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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 9 U 132/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 543
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Entspricht der bauliche Zustand einer Außentreppe dem geltenden (bzw. dem im Zeitpunkt der Errichtung geltenden) Bauordnungsrecht, ist der Verkehrssicherungspflichtige zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn ihm eine besondere Gefahrenquelle bekannt war oder für ihn erkennbar gewesen wäre. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen dabei nicht überspannt werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 132/04 OLG Naumburg

Verkündet am 05.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 5.4.2005 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Dr. Tiemann, des Richters am Oberlandesgericht Manshausen und der Richterin am Oberlandesgericht Mertens für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.11.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau (2 O 610/02) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau (2 O 610/02) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Sturz auf einer Treppe. Der Kläger ist Mieter in dem Haus, das im Eigentum der Beklagten steht. Unstreitig handelt es sich bei dem Haus um einen sog. Plattenbau des Typs WBS 70, der im Beitrittsgebiet bis 1991 gebaut wurde. Die streitgegenständliche Treppe entspricht dem Standard des genannten Haustyps. Die einzelnen Stufen, die ein Eigengewicht von rund 150 kg haben, liegen lediglich auf den Schenkeln des Treppenkörpers auf, sind mit diesem aber nicht festverbunden. Die Standsicherheit ergibt sich aus dem Eigengewicht der Stufen. Am 27.7.2001 stieg der Kläger die streitgegenständliche Treppe hinunter. Nach seinem Vortrag rutsche er von der 6. Stufe von unten ab, weil die Stufe beim Betreten nach vorne gekippt sei und sich im hinteren Bereich mit der darüber liegenden Stufe verhakt habe. Der rechte Arm des Klägers war im Unfallzeitpunkt eingegipst. Der Kläger wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Er nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz (Schmerzensgeld/Verdienstausfall/Haushaltshilfekosten u. a.) in Anspruch. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegen getreten und hat ausgeführt, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliege. Sie habe durch ihre Mitarbeiter den Zustand der Treppen und auch der streitgegenständlichen Treppe jeden Monat überprüfen lassen - letztmalig vor dem Unfallgeschehen am 3.7.2001 -, dabei seien keine Mängel an der Treppe insbesondere auch kein "kippeln" der 6. Treppenstufe festgestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 94 - 109 II).

Das Landgericht hat Beweis erhoben. Wegen der in Bezug genommenen Sitzungsniederschriften wird auf die Aufzählung Seite 5 des angefochtenen Urteils (Bl. 98 II) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, der Höhe nach jedoch nur zum Teil. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Das Unfallgeschehen selbst stehe zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Es liege auch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Der Verwendung des Treppentyps stünden zwar Regelungen der BauO-LSA nicht entgegen. Es habe aber eine Nachrüstungs- und Nachbesserungspflicht der Beklagten bestanden, weil eine Unzuträglichkeit des Mietobjekts (los aufliegende Stufen) durch Anpassung an neuere Wohnstandards (feste Verbindung der Stufen mit den Schenkeln) hätte beseitigt werden müssen. Der Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Treppe regelmäßig habe kontrollieren lassen, weil die Benutzung grundsätzlich nicht gefahrlos - unter Berücksichtigung auch eines naheliegenden Fehlverhaltens eins Treppennutzers - begangen werden können. Der Anspruch sei der Höhe nach nur zum Teil - insbesondere zur Höhe des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfallschadens - begründet.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Beklagte will vollständige Klageabweisung erreichen. Der Kläger verfolgt seinen ursprünglichen Zahlungsantrag in voller Höhe weiter und ist darüber hinaus der Ansicht, dass auch sein Feststellungsantrag begründet sei.

Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des Landgerichts, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege. Sie verweist insbesondere darauf, dass die Treppe typisch für die Plattenbauten des Typs WBS 70 sei und DDR-weit errichtet worden sei. Auch zu DDR-Zeiten habe eine Treppe standsicher und sicher begehbar sein müssen, sodass auch keine generelle Nachrüstungs- und Nachbesserungspflicht bestanden habe. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine Pflichtverletzung auch deshalb ausscheide, weil sie die Treppe regelmäßig habe kontrollieren lassen. Dabei seien keine Mängel festgestellt worden. Die Mieter des Hauses hätten ihr auch zu keinem Zeitpunkt vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen Mängel an der Treppe ("kippeln") angezeigt. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass sich - bei Annahme einer Haftung dem Grunde nach - der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen müsse.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 25.1.2005 (Bl. 23 - 30 III) sowie den Schriftsatz vom 27.1.2005 (Bl. 34 - 37 III).

Die Beklagte beantragt,

das am 16.11.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau (2 O 610/02) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das am 16.11.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau (2 O 610/02) abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen:

an den Kläger weitere 11.044,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.679,52 Euro seit dem 21.3.2002 und aus weiteren 364,85 Euro seit dem 12.6.2002 zu zahlen;

an den Kläger ab dem 1.7.2002 eine vierteljährlich im voraus zahlbare Rente in Höhe von 72,79 Euro, zahlbar jeweils im voraus zum 1.1., 1.4.,1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die in Zukunft aus dem Unfall vom 26.7.2002 gegen 7.30 Uhr in der E. in D. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Der Kläger beantragt weiter,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit darin eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihm der volle geltend gemachte Schadensersatzanspruch zustehe. Das Landgericht habe insbesondere nicht alle relevanten Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 13.1.2005 (Bl. 14 - 16 III) sowie die Schriftsätze vom 3.3.2005 (Bl. 46 - 51 III), 9.3.2005 (Bl. 52 III) und 17.3.2005 (Bl. 53 III).

Die Beklagte beantragt weiter,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klage ist insgesamt abzuweisen, weil es bereits an einer der Beklagten zurechenbaren Verkehrssicherungspflichtverletzung fehlt:

