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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 8 WF 75/01
Rechtsgebiete: FGG, VAHRG


Vorschriften:

FGG § 19
VAHRG § 11
Die Parteien sind nach § 11 VAHRG verpflichtet, dem Gericht im Rahmen der Amtsermittlung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies wird i.d.R. durch vollständiges Ausfüllen des bundesweit benutzten Vordruck geschehen.

Eine Verpflichtung, den Vordruck auszufüllen, besteht hingegen nicht.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 75/01 OLG Naumburg 4 F 292/98 AG Aschersleben

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die unterzeichnenden Richter

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 02.03.2001 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.04.2001 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben ist begründet. Die Antragstellerin ist gemäß § 11 VAHRG verpflichtet, gegenüber dem Amtsgericht die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies hat zwar in der Regel so zu geschehen, dass die Fragebogen zur Anwartschaftsermittlung, welche vom Amtsgericht übersandt worden sind, an dieses ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt werden. Aber auch die vollständige Beantwortung der im Fragebogen genannten Fragen ohne Verwendung der Vordrucke reicht aus, um der Auskunftsverpflichtung nachzukommen, denn ein Zwang zur Verwendung der nicht amtlichen Vordrucke besteht nicht. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin bisher nicht nachgekommen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass in den Fragebogen nicht nur Angaben zur Ermittlung von gesetzlichen Rentenanwartschaften gemacht werden müssen, sondern u. a. auch Auskünfte zu privaten Anwartschaften und betrieblichen Altersversorgungen abgefragt werden, reicht es zur Erfüllung des in § 11 VAHRG normierten Auskunftsverpflichtung nicht aus, wenn der Auskunftspflichtige selbst lediglich Angaben gegenüber den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern macht und dort einen Antrag auf Kontenklärung stellt.

Gleichwohl war die Festsetzung des Zwangsgeldes, mit der das Amtsgericht versucht hat, diese Auskunftsverpflichtung der Antragstellerin durchzusetzen, nicht rechtmäßig. Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nämlich, dass eine auf Auskunfterteilung gerichtete Verfügung des Gerichts vorliegen muss. Diese Verfügung muss vollstreckungsfähig sein, d. h., der Umfang der Auskunftspflicht muss eindeutig für den Auskunftspflichtigen bestimmbar sein. Hier liegt ein solche Verfügung nicht vor. Weder mit dem Androhungsschreiben, noch mit dem Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss ist die Antragstellerin vollsteckungsfähig aufgefordert worden, die in den Fragebogen enthaltenen Fragen zu beantworten, wobei auch präzise gesagt werden muss, um welche Fragebogen, bzw. Vordrucke es sich handelt, Art und Umfang der Auskunftsverpflichtung sind nicht bestimmbar.

Ende der Entscheidung

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