Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 8 WF 70/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4 | |
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 | |
ZPO § 329 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 568 S. 1 | |
GKG § 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 70/08 (PKH) OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 15. April 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 03.03.2008 (Az.: 16 F 341/07) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet, denn zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, die Antragstellerin habe innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) im Rahmen ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zur Höhe des Einkommens des Antragsgegners im Hinblick auf einen eventuellen Prozesskostenvorschussanspruch gemacht. Das Amtsgericht hat nämlich die der Antragstellerin zur Ergänzung der notwendigen Angaben einzuräumende Frist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 117 Rn 35 mwN; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn 14, 17 und § 118 Rn 17a; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 118 Rn 10) nicht wirksam gesetzt. Bei der Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO handelt es sich um eine solche nach § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO (Musielak/Fischer aaO; Zöller/Philippi aaO), so dass sie nur dann wirksam gesetzt wurde, wenn sie entweder verkündet oder aber die entsprechende Verfügung zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen HessLAG, Beschl. v. 23.11.2005 - 16 Ta 509/05 - zitiert nach "juris"). Dies ist nicht geschehen, denn das Amtsgericht hat lediglich die formlose Übersendung seiner Verfügung vom 06.02.2008, mit der die Antragstellerin zur Darlegung des Einkommens des Antragsgegners aufgefordert wurde und deren Zugang bei ihren Verfahrensbevollmächtigten die Antragstellerin in Abrede stellt, per Telefax veranlasst. Mangels wirksamer Fristsetzung kann daher die Antragstellerin nach wie vor die von ihr angeforderten Erklärungen einreichen. Dies wird innerhalb einer vom Amtsgericht noch festzusetzenden neuen Frist, die der Antragstellerin nach Maßgabe des § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO mitzuteilen ist, zu geschehen haben.
Das Amtsgericht wird anschließend zu prüfen haben, ob die Antragstellerin - unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozesskostenvorschussanspruchs gegen den Antragsgegner - kostenarm ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.