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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 8 WF 40/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104
ZPO § 106 Abs. 1 S. 1
ZPO § 106 Abs. 2 S. 1
ZPO § 568 S. 1
Wird die Gegenseite nicht zur Einreichung auch ihrer Kostenrechnung aufgefordert liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Beschlusses und Rückverweisung an das FamG zur Folge hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 40/07 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO betreffend den Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. Februar 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oschersleben vom 12. Dezember 2006 (Az.: 4 F 65/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Oschersleben, das bei seiner erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzung den Kostenausgleichsantrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25.01.2007 (Bl. 73 d. A.) zu berücksichtigen hat, zurückverwiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung (§ 572 Abs. 3 ZPO) an das Amtsgericht.

Die angefochtene Entscheidung leidet nämlich an einem Verfahrensmangel, weil das Amtsgericht entgegen § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO den Beklagten nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin vom 20.07.2006 vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.12.2006 nicht aufgefordert hat, die Berechnung binnen einer Woche einzureichen. Es hat lediglich den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 20.07.2006 dem Beklagtenvertreter formlos übersandt.

Dem Amtsgericht stand insoweit kein Ermessen zu; vielmehr ist die Aufforderung nach § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO zwingend (vgl. Hk-ZPO/Gierl, § 106 Rn 7). Weil diese unterblieben ist, durfte eine gesonderte Kostenfestsetzung zu Gunsten der Klägerin gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erfolgen.

Weil die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzung zurückverwiesen wurde, bleibt dem Amtsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn 24; Hk-ZPO/Kayser, § 572 Rn 17; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rn 47).

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