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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.06.2001
Aktenzeichen: 8 WF 98/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 888 | |
BGB § 260 | |
BGB § 1379 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 98/01 OLG Naumburg 3 F 183/98 AG Haldensleben -Zweigstelle Wolmirstedt-
In der Familiensache
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben vom 02. April 2001 aufgehoben, soweit gegen den Schuldner ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: DM 1.000,--.
Gründe:
I.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 01. Februar 2000 verpflichteten sich die Parteien, einander bis zum 22. Februar 2000 - durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses - eine Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens per 28. Mai 1996 zu erteilen (Bl. 60 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 05. Juni 2000 hat der Schuldner zwar vorgetragen, Rückkaufswerte einer Versicherung sowie einen Bausparvertrag offenbart und auch Auskunft über einen Pkw gegeben zu haben; über weiteres Vermögen habe er am Ende der Ehezeit nicht verfügt (Bl. 78 d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Schuldners vom 28. Dezember 1998 verwiesen (Bl. 20 ff. d.A.). Ein schriftliches Bestandsverzeichnis hat er jedoch nicht vorgelegt.
Mit Rücksicht darauf hat das Familiengericht gegen ihn mit Beschluss vom 02. April 2001 ein Zwangsgeld von DM 1.000,-- und ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten verhängt (Bl. 90 d.A.).
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig (§ 577 Abs. 2, § 793 Abs. 1 ZPO) und teilweise begründet.
1. Der Schuldner hat seine Pflicht zur Vorlage des schriftlichen Bestandsverzeichnisses (§ 260, § 1379 Abs. 1 BGB) unstreitig nicht erfüllt. Ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die entsprechende Verpflichtung der Gläubigerin besteht nicht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1379 Rdn. 6 m.w.N.).
Deshalb durfte gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Der zu Grunde liegende gerichtliche Vergleich vom 01. Februar 2000 hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Er genügt den Minimalanforderungen, die nach dem Bestimmtheitsgrundsatz an die Titulierung von Ansprüchen nach §§ 260, 1379 Abs. 1 BGB zu stellen sind (vgl. Hartung, MDR 1998, 508, 509). Das festgesetzte Zwangsgeld bewegt sich im gesetzlichen Rahmen von DM 5,-- bis DM 50.000,-- (§ 888 Abs. 1 ZPO; Art. 6 Abs. 1 EGStGB).
Die vom Schuldner gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs wurde durch Gewährung des Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt.
2. Das weiter gehende Rechtsmittel hat Erfolg, da die Anordnung von Zwangs-
haft "bis zu sechs Monaten" zu unbestimmt ist. Einer vorherigen Androhung des Zwangsmittels bedurfte es nicht (§ 888 Abs. 2 ZPO n.F.). Die festgesetzte Zwangshaft überschreitet auch den gesetzlichen Rahmen von sechs Monaten nicht (§ 888 Abs. 1 Satz 2, 3, § 913 ZPO). Es hätte jedoch keine Zwangshaft von "bis zu sechs Monaten", sondern "von ... Monaten" tenoriert werden dürfen. Außerdem hätte der Tenor nur lauten dürfen, dass gegen den Schuldner "für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann", "ersatzweise für je ... DM ein Tag Zwangshaft verhängt wird". Nur so wäre die ersatzweise Festsetzung der Zwangshaft hinreichend bestimmt.
Ende der Entscheidung
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