Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: 8 WF 8/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 620b
Wird nach einer mündlichen Verhandlung weiterer Tatsachenvortrag bei Gericht eingereicht - ob auf dessen Veranlassung oder nicht ist rechtlich nicht erheblich - und wird dieser ergänzende Tatsachenvortrag in einer dann ergehenden Entscheidung berücksichtigt, stellt dies keine Bestätigung der vorher erlassenen einstweiligen Anordnung ,aufgrund mündlicher Verhandlung" dar mit der Folge, dass erneut der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzig zulässige Rechtsbehelf ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 8/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger zu 2) und 3) gegen den Beschluss des AG Halberstadt vom 20.12.2001, Az. 8 F 422/99, wird als unzulässig auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

In einem Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Über diese wurde am 29.11.2001 mündlich verhandelt (Bl. 195/Bd. I) und Verkündungstermin bestimmt für den 20.12.2001. Gleichzeitig wurden aber dem Beklagten verschiedene Auflagen mit Frist zum Sachvortrag gemacht; er hat entsprechend diesen Auflagen ergänzend vorgetragen.

Die Kläger ihrerseits haben mit Schriftsatz vom 28.11.2001, der nach der mündlichen Verhandlung zu den Akten gelangt ist, den Klageantrag inhaltlich geändert und teilweise die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat ohne neue mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung des Sachvortrages nach der Verhandlung am 29.11.2001 entschieden.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, die ausdrücklich auf "greifbare Gesetzwidrigkeit" sich stützt und daher nicht als Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 620b ZPO auslegungsfähig ist, ist unzulässig.

Wenn, wie hier, aufgrund von Auflagen des Gerichtes neuer Sachvortrag nach der Verhandlung erfolgt und dieser in der Entscheidung berücksichtigt wird, dann handelt es sich nicht um eine Entscheidung "aufgrund" der mündlichen Verhandlung mit der Folge, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzig zulässige Rechtsbehelf ist. Dies gilt insbes. auch dann, wenn die Kläger ihren Klageantrag ändern und dies - im Ergebnis zulässig - berücksichtigt wird.

Ein außerordentliches Rechtsmittel ist nur dann gegeben, wenn es keine anderen Rechtsbehelfe gibt. Da dies hier jedoch offenkundig der Fall ist, die Kläger aber ausdrücklich einen außerordentlichen Rechtsbehelf - anwaltlich vertreten - eingelegt haben, war über diesen Rechtsbehelf zu entscheiden.

Die Kosten haben die Beschwerdeführer zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück