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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 8 WF 51/03
Rechtsgebiete: BVormVG, FGG, BGB
Vorschriften:
BVormVG § 1 | |
FGG § 50 Abs. 1 | |
BGB § 1836 b Satz 1 Nr. 2 | |
BGB § 1666 Abs. 1 | |
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 1908 e | |
BGB § 1908 i |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 51/03 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici und die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping am 05.05.2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 26. März 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 688,--.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 bestellte das Familiengericht die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin des minderjährigen Betroffenen im anhängigen Sorgerechtsverfahren. Unter dem 06. Januar 2003 beantragte die Verfahrenspflegerin die Festsetzung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt EUR 1.424,76. Mit Beschluss vom 26. März 2003 kürzte das Familiengericht die Summe auf EUR 736,76. Gegen diese - ihr am 29. März 2003 mit einfacher Post zugegangene - Entscheidung legte die Verfahrenspflegerin am 03. April 2003 sofortige Beschwerde ein.
II.
Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 Satz 3, § 56 g Abs. 1, 5 FGG) ist zulässig, zumal die Beschwerdefrist gewahrt ist (§ 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet:
1. Der Verfahrenspfleger eines minderjährigen Kindes erhält eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz nach Bestimmungen, die für den Verfahrenspfleger in Betreuungssachen gelten (§ 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG). Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich mithin nach den Vorschriften zu § 1908 e bis § 1908 i BGB mit Ausnahme der in diesen Vorschriften in Bezug genommenen Regelungen zu § 1835 Abs. 3 und 4, § 1835 a und § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB; die Höhe der Vergütung ist nach § 1 BVormVG zu bemessen (§ 67 Abs. 3 Satz 2 FGG).
Aus dem Umstand, dass die Regelung zu § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB - nach der das Gericht die für die Führung der Geschäfte des Verfahrenspflegers erforderliche Zeit im voraus begrenzen darf - keine Anwendung findet, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Verfahrenspfleger dürfe den Umfang seiner Vergütung und des Aufwendungsersatzes durch eine Ausweitung seiner Tätigkeit selbst bestimmen; vergütungs- und ersatzpflichtig sind vielmehr nur Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgabe notwendig waren (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.06.01 - 14 WF 75/01 -). Die Vergütung und der Aufwendungsersatz, die von der Staatskasse an den Verfahrenspfleger gezahlt werden (§ 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG), sind der Staatskasse nämlich - in Form von Gerichtskosten - von den Beteiligten zu erstatten (§ 137 Nr. 16 KostO). Diese Erstattungspflicht lässt sich nur hinsichtlich notwendiger Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des Verfahrenspflegers rechtfertigen (OLG Brandenburg, FGPrax 2002, 113, 114 m.w.N.).
2. Demnach sind die vom Familiengericht vorgenommenen Kürzungen nicht zu beanstanden:
a) Die gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin (§ 50 Abs. 1 FGG) hatte dem Kind die Möglichkeit zu eröffnen, wie jeder andere Verfahrensbeteiligte auf das Sorgerechtsverfahren Einfluss zu nehmen. Zu diesem Zweck hatte sie das Interesse des Kindes zu erkennen und dem Kind - an Stelle seiner gesetzlichen Vertreter und ähnlich einem Verfahrensbevollmächtigten - in dem Verfahren zur Seite zu stehen; die Verfahrenspflegerin hatte also den Willen des Kindes zu erforschen und diesen dem Gericht zu übermitteln (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2001, 240, 241 m.w.N.). Dies ist ihr - auch wenn man davon ausgeht, dass sich das (am 18. Dezember 1997 geborene) Kind bei der Bestellung der Verfahrenspflegerin (am 28. Dezember 2001) noch nicht uneingeschränkt artikulieren konnte - mit den am 07., 18. und 30. Januar 2002 geführten Telefongesprächen mit den Kindeseltern, mit den Hausbesuchen bei der Kindesmutter am 08. Januar und 01. Mai 2002, dem "Arbeiten" mit dem Kind am 08. Januar, 21. März und 01. Mai 2002 und mit den am 18., 29. und 31. Januar sowie am 18. Februar, 14. März und 21. Mai 2002 geführten Telefonaten mit dem Kindergarten bzw. dem Jugendamt möglich gewesen. Eine darüber hinausgehende Erforschung des - objektiven - Kindeswohls (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ferner § 1666 Abs. 1 BGB) hat nicht der Verfahrenspflegerin, sondern dem Familiengericht oblegen (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2002, 113, 114 m.w.N.).
b) Mit der Verabschiedung des Kindes - nach dem rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens durch den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2002 - konnte auf das Verfahren kein Einfluss mehr genommen werden. Infolgedessen kann die Verfahrenspflegerin für die Verabschiedung auch keine Vergütung verlangen.
c) Im übrigen kann die Verfahrenspflegerin für Tätigkeiten, die nicht notwendig waren, keinen Ersatz von Fahrtkosten verlangen.
III.
Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst wurden, war die Verfahrenspflegerin zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Ende der Entscheidung
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