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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 8 WF 99/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 649 Abs. 1 | |
ZPO § 654 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 99/04 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 29. April 2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Mai 2004 abgeändert.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. in W. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird verworfen.
Gründe:
Zu 1.:
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers im Wesentlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Kläger hat eine Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO erhoben, die sich gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Beschluss nach § 649 Abs. 1 ZPO richtet. Die Klage ist gegen die drei Kinder des Klägers, vertreten von der Kindesmutter, zulässig; der Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Passivprozess der Kinder bedarf es in einem derartigen Falle nicht, da das Klageverfahren nur wie eine Fortsetzung des von den Kindern aktiv betriebenen vereinfachten Verfahrens zu behandeln ist (vgl. OLG Hamm, Beschl.v. 07.02.03 - 9 UF 63/02 -, JAmt 2004, 144).
Die Abänderungsklage hat auch in der Sache im Wesentlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Familiengericht zu Unrecht annimmt, dass der klagende Kindesvater die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trägt; die Vermutung, nach der ein Unterhaltsschuldner 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung leisten kann, gilt nämlich nicht, wenn der Schuldner - wie hier - nicht nur ein Kind, sondern drei Kinder zu unterhalten hat und ihm trotz eines Nettoerwerbseinkommens von ca. EUR 1.000,-- monatlich für jedes Kind ein Unterhalt in Höhe von 100 % abverlangt wird. In einem solchen Falle obliegt es vielmehr den drei Kindern, darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass der Unterhaltsschuldner - auch unter Berücksichtigung eventueller fiktiver Nebeneinkünfte - in der geltend gemachten Höhe leistungsfähig ist. Dabei ist darauf zu achten, dass im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens keine Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung stattfindet.
Zu 2.:
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, da entsprechende Beschlüsse nicht anfechtbar sind (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 15.01.98 - 3 WF 1/98 -).
Ende der Entscheidung
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