Eine Pflichtverletzung folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus dem Zustand der Treppe als solcher. Unstreitig liegen die einzelnen Treppenstufen - mithin auch die 6. Stufe von unten - nur lose auf den Schenkeln des Treppenkörpers auf. Eine feste Verbindung mit dem Treppenkörper besteht nicht. Ebenfalls unstreitig und von der Berufung der Beklagten unwidersprochen noch einmal dargestellt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Außentreppe um eine Standardausführung, die in der DDR üblich war. Das Landgericht selbst hat festgestellt (LGU S. 8 - Bl. 101 II -), dass sich aus der BauO-LSA nicht ergebe, dass die Art der Treppe nicht zulässig sei. Auch diese Feststellung wird vom Kläger nicht infrage gestellt. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts ist damit davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Treppe selbst dem nunmehr geltenden Bauordnungsrecht entspricht. Entspricht die Treppe dem geltenden Bauordnungsrecht (abzustellen sein wird sogar auf das im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Bauordnungsrecht [OLG Hamm VersR 1997, 200, 201]; dass das Gebäude diesem Zustand nicht entspricht, wird ebenfalls von keiner Seite behauptet) sind weitergreifende Sicherungsmaßnahmen des Eigentümers grundsätzlich nicht veranlasst (OLG Koblenz VersR 2003, 338 [hier: zitiert nach juris]). Selbst wenn man unterstellt, dass die Erteilung der öffentlichrechtlichen Erlaubnis einen anderen Zweck verfolgt als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht, ist der Verkehrsicherungspflichtige nur dann zu weitergehenden - vom Bauordnungsrecht nicht geforderten - Maßnahmen verpflichtet, wenn er eine Gefahrenlage selbst erkannt hat oder diese für ihn jedenfalls erkennbar war (vgl. BGH NJW 1994, 2232; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2000 - 9 W 122/02 - [hier: jeweils zitiert nach juris]). Ist ihm eine solche Gefahrenlage nicht bekannt oder erkennbar, ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht gehalten, die bauordnungsrechtlich zulässige Anlage nachzurüsten - wie dies das Landgericht fordert -, da eine lückenlose Anpassung sämtlicher alter Gebäudeteile an verschärfte bauordnungsrechtliche Vorschriften zu unzumutbaren Belastungen der Hauseigentümer führen kann (OLG Hamm a. a. O.; s. a. LG Hamburg DWW 1999,150 [hier: zitiert nach juris]). Die Ansicht des Landgerichts, dass die von ihm angenommene Nachrüstungs- und Nachbesserungspflicht nicht unzumutbar wäre, weil die Treppenstufen leicht mit den Schenkeln des Treppenkörpers verbunden werden könnten, verkennt, dass nicht allein auf die konkrete Treppe, sondern hinsichtlich der Zumutbarkeit auf sämtliche Treppen dieses Bautyps abgestellt werden müsste. Dass die Beklagte eine konkrete Gefahrenlage erkannt hat oder hätte erkennen können, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man insoweit von einer Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Gefahrenkreisen ausgeht (OLG Celle ZMR 1996, 197, 198), ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen keine Kenntnis von einem Zustand der Treppe hatte, der ein Einschreiten erforderlich gemacht hätte. Soweit im Verlauf der Beweisaufnahme verschiedene Zeugen (D. N. [Bl. 95/96 I]; T. N. [Bl. 98 I]; R. K. [Bl. 99 I]) bekundet haben, dass die 6. Stufe bereits vor dem Unfallereignis "gekippelt", wäre es vor dem Hintergrund des Vortrages der Beklagten von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt zu haben, Sache des Klägers gewesen, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten ergeben könnte. Solche Umstände trägt der Kläger indes nicht vor. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage musste die Beklagte keine besonderen Maßnahmen ergreifen, die über die Anforderungen des Bauordnungsrechts hinausgingen. Dies gilt auch für Umstände, die dafür sprechen könnten, dass eine Gefahrenlage für die Beklagte erkennbar gewesen sein könnte. Auch insoweit lassen sich den vorgenannten Zeugenaussagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Mangel der Treppe bei der monatlichen Routineprüfung auffallen musste. So hat der Zeuge D. N. etwa bekundet, dass weder von oben noch unten kommend erkennbar war, dass die Stufe locker war. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass die Stufe dann "gekippelt" habe, wenn man die vordere Ecke betrat. Kein Zeuge hat Angaben dazu gemacht, dass sich die Treppe bei jeder Benutzung bewegt hat. Den Aussagen der Zeugen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich dem Zeugen C. bei der Begehung der Treppe am 3.7.2001 eine Gefahrenlage aufdrängen musste. Die Treppe selber kann mithin nicht Gegenstand der Verkehrssicherungspflichtverletzung sein.

Wer den Verkehr - hier über die Treppe - eröffnet bzw. duldet, hat grundsätzlich auch eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Der Vermieter/Verkehrssicherungspflichtige hat die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen die Mietsache auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen (OLG Saarbrücken NJW 1993, 3077). Die Anforderungen an diese Prüfungspflicht dürfen nicht überspannt werden (BGH VersR 1966, 81, 82; s. a. BGH WM 1976, 537, 538). Die Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe ist auf solche Gefahrenquellen beschränkt, mit denen der Verkehr nach seinen vernünftigen Sicherheitserwartungen nicht zu rechnen braucht und auf die er sich nicht ohne weiteres selbst einstellen kann. Diese Erwartungen sind bei erkennbar alten Gebäuden und Gebäudeteilen geringer als bei neuen Anlagen; daraus resultiert ein geringerer Sicherheitsstandard, der gewährleistet werden muss (OLG Hamm a. a. O.). In welchen wiederkehrenden Zeitabständen Überprüfungen vorzunehmen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (OLG Saarbrücken a. a. O.; vgl. dazu auch BGH NJW-RR 1993, 521). Für den vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob ausreichend häufig geprüft wurde und ob der Prüfungsmaßstab ausreichend war. Beide Punkte sind zugunsten der Beklagten zu bejahen. Unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten monatlich die Treppe überprüft. Angesichts der Tatsache, dass eine solche Treppe eine "Lebenserwartung" von Jahrzehnten hat und mit kurzfristigen Veränderungen grundsätzlich nicht gerechnet werden muss, ist eine monatliche Überprüfung auch bei einer Außentreppe ausreichend. Der Zeuge C. hat bekundet, auf welche Weise er am 3.7.2001 die Überprüfung vorgenommen hat (Bl. 128 I). Er hat eine Sichtprüfung durchgeführt und eine Funk- tionsprobe in der Form einer Begehung:

