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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.05.2001
Aktenzeichen: 8 WF 95/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1408
FGG § 53b Abs. 1
Haben die Parteien den Versorgungsausgleich wirksam nach § 1408 BGB ausgeschlossen, entsteht auch durch eine Erörterung nach § 53b Abs. 1 FGG in der Verhandlung keine Prozess- oder Verhandlungsgebühr.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 95/01 OLG Naumburg 4 F 395/00 AG Oschersleben

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde von Rechtsanwältin A. wird als offenkundig unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die Parteien der Ehescheidung haben in einer notariellen Urkunde des Versorgungsausgleich nach § 1408 BGB ausgeschlossen. Der Scheidungsantrag wurde erst nach Ablauf eines Jahres nach Beurkundung gestellt. Damit steht verbindlich fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist und zutreffend hat deshalb das Amtsgericht auch die Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt. Eine Erörterung nach § 53b Abs. 1 FGG, auf den sich die Beschwerde offensichtlich stützen will, geht begrifflich davon aus, dass ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist (vgl. auch § 53d FGG).



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