, bzw. ob die Partei mit den Ratenzahlungen in Rückstand geraten ist. Insoweit gilt die Begrenzung in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hier nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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