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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: 9 U 44/02
Rechtsgebiete: EGZPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5
BGB § 242
BGB § 284 Abs. 1 S. 2
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 535 S. 2 a.F.
BGB § 542 Abs. 1 a.F.
BGB § 542 Abs. 1 S. 2 a.F.
BGB § 542 Abs. 1 S. 3 a.F.
BGB § 544 a.F.
BGB § 556 Abs. 3 S. 3
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Besteht der Mangel der Mietsache in der Überhitzung von Räumen, die nur in den Sommermonaten auftritt, setzt auch eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung jedenfalls dann eine vorherige Abmahnung voraus, wenn die Kündigung zeitlich außerhalb der Sommermonate erklärt wird, der Mangel ohne weiteres zu beheben und der Vermieter zu sofortiger Abhilfe bereit ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 44/02 OLG Naumburg

verkündet am: 24.09.2002

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Klier, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und des Richters am Landgericht zur Nieden auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.02.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg - Az. 31 (32) O 325/98 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.646,79 EUR (13.000,00 DM) nebst 7,25 % Zinsen seit dem 05.03.1998 abzüglich am 25.11.1998 verrechneter 6.392,40 DM, 10.109,30 EUR (19.772,08 DM) nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch maximal 9 % Zinsen, aus jeweils 1.263,66 EUR (2.471,51 DM) seit dem 04.04.1998, 07.05.1998, 05.06.1998, 04.07.1998, 07.08.1998, 07.09.1998, 07.10.1998 und 07.11.1998 sowie 539,55 EUR (1.055,27 DM) nebst 7,25 % Zinsen seit dem 02.10.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 17 %, die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 28 %, die Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000,00 EUR.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 S. 2 BGB a.F. einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) für die Monate April 1998 bis November 1998 in Höhe von insgesamt 10.109,30 EUR (19.772,08 DM) und auf Neben-kosten- bzw. Telefonkostennachzahlungen für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von 539,55 EUR (1.055,27 DM).

Die im Berufungsverfahren über den bereits durch das Landgericht Magdeburg ausgeurteil- ten Betrag hinaus seitens der Klägerin geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 14.828,91 EUR (29.002,82 DM) setzt sich - unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihren sämtlichen in diesem Rechtsstreit eingereichten Schriftsätzen - wie folgt zusammen:

- 8 Monatsmieten incl. Nebenkostenvorauszahlungen für den Zeitraum April bis November 1998 in Höhe von insgesamt 12.522,03 EUR (24.490,96 DM)

- Nebenkosten- und Telefonkostennachzahlungen für die Jahre 1995 bis 1997 abzüglich der seitens der Beklagten geleisteten Mietkaution, insgesamt 1.223,94 EUR (2.393,82 DM), vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 30.07.2001, Bl. 183 I

- Energiepauschalen für die Monate Februar bis Juli 1998 in Höhe von insgesamt 113,97 EUR (222,90 DM) und Fernmeldekosten gemäß Rechnungen vom 04.03., 24.03., 08.04. und 30.06.1998 in Höhe von insgesamt 969,75 EUR (1.896,66 DM), vgl. Klageschrift Bl. 8 I

Die o. g. Beträge ergeben zusammen richtigerweise einen Betrag von 14.829,69 EUR (29.004,34 DM). Die geringfügige Abweichung zu der Höhe der im Berufungsverfahren geltend gemachten Forderung ergibt sich daraus, dass die Klägerin sich im Schriftsatz vom 30.07.2001 (Bl. 182/183 I) um 1,52 DM zu ihren Ungunsten verrechnet hat (12.245,48 DM + 2.393,82 DM = 14.639,30 DM, nicht lediglich 14.637,78 DM).

1. Mieten für den Zeitraum April bis November 1998

a) Der Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der 8 Kaltmieten (incl. Mehrwertsteuer) in Höhe von 1.263,66 EUR (2.471,51 DM) monatlich für den o. g. Zeitraum verlangen. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis gemäß Untermietvertrag vom 20.02.1995 (Bl. 10 ff. II) war bis zum 30.11.1998 befristet. Durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.01.1998 ist das Mietverhältnis nicht vorzeitig zum 31.03.1998 beendet worden, da die Kündigung unwirksam ist. Es lag weder ein Kündigungsgrund nach § 542 Abs. 1 BGB a.F. noch nach § 544 BGB a.F. vor.

aa) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt (LGU S. 6/7, Bl. 236 f. I), dass der Mangel der defekten Jalousette die Tauglichkeit der angemieteten Räume als Büroräume nur unerheblich beeinträchtigte, insbesondere die Raumtemperatur nur unwesentlich beeinflusste. Aus diesem Grund sei eine Minderung der monatlich geschuldeten Miete unangemessen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Insoweit kommt wegen des betreffenden Mangels auch eine Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 BGB a. F. nicht in Betracht.

