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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 8 WF 94/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Ist über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschlägig entschieden und diese Entscheidung zugestellt worden, ist ein neuer Antrag nur begründet, wenn er sich auf neue Tatsachen gründet. Auf die dem früheren Antrag vorgetragenen Gründe kann nur ergänzend Bezug genommen werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 94/03 OLG Naumburg

Naumburg, den 22. Juli 2003

In der Familiensache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 05. Juni 2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Juli 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Entscheidung richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, da die angefochtene Entscheidung - Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach neuem Zivilprozessrecht ist gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die - sofortige - Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.), über die der originäre Einzelrichter entscheidet, falls er die Sache nicht - wie hier - dem Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 ZPO n.F.).

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Trennungsunterhalt hat im Ergebnis keinen Erfolg:

a) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 17. April 2003 auf ihren "bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag" - vom 22. November 2002 - Bezug nimmt und begehrt, "diesen unter Berücksichtigung des nun ergänzenden Vortrags neu zu entscheiden" (Schriftsatz vom 17. April 2003), ist ihr entgegenzuhalten, dass das mit dem Antrag vom 22. November 2002 eingeleitete Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits mit dem Senatsbeschluss vom 31. März 2003 zu Ungunsten der Klägerin abgeschlossen worden ist. Eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss hat die Klägerin nicht erhoben, da der im Schriftsatz vom 17. April 2003 gestellte Antrag nicht an den Senat, sondern an das Familiengericht erster Instanz gerichtet worden ist.

Nach alledem ist der Klägerin allenfalls ein erneutes Prozesskostenhilfegesuch erlaubt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rdn. 6 m.w.N.).

b) Soweit man den im Schriftsatz vom 17. April 2003 gestellten Antrag - mit dem Familiengericht - in diesem Sinne auslegt, ist das erneute Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin nur zulässig, falls es nicht nur auf denselben Sachverhalt, sondern auch auf neue Tatsachen gestützt wird; denn anderenfalls fehlt dem neuen Prozesskostenhilfegesuch das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Zöller/Philippi a.a.O., § 117 Rdn. 6 m.w.N.). Im übrigen setzt die Begründetheit des erneuten Prozesskostenhilfegesuchs selbstverständlich voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nun mehr hinreichende Erfolgsaussicht verspricht (§ 114 ZPO).

Unabhängig davon, ob man die Zulässigkeit des erneuten Prozesskostenhilfegesuchs bejaht - weil die Klägerin zu den Einkommensverhältnissen ihres Ehemanns und zu dem verfügbaren Gesamteinkommen der Eheleute neu vorträgt (Schriftsatz vom 17. April 2003) -, hat das Familiengericht die begehrte Prozesskostenhilfe jedenfalls deshalb zurecht versagt, weil die von der Klägerin erhobene Klage auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Klägerin begehrt nämlich immer noch für die Zeit ab März 2000 rückständigen Trennungsunterhalt von EUR 44.239,71 und laufenden Trennungsunterhalt von EUR 2.050,75 monatlich - also Trennungsunterhalt, der allein nach dem Nettoerwerbseinkommen ihres Ehemanns abzüglich berufsbedingter Fahrtkosten berechnet worden ist (Schriftsatz vom 04. Februar 2003) -, obgleich sie mit Schriftsatz vom 17. April 2003 einräumt, dass den Eheleuten ein ganz erheblicher Teil des Nettoerwerbseinkommens des allein verdienenden Ehemanns nicht zum Leben zur Verfügung gestanden hat, weil dieser Teil für "Ansparungen" (beispielsweise auf einem Depotkonto der Deutschen Bank und auf einem Festzinssparkonto), für den Rückkauf einer Lebensversicherung und für den Kauf eines Pkw verwendet worden ist. Der anderweitig verwendete Teil des Nettoerwerbseinkommens des Ehemanns der Klägerin prägte also die für den Trennungsunterhaltsanspruch maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361 Abs. 1 BGB) nicht, so dass die Klage auf Trennungsunterhalt allein schon deshalb rechnerisch übersetzt und daher unschlüssig ist. Dies auch aus dem Grunde, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Zeit von Januar bis Dezember 2000 - also seit der Zeit vor Ablauf des Ende 1999 begonnenen Trennungsjahrs - Trennungsunterhalt in Höhe von DM 1000,-- monatlich, in der Zeit von Januar bis April 2002 in Höhe von DM 2.000,-- bzw. EUR 1.022,58 monatlich und in der Zeit von Mai 2002 bis Januar 2003 in Höhe von EUR 306,-- monatlich bezogen hat und ihr seit der Trennung außerdem noch das Eigenheim der Eheleute mietfrei zur Verfügung gestellt worden ist. Da das Trennungsjahr bereits Ende 2000 abgelaufen ist, hat die (am 07. April 1942 geborene) Klägerin zudem nicht schlüssig dargetan, dass sie seit Anfang 2001 nicht selbst zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs in der Lage ist (§ 1361 Abs. 2 BGB). Ihr Wirbelsäulenleiden mit beginnender Hüftarthrose, ihr Bluthochdruck und die Beeinträchtigung ihrer Schilddrüsenfunktion mögen zwar die Annahme einer verminderten Erwerbsfähigkeit rechtfertigen, begründen aber noch keine völlige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass ihr Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente abschlägig beschieden worden ist (Schriftsatz der Klägerin vom 17. April 2003). Nach wie vor ist also nicht davon auszugehen, dass der Klägerin für die Zeit ab März 2000 ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht, der die Leistungen ihres Ehemanns übersteigt.

Ende der Entscheidung

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