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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 9 U 145/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 2
Der Anbieter im Rahmen einer Internetversteigerung hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Person des Ersteigerers zustanden gekommen ist. Wendet in einem solchen Fall der Beklagte ein, dass eine fremde Person unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen hat, tritt keine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen ein:

Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort "auszuspähen" (Stichwort z. B. Trojaner und "Passwortklau") und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 145/03 OLG Naumburg

verkündet am: 02.03.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Klier, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und des Richters am Oberlandesgericht Manshausen auf die mündliche Verhandlung vom 3.2.2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (6 O 1721/03) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass im Rahmen einer Versteigerung am 10.4.2003 mit dem Beklagten ein Kaufvertrag über einen PKW Audi A 4 1.9 TDI Avant zum Preis von 15.500,-- Euro zustande gekommen ist. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Berufung vertritt lediglich die Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass eine Person unter dem Passwort des Beklagten an der Versteigerung teilgenommen hat, eine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen eintrete. Der Beklagte habe zu beweisen, dass ein Dritter unrechtmäßig unter seinem Passwort das Fahrzeug ersteigert habe. Dieser Ansicht ist aus den vom Landgericht unter Berücksichtigung der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung dargelegten Gründen nicht zu folgen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort "auszuspähen" (Stichwort z. B. Trojaner und "Passwortklau") und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein. Dieser Gesichtspunkt ist daher nicht geeignet, eine abweichende Verteilung der Beweislast zu rechtfertigen. Der Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass es zu einer missbräuchlichen Nutzung seines Passwortes im Zusammenhang mit der konkreten Versteigerung des Fahrzeuges gekommen sein kann. Es hätte jetzt dem Kläger oblegen nachzuweisen, dass der Beklagte tatsächlich sein Vertragspartner geworden ist. Indes geht der Kläger selbst davon aus, diesen Beweis nicht führen zu können. Die im Termin überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von E. allein sind nicht geeignet, eine Umkehr der Beweislast zu begründen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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