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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 8 WF 9/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 2 Satz 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 9/03 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oschersleben vom 19. Dezember 2002 abgeändert und die Ablehnung des Richters K. für begründet erklärt.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.000,--.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist begründet.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, dass ein Verfahrensverstoß eines Richters die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) rechtfertigt, wenn Umstände dafür sprechen, dass der Verfahrensverstoß auf Willkür beruht (OLG Naumburg, Beschl. v. 01.03.99 - 10 W 1/99 -). Letzteres ist der Fall, wenn sich der Verfahrensverstoß so weit von der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensweise entfernt, dass sich für einen dadurch betroffenen Verfahrensbeteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42 Rdn. 24 m.w.N.).
Nach Aktenlage wurde der abgelehnte Richter in der Sache am 26. September 2002 zuständig (Bl. 33 R d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war das gegen die Kindesmutter - mit Schriftsatz des Jugendamts des Bördekreises vom 08. Januar 2002 eingeleitete - Hauptsacheverfahren auf Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Beantragung sozialer Leistungen (§ 1666 Abs. 1 BGB; Bl. 1 ff. d.A.) noch anhängig. Die Vereinbarung, die in diesem Verfahren während der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2002 geschlossen worden war (Bl. 30 f. d.A.), hatte nämlich keine verfahrensbeendende Wirkung. Dies folgt daraus, dass sich die besagte Vereinbarung nicht auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und auf das Recht zur Beantragung sozialer Leistungen, sondern ausschließlich auf das Umgangsrecht der Kindesmutter bezieht; im übrigen wurde die Vereinbarung nicht durch Gerichtsbeschluss bestätigt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Zimmermann, FGG, 14. Aufl., §§ 8 ff. Vorb. 23, § 33 Rdn. 10). Obgleich der abgelehnte Richter die fehlende gerichtliche Bestätigung der Vereinbarung und die Folgen erkannte - wie aus seinem Beschluss vom 24. Oktober 2002 hervorgeht (Bl. 39 d.A.) -, betrieb er das Hauptsacheverfahren nicht weiter, sondern setzte in diesem Verfahren mit Beschluss vom 30. September 2002 lediglich den Geschäftswert fest (Bl. 35 d.A.). Ohne ersichtlichen Grund setzte er die Kindesmutter also einer Ungewissheit über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens aus.
An der Untätigkeit im Hauptsacheverfahren änderte sich auch nichts, als der Bördekreis gegen die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 07. November 2002 - parallel zum anhängigen Hauptsacheverfahren, wie gesetzlich vorgeschrieben - noch ein einstweiliges Anordnungsverfahren anstrengte (§§ 620 Nr. 1, 620 a Abs. 2, 621 g ZPO; Bl. 1 ff. Sonderheft). Der abgelehnte Richter erließ - mit Beschluss vom 07. November 2002 - nur die begehrte einstweilige Anordnung gegen die Kindesmutter (§§ 620 a Abs. 1, 621 g ZPO) und beraumte - auf die "Beschwerde" der Kindesmutter gegen diese Anordnung (§ 620 b Abs. 2 ZPO) - lediglich eine mündliche Verhandlung (auf den 02. Dezember 2002) in dem einstweiligen Anordnungsverfahren an (Bl. 54 Sonderheft).
Angesichts der unvertretbar langen Untätigkeit des abgelehnten Richters im Hauptsacheverfahren - für die der abgelehnte Richter auch in seiner dienstlichen Stellungnahme keine Gründe nennt - und der dadurch ausgelösten Ungewissheit über den Ausgang dieses Verfahrens drängt sich aus der Sicht der betroffenen Kindesmutter der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung auf (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 42 Rdn. 52, Stichwort: Untätigkeit). Der Beschluss vom 19. Dezember 2002, mit dem die Ablehnung des Richters für unbegründet erklärt wurde, hat daher keinen Bestand. Diese Entscheidung trifft der Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, nachdem ihm der originäre Einzelrichter das Verfahren übertragen hat (§ 568 ZPO n.F.).
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG, da der Wert des Ablehnungsverfahrens demjenigen der Hauptsache entspricht (vgl. OLG Naumburg, OLG-NL 1997, 262, 263).
Ende der Entscheidung
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