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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: 8 Wx 2/02
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 12 | |
FGG § 19 | |
FGG § 20 | |
FGG § 68 Abs. 1 | |
FGG § 68 Abs. 4 | |
FGG § 69 g Abs. 1 | |
FGG § 68 Abs. 4 Satz 2 | |
FGG § 68 Abs. 4 Satz 3 |
2. Zwischenverfügungen sind nicht anfechtbar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 Wx 2/02 OLG Naumburg
In dem Betreuungsverfahren
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau vom 04.01.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.02.2002 wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist unzulässig. Da die angefochtene Entscheidung nicht in der für das Betreuungsverfahren speziellen Norm des § 69 g Abs. 1 FGG genannt wird, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG. Danach sind zwar grundsätzlich Verfügungen des Gerichts erster Instanz mit der Beschwerde anfechtbar, dies gilt jedoch nicht für sogenannte Zwischenverfügungen, die der Vorbereitung einer Endentscheidung dienen. Die Unanfechtbarkeit der Zwischenverfügungen ergibt sich aus dem Umstand, dass diese nicht in die Rechte der Beteiligten eingreifen können. Um eine solche unanfechtbare, die Endentscheidung vorbereitende, Zwischenverfügung handelt es sich vorliegend.
Hier hat das Landgericht, lediglich vorbereitend für die Endentscheidung, die Form der gemäß § 68 Abs. 1 FGG gebotenen Anhörung der Betroffenen bestimmt. Dabei hat das Gericht gemäß § 68 Abs. 4, Satz 2 FGG zwingend die Anwesenheit einer Vertrauensperson der Betroffenen bei der Anhörung zuzulassen, während die Anwesenheit weiterer Personen gemäß § 68 Abs. 4, Satz 3 FGG nur dann zulässig ist, wenn die Betroffene dem nicht widerspricht. Hier hat die Betroffene eindeutig erklärt, dass sie die Anwesenheit der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 nicht wünscht, das Landgericht war mithin gehalten den Beteiligten zu 1 und 2 die Anwesenheit bei der Anhörung der Betroffenen zu untersagen. Diese Bestimmung dient dem Schutz der Betroffenen und soll die Vertraulichkeit des Verfahrens sichern. Deshalb sind zum einen die Gründe, die die Betroffene zum Widerspruch gegen die Anwesenheit weiterer Personen veranlasst haben, nicht erheblich, allein der Widerspruch als solcher reicht aus, um die Anwesenheit weiterer Personen nicht zu gestatten und zum anderen wird daraus auch deutlich, dass durch den Ausschluss der Beteiligten zu 1 und 2 nicht in unzulässiger Weise in deren Rechte eingegriffen wird. Aus ihrer Stellung als Beteiligte können sie zwar das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs. 1 GG herleiten und gegebenenfalls wäre gemäß § 12 FGG das Landgericht verpflichtet sie anzuhören, aber in diese Rechte wird durch die Form der Anhörung der Betroffenen nicht eingegriffen. Dadurch wird nämlich nicht ausgeschlossen, dass mit den Beteiligten zu 1 und 2 das Ergebnis der Anhörung vor der Endentscheidung zur Wahrung der eben genannten Rechte erörtert wird. Deshalb ist die Entscheidung des Landgerichts für die Beteiligten zu 1 und 2 nicht anfechtbar, ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Ende der Entscheidung
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