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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 8 WF 92/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 4 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 92/02 (PKH) OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 01. März 2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. April 2002 wird mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg ist begründet. Zwar liegen nach dem objektiven Sachverhalt möglicherweise die Gründe für eine Aufhebungsentscheidung gem. § 124 Nr. 4 ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, gleichwohl war eine Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung geboten. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung und auch zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung mit mehreren Monatsraten länger als drei Monate in Verzug, insoweit ist die Voraussetzung des § 124 Nr. 4 ZPO gegeben. Das Amtsgericht hat jedoch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses den Beklagten lediglich aufgefordert, die Ratenzahlungen umgehend wieder aufzunehmen oder die Hinderungsgründe mitzuteilen, warum bislang keine Ratenzahlungen erfolgt sind. Auf Grund dieses Schreibens hat der Beschwerdeführer unter dem 06. Februar 2002 lediglich eine Rate der offenen Prozesskostenhilferaten gezahlt. Nach dem Anschreiben des Amtsgerichts war dies ausreichend, um eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Sicht des Beschwerdeführers zu vermeiden. Dass diese Auffassung falsch ist, konnte der Beschwerdeführer zwar nicht aus dem Anschreiben des Amtsgerichts vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entnehmen, allerdings hat das Amtsgericht vor seiner Nichtabhilfeentscheidung am 05. April 2002 ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet, in dem der Sachverhalt klargestellt und er darauf hingewiesen wurde, dass er insgesamt 337,45 Euro zur Vermeidung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nachzahlen müsse. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben eine Frist von einer Woche zur Zahlung oder Darlegung von Gründen, die die Nichtzahlung rechtfertigen könnten, gesetzt. Nach Ablauf dieser Woche hat dann das Amtsgericht die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. In Anbetracht des nicht unerheblichen Betrages von 337,45 Euro war die Zahlungsfrist von einer Woche zu kurz, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vermeidung der Aufhebung zu geben. Dies vor allem deshalb, weil bei der erstmaligen Aufforderung zur Ratenzahlung eine Frist von einem Monat gesetzt worden ist. Dieses wird das Amtsgericht vor seiner erneuten Entscheidung nachholen müssen, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen sei, dass für den Fall, dass in einer angemessenen Frist eine Zahlung entsprechend dem Anschreiben des Amtsgerichts nicht erfolgt und auch keine Hinderungsgründe vorgetragen werden, die bewilligte Prozesskostenhilfe vom Amtsgericht aufgehoben werden muss.
Ende der Entscheidung
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