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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 8 WF 8/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 33
FGG §§ 50 a ff.
ZPO §§ 620 ff.
ZPO § 621 g
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
Dem FGG-Verfahren ist ein Ordnungsgeld unbekannt; es kennt nur Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG.

Infolgedessen wäre - als reines Beugemittel - nur die Erzwingung des Erscheinens nach § 33 FGG zulässig, nicht aber die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 8/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 30. September 2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 08. Januar 2004 aufgehoben, soweit in dem Beschluss ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 200,--.

Gründe:

Die - nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz - zulässige sofortige Beschwerde (§ 380 Abs. 3, §§ 567 ff., § 613 Abs. 2 ZPO) gegen den am 09. Dezember 2003 zugestellten Beschluss ist begründet.

Mangels Anhängigkeit einer Ehesache oder eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine solche (§ 620 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) war abweichend von der Auffassung des Familiengerichts kein einstweiliges Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff. ZPO anhängig. Vielmehr war ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 621 g ZPO anhängig, da nur ein Hauptsacheverfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anhängig war.

Da das Hauptsacheverfahren auf eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - also eines Ausschnitts der elterlichen Sorge - gerichtet war (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), galten auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich aus der ZPO nichts Abweichendes ergab; es galten also insbesondere die Vorschriften der §§ 50 a ff. FGG (§ 621 a Abs. 1 ZPO); erst im Übrigen waren die Bestimmungen zu §§ 620 a ff. anwendbar (§ 621 g Satz 2 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 621 g Rdn. 5 unter Bezugnahme auf § 620 a Rdn. 26 ff.; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., § 621 a Rdn. 3 ff. m.w.N.).

Der Hinweis bei Zöller/Philippi (zu § 620 b, Rdn. 16), dass wie in einer Ehesache eine streitige Verhandlung stattfindet, falls ein Ehegatte zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, lässt mithin nicht darauf schließen, dass sich die Folgen eines Nichterscheinens nach der ZPO (§ 141 Abs. 3, § 380 Abs. 3, § 613 Abs. 2) richten. Denn dem FGG ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes unbekannt; es kennt nur die Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG und die zwangsweise Vorführung (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 13 Rdn. 191 m.w.N.). Infolgedessen wäre - als reines Beugemittel - nur die Erzwingung des Erscheinens des Antragsgegners zum Zwecke der Anhörung (§ 50 a FGG) nach § 33 FGG zulässig gewesen, nicht aber die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, § 50 a Rdn. 16, Fn. 38, unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 392 f.).

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat daher keinen Bestand.

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