Bei der Sichtprüfung habe ich geprüft, ob alle Teile der Treppe vorhanden sind, ob Stufen oder Treppenwangen gerissen oder auch die Auftrittsflächen der Stufen beschädigt sind, beispielsweise durch Löcher, die als Frostschäden entstanden sind. Des Weiteren habe ich geprüft, ob die Stufen vernünftig auf den Wangen liegen und hernach dann geprüft, ob die Treppe sicher begehbar ist. Dies habe ich dadurch getan, dass ich hoch- und runtergelaufen bin. Am 3.Juli.2001 habe ich kein Kippeln der Treppenstufen festgestellt.

Für die Frage des Prüfungsmaßstabes kommt es lediglich auf die Feststellungen bei der turnusmäßigen Überprüfung an. Welche Feststellungen am 27.7.2001 oder 15.8.2001 getroffen wurden, ist für die Frage, ob die Beklagte ihrer Kontrollpflicht genügt hat, ohne Bedeutung. Gesteht man dem Verkehrssicherungspflichtigen zu, Kontrollen nur in bestimmten zeitlichen Abständen durchführen zu müssen, können ggfls. nach einer Überprüfung eingetretene Veränderung von denen er keine Kenntnis hat, eine Pflichtverletzung nicht begründen. Es kann mithin im Ergebnis auch dahinstehen, ob am 15.8.2001 ein "Kippeln" der Treppenstufe dadurch hervorgerufen werden konnte, dass der Zeuge B. mit einem gezielten Sprung auf die Vorderkante der Stufe gesprungen ist (Aussagen Zeugen R. [Bl. 133 I] und T. [Bl. 134 I]) oder die Treppe "normal" hinuntergegangen ist (wie der Zeuge selbst behauptet (Bl. 135 I). Die Prüfung auf optisch wahrnehmbare Mängel und das Begehen der Treppe - so wie dies der Zeuge C. bekundet hat - waren für eine Routineuntersuchung ausreichend. Es musste jedenfalls nicht - und schon gar nicht für jede Treppenstufe - geprüft werden, ob die Stufe bei einer extremen Benutzung in Bewegung gesetzt werden konnte. Wenn dies auch polemisch dargestellt wird, so ist der Berufung der Beklagten doch in diesem Punkt (BB S. 4 - Bl. 26 III -) zu folgen.

Dass der Prüfungsumfang (ob die Beklagte verpflichtet ist, diesen nach dem Unfall und nunmehr in Kenntnis der Gefahrenlage zu erweitern, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung) nicht sämtliche Gefahrenlagen ausschließen konnte, ist bedauerlich, für das konkrete Maß der Überwachungspflicht aber unerheblich, dieses darf einen vernünftigen Umfang nicht übersteigen. Da die Kontrollmaßnahmen der Beklagten ausreichend waren, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht in einem Verstoß gegen Überprüfungspflichten gesehen werden. Nicht für jeden eingetretenen Schaden gibt es zwingend auch einen haftenden Schädiger.

Da eine Haftung der Beklagten mangels Pflichtverletzung ausscheidet, kommt es auf die Frage eines Mitverschuldens bzw. auf die Frage, ob das Landgericht einen Schadensersatzanspruch in zutreffendem Umfang zugesprochen hat, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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