Aber auch wegen der in den Sommermonaten drohenden Überhitzung der Büroräume war eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 542 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Zum einen hat die Beklagte diesen Mangel in den Sommermonaten der Jahre 1995 und 1996 hingenommen, ohne die Miete zu mindern. Zum anderen trägt sie auch nicht vor, die Klägerin diesbezüglich zur Abhilfe aufgefordert zu haben. Nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 42 ff. I) und im Schriftsatz vom 16.12.1998 (Bl. 67 f. I) bezogen sich ihre Reklamationen gegenüber der Klägerin lediglich auf den Defekt an der Jalousette. Dies betrifft insbesondere das der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vorausgehende "Androhungsschreiben" vom 04.12.1997 (Bl. 26 II), mit dem lediglich auf das angeblich durch diesen Defekt hervorgerufene negative äußere Erscheinungsbild der Büroräume hingewiesen wurde. Gemäß § 542 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. ist jedoch die Bestimmung einer angemessenen Abhilfefrist durch den Mieter Voraussetzung für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Die Klägerin hätte daher innerhalb eines (angemessenen) Zeitraumes Gelegenheit zur Abhilfe erhalten müssen, um z.B. eine Lüftungs- oder Klimaanlage in die Räumlichkeiten einbauen zu können. Ein Ausnahmefall des § 542 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. ist vorliegend nicht ersichtlich.

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war jedoch auch eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 544 BGB a. F. vorliegend nicht gegeben. Es kann insoweit dahinstehen, ob durch eine etwaige Überhitzung der Büroräume in den Sommermonaten über einen längeren Zeitraum tatsächlich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für die dort beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten drohte. Denn dieser Umstand würde es im vorliegenden Fall auch aus Sicht der Beklagten nicht rechtfertigen, bereits im Januar 1998 eine außerordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.03.1998, also während eines Zeitraumes, in dem eine Gesundheitsgefährdung durch hohe Sonneneinstrahlung und dadurch bedingte überhöhte Temperaturen in den Büroräumen nicht vorlag, auszusprechen, ohne vorher der Klägerin Gelegenheit zur Abhilfe gegeben zu haben. Zwar sieht § 544 BGB a. F. grundsätzlich keine Verpflichtung des Mieters vor, dem Vermieter Gelegenheit zur Abhilfe zu verschaffen, was nachvollziehbar ist, da die Gesundheitsinteressen des Mieters vorgehen. Der Gesetzgeber hatte hierbei aber ersichtlich die Fallgestaltung im Auge, dass die erhebliche Gesundheitsgefährdung durch die Mietsache durchgängig vorhanden ist, also nicht nur zu bestimmten Jahreszeiten auftritt. Zudem ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 544 BGB a. F. ausnahmsweise dann nicht möglich ist, wenn der Umstand, von dem die Gesundheitsgefährdung ausgeht, ohne Weiteres zu beheben und der Vermieter zur sofortigen Abhilfe bereit ist (RGZ 88, 168, 170; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1228, 1229; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV, Rn. 156; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Auf., § 544 BGB Rn. 5), was notwendigerweise voraussetzt, dass dem Vermieter eine entsprechende Gelegenheit zur Abhilfe gegeben worden ist. Vorliegend war zwar der Mangel der Überhitzung der Büroräume in den Sommermonaten nicht sofort bzw. leicht zu beheben, da der Einbau einer Lüftungs- bzw. Klimaanlage durch die Klägerin mit einigem Aufwand verbunden gewesen wäre. Jedoch hätte für die Klägerin noch ausreichend Zeit zur Behebung des Mangels bis zum Eintritt der Gesundheitsgefährdung für die Mitarbeiter der Beklagten (in den Sommermonaten) bestanden. Die oben dargestellten Grundsätze sind daher auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Durch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten in den Wintermonaten, ohne der Klägerin Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, würde deren Interesse an einem Fortbestand des befristet abgeschlossenen Mietverhältnisses nicht hinreichend gewahrt.

Auf die Frage, ob in den Sommermonaten des Jahres 1998 für die Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich (erneut) eine erhebliche Gesundheitsgefährdung wegen Überhitzung der Büroräume drohte, kommt es daher ebensowenig an wie auf die im Berufungsverfahren aufgeworfene Problematik (vgl. Berufungsbegründung S. 3 - 4, Bl. 58 f. II), ob die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Mieters grundsätzlich die Angabe des konkreten Kündigungsgrundes gegenüber dem Vermieter voraussetzt (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 432, 433).

b) Hingegen kann die Klägerin von der Beklagten Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate April bis November 1998 nicht mehr verlangen, weil mittlerweile Abrechnungsreife eingetreten ist, die Klägerin jedoch keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2000 vorgelegt hat. Nach allgemeiner Ansicht hat der Vermieter auch bei preisfreiem Wohnraum und Gewerberaum mit Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums eine Nebenkostenabrechnung vorzulegen (Schmidt/Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 546 Rn. 314 m. w. N.). Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann der Vermieter nur noch den Saldo der Nebenkostenabrechnung, jedoch nicht mehr die mietvertraglich geschuldeten Vorauszahlungen verlangen (Schmidt/Futterer, a. a. O., Rn. 317).

