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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 8 WF 4/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 232
BGB § 1389
ZPO § 926
Eine im Scheidungsverbund geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung kann durch dinglichen Arrest gesichert werden.

Als Arrestgrund ist ausreichend, dass der Ehemann ein sein wesentliches Vermögen darstellendes Grundstück veräußern will und die Vollstreckung des Titels (Zugewinn) dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 4/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Harms und den Richter am Oberlandesgericht Bisping beschlossen:

Tenor:

1. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben vom 12. Dezember 2007 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Dezember 2007 im Ausspruch zum dinglichen Arrest abgeändert:

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer künftigen Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin gegen den Antragsgegner in Höhe von EUR 20.405 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Durch Hinterlegung von EUR 20.405 wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und der Antragsgegner zur Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Arrestverfahrens.

3. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Arrestpfändungsbeschluss im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben vom 12. Dezember 2007 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

4. Der Beschwerdewert beträgt EUR 20.405 insgesamt.

Gründe:

Die - nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässigen - sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erlass eines dinglichen Arrestes und der Vollziehung desselben durch Pfändung sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:

1. Die Antragstellerin - die im Scheidungsverbundverfahren gegen den Antragsgegner einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von EUR 20.405 rechtshängig gemacht hat - kann wegen dieses Anspruchs einen dinglichen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) verlangen, da einer solchen Entscheidung weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches Hindernis entgegensteht:

a) Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über den Umweg einer Klage auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB durch dinglichen Arrest sicherungsfähig ist (dinglicher Arrest zur einstweiligen Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung). Vertreter dieser Ansicht begründen ihre Auffassung vor allem damit, dass die Bestimmung zu § 1389 BGB als ein vom Gesetzgeber vorgesehener spezieller Rechtsbehelf anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten ausschließt (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage, § 1389 Rn 1a f., 10 f. m.w.N.).

Dabei wird jedoch übersehen, dass die Bestimmung zu § 1389 BGB schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG (01. Juli 1977) gegolten hat, mithin zu einer Zeit, als es das geltende Scheidungsverbundverfahren noch nicht gab, so dass die Klage auf Zugewinnausgleich erst ab Rechtskraft der Ehescheidung zulässig gewesen ist. Sinn und Zweck der Bestimmung zu § 1389 BGB war es deshalb, dem Anspruchsberechtigten für die Zeit zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtskraft der Scheidung Rechtsschutz zu geben; ein Ausschluss allgemeiner Rechtsschutzmöglichkeiten war nicht bezweckt. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber nach Einführung des Scheidungsverbundverfahrens zum 01. Juli 1977 seine Auffassung geändert hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 409 f.).

Hinzukommt, dass der Rechtsschutz über § 1389 BGB - gerade auch mit Blick auf § 232 BGB - schwächer ist als der unmittelbare Schutz des Zugewinnausgleichsgläubigers (vgl. Johannsen/Henrich a.a.O. Rn 11) und der Wille des Gesetzgebers auf einen optimalen Rechtsschutz abzielt (vgl. Mitteilung des BMJ, FF aktuell, S. 2, 3).

b) Bei dem von der Antragstellerin im Scheidungsverbundverfahren eingeklagten Anspruch auf Zugewinnausgleich handelt es sich zwar um einen künftigen Anspruch, der erst mit der Rechtskraft der Scheidung entsteht (§§ 1372 ff. BGB). Inzwischen ist jedoch anerkannt, dass auch künftige Ansprüche mit einem dinglichen Arrest gesichert werden können, sofern sie - diese Einschränkung ist wegen § 926 ZPO erforderlich - klagbar sind (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

2. Die Antragstellerin hat nicht nur einen Arrestanspruch (§ 916 ZPO), sondern auch einen Arrestgrund (§ 917 ZPO), weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ohne Verhängung des dinglichen Arrestes die Vollstreckung des Zugewinnausgleichstitels, den sie im Scheidungsverbundverfahren erstrebt, vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird. Denn nach einer der Antragstellerin vorliegenden Mitteilung des Notars H. aus E. hat der Antragsgegner das ihm zu Alleineigentum gehörende Grundstück in En. , A. 1, das nach einem Verkehrswertgutachten einen Verkehrswert von EUR 65.000 hat, mit notariellem Kaufvertrag vom 01. November 2007 verkauft und betreibt die lastenfreie Eigentumsumschreibung. Bei diesem Objekt handelt es sich nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin, wie sie weiter glaubhaft gemacht hat, um den einzigen Vermögensgegenstand ihres Ehemannes. Dies wurde der Antragstellerin, so ihre eidesstattliche Versicherung, anlässlich der Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich über Trennungsunterhalt bekannt.

3. Die - grundsätzlich zulässige - gleichzeitige Vollziehung des Arrestes (Pfändung) durch den Senat (§ 930 ZPO) ist hier nicht möglich, weil die angebliche Forderung, deren Pfändung die Antragstellerin begehrt, von ihr noch nicht hinreichend bestimmt worden ist. Die zur Bestimmung der angeblichen Forderung notwendige Angabe des Drittschuldners (Käufers der v.b. Immobilie) ist der Antragstellerin nämlich noch nicht möglich, weil sie den Namen des Käufers zurzeit noch nicht kennt.

Ende der Entscheidung

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