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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.04.2009
Aktenzeichen: 8 WF 77/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93d
Wird durch eine einstweilige Anordnung der monatliche Unterhalt zugesprochen und danach die Hauptsachenklage zurückgenommen, hat der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Sonderbestimmung des § 93d ZPO kommt bei dieser Fallgestaltung offenkundig nicht zur Anwendung.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 77/09 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Einzelrichterin am 03. April 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 12.11.2008, Az.: 8 F 249/07 UE, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird - hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten - auf bis zu 3.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende einfache Beschwerde der Klägerin vom 16.12.2008 (Bl. 112 d. A.) gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 12.11.2008 (Bl. 109 d. A.) ist gemäß den §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin nach der mit Schriftsatz vom 26.09.2008 erklärten Klagerücknahme (Bl. 103 d. A.) insgesamt die Kosten des Rechtsstreits (betreffend sowohl das Hauptsache- als auch das einstweilige Anordnungsverfahren) gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt. Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage sowie eigenständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens vom 16.12.2008 (Bl. 112 d. A.), welches die Richtigkeit des Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermag, an.

Eine abweichende Kostenentscheidung wegen des zu Gunsten der Klägerin im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 20.09.2007 (Bl. 75, 76 d. Unterakte 8 F 249/07 EAEU) kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist mit diesem der Beklagte verpflichtet worden, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache (= Trennungsunterhaltsklage auf monatlich 1.857,69 € ab August 2007) an die Klägerin monatlich einen Trennungsunterhalt ab August 2007 in Höhe von 1.296,94 € zu zahlen.

Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung jedoch als Teil der Kosten der Hauptsache (vgl. §§ 644, 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Verb. mit § 620 g ZPO analog). Ob einer der Ehegatten sie allein zu tragen hat oder ob sie geteilt werden, richtet sich daher nach der Kostenentscheidung in dem die Hauptsache beendenden Urteil. Hier ist es zu einem Urteil allerdings nicht mehr gekommen, da die Klägerin ihre Trennungsunterhaltsklage zurückgenommen hat und der Beklagte diesem zugestimmt hat.

Dieses prozessuale Verhalten hat nicht nur zur Folge, dass damit ohnehin die einstweilige Unterhaltsanordnung gemäß den §§ 644, 620 f Abs. 1 ZPO außer Kraft getreten ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 644, Rdnr. 14), sondern auch, dass die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des als nicht anhängig geworden anzusehenden Hauptsacherechtsstreits zu tragen hat, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Der erstgenannte Ausnahmefall liegt hier ohne Zweifel nicht vor, da im einstweiligen Anordnungsverfahren (korrekterweise) keine Kostenentscheidung ergangen ist. Jedoch kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die weiter genannte Ausnahme berufen, weil diese sich ausschließlich auf § 93 d ZPO, dessen Regelung vorliegend ohne Zweifel nicht in Betracht kommt, bezieht (vgl. Zöller/Greger, § 269, Rdnr. 18 mit Hinweis auf BGH, NJW 2004, S. 223).

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht dem Verweis in der Regelung des § 620 g, 2. Halbsatz ZPO entnehmen, der über § 644, Satz 2 ZPO für die hier streitgegenständliche Klage auf Trennungsunterhalt entsprechend zur Anwendung gelangt. Danach gilt § 96 ZPO entsprechend, wonach in dessen sinngemäßer Anwendung in einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Unterhaltsansprüche das Gericht nach Ermessen über die Kostentragungspflicht anders als im Verfahren der Hauptsache entscheiden kann, sodass insbesondere die Kosten des Anordnungsverfahrens nicht nur bei unzulässigen, sondern auch bei unbegründeten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der in der Hauptsache siegreichen Partei ganz auferlegt werden dürfen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 96, Rdnr. 2).

Genau dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn zum einem hat die Klägerin im einstweiligen Anordnungsverfahren einen überwiegend erfolgreichen Antrag gestellt, zum anderen hat sie wegen der dann erfolgten Klagerücknahme in der Hauptsache gerade nicht obsiegt.

Es hat daher bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verbleiben, sie hat demgemäß alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen, zu denen gemäß § 620 g ZPO auch diejenigen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zählen.

Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Abschließend sei noch der Hinweis gestattet, dass ohnehin nach einem ganz kurzen Zeitraum nach Erlass der einstweiligen Anordnung vom 20.09.2007 die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt wieder entfallen sind, da sich die Parteien unstreitig im Oktober/November 2007 nicht nur wieder versöhnt haben, sondern auch wieder zusammen gezogen sind und gelebt haben, also eine Trennung zumindest bis März 2008 gar nicht mehr bestanden hat und daher die Voraussetzungen des § 1361 BGB nicht mehr vorgelegen haben.

Insoweit erscheint es dem Senat auch nicht unbillig, die Kostentragungslast der Klägerin aufzubürden, die im übrigen den Rechtsstreit auch hätte für erledigt erklären können. Dann wäre eine Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO möglicherweise, anders als nach der hier vorgenommenen Klagerücknahme, zu einem anderen Ergebnis gekommen.

II.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin als unterliegender Partei in der Beschwerdeinstanz folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der allein für die außergerichtlichen Kosten zweitinstanzlich maßgebliche Streitwert - für die Gerichtskosten gilt eine Festgebühr nach Nr. 1810 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - ist, zweckmäßigkeitshalber von Amts wegen, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verb. mit § 3 ZPO und den §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden. Er bemisst sich, entsprechend dem Interesse der Klägerin, von den ihr auferlegten Kosten in erster Instanz entbunden zu werden, nach der Summe der erstinstanzlich auf der Basis des Streitwerts von 23.831,68 € (Bl. 110 d. A.) angefallenen Prozesskosten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten, sodass sie wegen ihrer eigenen Anwaltskosten und der Gerichtskosten erster Instanz nicht beschwert ist. Die Beschwer folgt jedoch aus § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten (vgl. dessen Berechnung vom 17.12.2008, Bl. 114, 115 d. A.) zu erstatten, keinen Einfluss hat. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war dementsprechend auf bis zu 3.500,-- € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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