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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 8 WF 40/01
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 33 | |
FGG § 53 b Abs. 2 Satz 2 |
Eine Zwangsgeldfestsetzung ist erst zulässig, wenn das Gericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung nachgekommen ist, z.B. die erforderliche Auskunft nicht vom anderen Ehegatten oder einem sonstigen Auskunftsverpflichteten zu erlangen ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 40/01 OLG Naumburg 4 F 131/98 AG Aschersleben
In der Familiensache
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 26. Januar 2001 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02. März 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: DM 1.000,--.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 19 FGG) gegen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 33 FGG) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgelds müssen die vorzunehmende Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen. Die notwendige Konkretisierung muss sich zumindest aus einem beigefügten Schriftstück ergeben (Senat, Beschl. v. 15.11.00 - 8 WF 212/00). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Er leidet daher an einem Verfahrensfehler.
Abgesehen davon hat das Gericht in erster Linie seiner Pflicht zu genügen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG). Dazu kann es u.a. den anderen Ehegatten befragen. Außerdem können sämtliche vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen dem Rentenversicherer überreicht werden. Erst wenn die Amtsermittlung erfolglos bleibt, kommt eine Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den auskunftspflichtigen Ehegatten in Betracht (Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl., § 53 b, Rdn. 9 d).
Dabei dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden (Keidel/Kuntze, a.a.O., § 33, Rdn. 20 a). Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner - ausweislich der von ihm vorgelegten PKH-Unterlagen - Sozialhilfe bezieht.
Ende der Entscheidung
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