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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: 8 WF 81/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
ZPO § 655
ZPO § 655 Abs. 3
ZPO § 655 Abs. 6
ZPO § 648 Abs. 3
ZPO § 655
ZPO § 655 Abs. 5
ZPO § 97
Der Einwand der Leistungsunfähigkeit ist im Verfahren der Neufestsetzung der Kindergeldanrechnung nicht zulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 81/01 OLG Naumburg 2 FH 17/01 AG Merseburg

In der Familiensache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 02.04.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat vorliegend begehrt, dass die Urkunde der Kreisverwaltung Merseburg-Querfurt -Jugendamt- vom 16. Mai 2000 geändert wird. In dieser Urkunde hatte sich der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an seinen minderjährigen Sohn K. , geboren am 19.03.1988, verpflichtet. Und zwar für den Zeitraum ab 01.04.2000 sollten 465.- DM monatlich und ab dem 01.07.2001 sollten 100% des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung gezahlt werden. Gleichzeitig war in der Urkunde niedergelegt, dass auf diese Beträge das hälftige Kindergeld in Höhe von derzeit 135.- DM angerechnet werden sollte. Die Antragstellerin begehrte, dass auf Grund der Änderung des § 1612 b BGB die Anrechnung des Kindergeldes ab dem 01.03.2001 unterbleiben sollte.

Damit hat die Antragstellerin gemäß Art 4 § 2 des Gesetzes zu Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (BGBL 2000, Teil I, Nr. 48 vom 07.11.2000) einen Antrag gestellt, nach dem ein bestehender Schuldtitel im vereinfachten Verfahren abgeändert werden kann, wenn lediglich die Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB unterbleibt weil der aus dem Titel zu zahlende Unterhaltsbetrag 135% des Regelbetrages aus der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt. Ausdrücklich wird in Art 4 § 2 des Gesetzes zu Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts für das anzuwendende Verfahren auf § 655 ZPO verwiesen. Dementsprechend hat das Amtsgericht auch verfahren.

In § 655 Abs. 3 ZPO sind die Einwendungen genannt, die in diesem Verfahren erhoben werden könne. So ist es nur möglich einzuwenden, das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig, der Zeitpunkt zu dem die Änderung beantragt wird sei unzutreffend oder die Berechnung des Betrages nach den §§ 1612 b und 1612 c BGB sei unzutreffend. Andere Einwendungen, so auch der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit, sind unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 655 Abs. 6 ZPO. Dort wird ausdrücklich auf § 648 Abs. 3 ZPO verwiesen, § 648 Abs. 2 in dem die Einwendungen genannt sind, welche im vereinfachten Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden können wird nicht erwähnt. Die Einwendung der mangelnden Leistungsfähigkeit ist also in einem Verfahren nach § 655 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Gemäß § 655 Abs. 5 ZPO können nämlich mit der Beschwerde nur die nach § 655 Abs. 3 ZPO zulässigen Einwendungen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Da aber andere Einwendungen von dem Beklagten nicht erhoben werden ist die Beschwerde unbegründet und insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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