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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.05.2008
Aktenzeichen: 8 WF 90/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1631b | |
BGB § 1666 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für den Minderjährigen
...
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 13. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, die Richterin am Amtsgericht Koch und den Richter am Oberlandesgericht Harms beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 24.04.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 21.04.2008 (Az.: 2 F 71/08) aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,00 €.
Gründe:
Die zulässige befristete Beschwerde (§§ 70m, 70h Abs. 1 S. 1, 70i Abs. 2, 70g Abs. 3 S. 1, 22 Abs. 1 FGG) der Verfahrenspflegerin gegen die mit dem angefochtenen Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung ausgesprochene Verlängerung der Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie (§ 1631b BGB) ist begründet, nachdem die Kindeseltern durch ihre Antragsrücknahme vom 09.05.2008 gegenüber dem Amtsgericht zu erkennen gegeben haben, dass sie eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des betroffenen Jugendlichen nicht mehr aufrecht erhalten wollen. Gegen den Willen der Sorgeberechtigten kann aber eine Unterbringungsmaßnahme nach § 1631b BGB nur erfolgen bzw. aufrecht erhalten werden, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr für das Kindeswohl erforderlich ist, was aber zusätzlich den Entzug zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge und deren Übertragung auf einen Pfleger nach § 1666 BGB voraussetzt (vgl. Schneider in: Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Stand: 55. Ergänzungslieferung (November 2007)., Bd. 1, Abschnitt III B, Rn 498). Der Sachverhalt bietet jedoch keinen Anlass, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 BGB deshalb auszugehen, weil die Kindeseltern die Genehmigung der Unterbringung des betroffenen Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung nicht mehr für erforderlich halten.
Von einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten wird abgesehen, da von ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§§ 70m Abs. 3, 69g Abs. 5 S. 3 und 4 FGG).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 13a Abs. 2 FGG und aus §§ 30 Abs. 2, 128b, 131 Abs. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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