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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 8 WF 38/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB, KostO, GG
Vorschriften:
ZPO § 64 Abs. 3 S. 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 621a Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 621e Abs. 1 | |
ZPO § 621e Abs. 2 | |
FGG § 28 | |
FGG § 50 | |
FGG § 50 Abs. 5 | |
FGG § 64 Abs. 3 S. 1 | |
FGG § 67 Abs. 3 | |
BGB §§ 1626 ff. | |
KostO § 93a Abs. 2 | |
KostO § 137 Abs. 1 Nr. 17 | |
GG Art. 6 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 38/05 OLG Naumburg
Naumburg, den 14. März 2005
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle-Saalkreis vom 02. Februar 2005 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
I.
Die Kindeseltern streiten in einem isolierten Sorgerechtsverfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr (am 09. Januar 2003 geborenes) nichteheliches Kind (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In der mündlichen Verhandlung vom 02. November 2004 hat das Familiengericht Rechtsanwältin B. zur Verfahrenspflegerin des Kindes bestellt (§ 621a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 50 FGG) und einen Beweisbeschluss verkündet.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2004 hat der Kindesvater die Entlassung der Verfahrenspflegerin beantragt. Das hat das Familiengericht mit Beschluss vom 02. Februar 2005 abgelehnt. Gegen diese - ihm am 08. Februar 2005 zugestellte - Entscheidung hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind (§ 50 FGG) nicht nur für das Kind, sondern auch für seine Eltern unanfechtbar ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine - anfechtbare - Endentscheidung (§ 64 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 621e Abs. 1 ZPO), sondern um eine bloße Zwischenverfügung, die nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur - der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt - keiner Anfechtung unterliegt (§ 64 Abs. 3 S. 1 FGG; Senat, Beschl. v. 19.06.02 - 8 UF 98/02 -, OLG-Report 2003, 68 m.w.N.; a.A. OLG Naumburg, 14. Zivilsenat, Beschl. v. 05.09.02 - 14 WF 165/02 -, OLG-Report 2003, 134 ff. unter Bezugnahme auf die abweichende Rspr.).
Dem steht nicht entgegen, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers die Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 GG) tangiert. Die elterliche Sorge einschließlich der Vertretungsmacht der Kindeseltern (§§ 1626 ff. BGB) bleibt nämlich unberührt (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Auflage, § 50 Rn 48 m.w.N.), weil der Verfahrenspfleger - als "gesetzlicher Interessenvertreter" des Kindes - neben die Eltern als gesetzliche Vertreter tritt (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt a.a.O., § 50 Rn 9 m.w.N.). Auch Kosten, die die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers für die Kindeseltern auslöst (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 67 Abs. 3 FGG, § 93a Abs. 2 i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 17 KostO), rechtfertigen ein Anfechtungsrecht der Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (§ 64 Abs. 3 S. 1 ZPO).
III.
Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung sieht sich der Senat - trotz der zitierten abweichenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung - auch an einer Vorlage an den Bundesgerichtshof (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz a.a.O., § 27 Rn 65, § 28 Rn 34 zu § 28 FGG) bzw. an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber a.a.O., § 64 Rn 52 ff. zu § 621e Abs. 2 ZPO) gehindert.
Ende der Entscheidung
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