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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: 8 WF 86/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Maßgebend für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, ist allein der Umfang der Unterhaltspflicht. Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf ein anzurechnendes Kindergeld (§1612b BGB) ist nicht vorzunehmen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 86/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Friederici, des Richters am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und der Richterin am Oberlandesgericht Joost am 27. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 08.04.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 03.05.2005 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt N. zur Vertretung beigeordnet.

Gerichtskosten in dem Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Amtsgericht Halberstadt hat der Klägerin mit Beschluss vom 08.04.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie den Beklagten auf Zahlung von 171,00 EUR Kindesunterhalt für Dezember 2004 in Anspruch nimmt. Weiter gehende Prozesskostenhilfe hat es versagt. Hiergegen richtet sich die am 14.04.2004 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie Prozesskostenhilfe für einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 213,-- EUR weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 03.05.2005 hat das Amtsgericht Halberstadt unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin ergänzend Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie den Beklagten auf Zahlung von über dessen Verpflichtung aus der Urkunde des Jugendamtes Halberstadt vom 18.01.2005 hinausgehenden Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 192,00 EUR ab März 2005 in Anspruch nimmt. Der weiter gehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 127, 567, 569 ZPO) und begründet. Aufgrund der von dem Amtsgericht durchgeführten Teilabhilfe richtet sich der nicht verbrauchte Teil der sofortigen Beschwerde nur noch dagegen, dass die Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Unterhaltsleistungen nur in der Höhe bewilligt worden ist, der nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes verbleibt.

Diesbezüglich hat die sofortige Beschwerde ebenfalls Erfolg. Maßgebend für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolg bietet, ist allein der Umfang der Unterhaltspflicht. Die Höhe der Unterhaltsschuld beträgt - wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgeht - 213,00 EUR. Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf ein anzurechnendes Kindergeld ist insoweit nicht vorzunehmen. Diesbezüglich handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern, der den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht schmälert. Die Zahlung von Kindergeld lässt die Leistungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners insoweit unberührt. Dies findet seinen Niederschlag darin, dass im Falle einer Verurteilung der Unterhaltsschuldner ausdrücklich zu dem sich aus der Einkommenseingruppierung und unter Berücksichtung der Altersstufe des Kindes ergebenden Betrag zu verurteilen ist und zusätzlich zu tenorieren ist, in welcher Höhe Kindergeld anzurechnen ist, wobei dieser Betrag konkret zu bestimmen und anzugeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG und § 127 Absatz 4 ZPO.

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