Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 8 WF 75/01
Rechtsgebiete: FGG, VAHRG
Vorschriften:
FGG § 19 | |
VAHRG § 11 |
Eine Verpflichtung, den Vordruck auszufüllen, besteht hingegen nicht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 75/01 OLG Naumburg 4 F 292/98 AG Aschersleben
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 02.03.2001 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.04.2001 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben ist begründet. Die Antragstellerin ist gemäß § 11 VAHRG verpflichtet, gegenüber dem Amtsgericht die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies hat zwar in der Regel so zu geschehen, dass die Fragebogen zur Anwartschaftsermittlung, welche vom Amtsgericht übersandt worden sind, an dieses ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt werden. Aber auch die vollständige Beantwortung der im Fragebogen genannten Fragen ohne Verwendung der Vordrucke reicht aus, um der Auskunftsverpflichtung nachzukommen, denn ein Zwang zur Verwendung der nicht amtlichen Vordrucke besteht nicht. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin bisher nicht nachgekommen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass in den Fragebogen nicht nur Angaben zur Ermittlung von gesetzlichen Rentenanwartschaften gemacht werden müssen, sondern u. a. auch Auskünfte zu privaten Anwartschaften und betrieblichen Altersversorgungen abgefragt werden, reicht es zur Erfüllung des in § 11 VAHRG normierten Auskunftsverpflichtung nicht aus, wenn der Auskunftspflichtige selbst lediglich Angaben gegenüber den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern macht und dort einen Antrag auf Kontenklärung stellt.
Gleichwohl war die Festsetzung des Zwangsgeldes, mit der das Amtsgericht versucht hat, diese Auskunftsverpflichtung der Antragstellerin durchzusetzen, nicht rechtmäßig. Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nämlich, dass eine auf Auskunfterteilung gerichtete Verfügung des Gerichts vorliegen muss. Diese Verfügung muss vollstreckungsfähig sein, d. h., der Umfang der Auskunftspflicht muss eindeutig für den Auskunftspflichtigen bestimmbar sein. Hier liegt ein solche Verfügung nicht vor. Weder mit dem Androhungsschreiben, noch mit dem Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss ist die Antragstellerin vollsteckungsfähig aufgefordert worden, die in den Fragebogen enthaltenen Fragen zu beantworten, wobei auch präzise gesagt werden muss, um welche Fragebogen, bzw. Vordrucke es sich handelt, Art und Umfang der Auskunftsverpflichtung sind nicht bestimmbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.