2. Nebenkosten- und Telefonkostennachzahlungen für die Jahre 1995 bis 1997

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 S. 2 BGB a. F. für den o. g. Zeitraum einen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung in Höhe von 2.376,51 EUR (4.648,05 DM) und einen solchen auf Telefonkostennachzahlung in Höhe von 1.431,42 EUR (2.799,62 DM).

a) Die Nebenkostennachzahlung für die Jahre 1995 - 1997 gemäß Abrechnung vom 04.05.1999 (Bl. 64 ff. II) beläuft sich richtigerweise auf lediglich 4.648,05 DM, nicht - wie die Klägerin meint - auf 5.986,60 DM. Die Beklagte wendet zu Recht ein (Berufungserwiderung, Bl. 100 II), dass die Abrechnung für das Jahr 1997 (Bl. 69 II) einen Rechenfehler enthält. Sofern für "Empfang" im Jahre 1997 Gesamtkosten in Höhe von 4.506,90 DM angefallen sind und die Beklagte hiervon nach dem Verteilerschlüssel 9,15 % zu tragen hat, ergibt sich lediglich ein Betrag von 412,38 DM (nicht 1.576,34 DM). Dieser Rechenfehler wirkt sich auf die Abrechnung für 1997 insgesamt aus. Es ist demnach für die Beklagte richtigerweise lediglich ein zu zahlender Betrag von 6.783,61 DM brutto (5.898,79 DM netto) angefallen. Abzüglich der Vorauszahlungen hat die Beklagte somit noch eine Nachzahlung von lediglich 351,03 DM (nicht 1.689,58 DM) für das Jahr 1997 zu leisten. Entsprechend reduziert sich die für die Jahre 1995 bis 1997 insgesamt zu leistende Nachzahlung um 1.338,55 DM.

Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Nebenkostenabrechnungen greifen nicht durch:

- Dass die Klägerin die angefallenen Kosten für "Empfang" auf die Beklagte als Mieterin anteilig umlegt, ist nicht zu beanstanden, wenngleich eine derartige Position unter § 1 Ziffer 1. der Anlage 2 zum Untermietvertrag (Bl. 20 ff. I) - dort sind die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten i. E. benannt - nicht aufgeführt ist. Denn der in einem Geschäftshaus befindliche Empfang kommt den dort ansässigen Firmen (hier u. a. der Beklagten) unmittelbar zugute. Es ist anzunehmen, dass diese Position in der Anlage 2 zum Untermietvertrag lediglich vergessen wurde, zumal es sich bei dieser Anlage ersichtlich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vereinbarung handelt und ein Empfang nicht in jedem Geschäftshaus vorhanden ist. Die somit vorzunehmende ergänzende (hypothetische) Vertragsauslegung ergibt, dass sich die Beklagte als redliche Vertragspartnerin verpflichtet haben würde, die Kosten für den Empfang anteilig zu übernehmen.

- Die (anteiligen) Kosten für den Hausmeister hat die Beklagte gemäß der Aufstellung in der Anlage 2 zum Untermietvertrag (s. o.) ohne prozentuale Einschränkungen zu übernehmen.

- Soweit die Beklagte die Korrektheit weiterer Einzelpositionen der Nebenkostenabrechnungen, z. B. Kosten für Versicherung und Wachdienst, anzweifelt (Berufungserwiderung, Bl. 100 II) und die Auffassung vertritt, etwaige Nachforderungen der Klägerin seien "mangels Gewährung einer vollständigen Einsicht in die Originalbelege bzw. Übersendung von Kopien der Originalrechnungen" nicht fällig (a.a.O., Bl. 101 II), ist dies unerheblich. Die Beklagte trägt nicht vor, nach Erhalt der Nebenkostenabrechnungen im Mai 1999 (vgl. hierzu den unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung S. 6, Bl. 60 a II) eine Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen verlangt zu haben. Ohne ein derartiges Verlangen war die Klägerin nicht verpflichtet, der Beklagten eine entsprechende Einsicht zu gewähren. Aufgrund der nicht verlangten und daher nicht erfolgten Einsichtnahme ist die Beklagte gehindert, die Höhe der angefallenen Nebenkosten mit Erfolg zu bestreiten (OLG Düsseldorf NZM 2000, 762; Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 535 Rn. 99).

b) Der Anspruch auf Nachzahlung von "Telefonkosten" für die Jahre 1996 - 1997 gemäß Abrechnung vom 01.11.1999 (Bl. 72 II) - es handelt sich insoweit um die Betriebskosten einer in dem betreffenden Geschäftshaus installierten Telefonanlage, nicht um Gebühren für Telefonate - ist der Höhe nach anhand der seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlagen zur Berufungsbegründung, Bl. 73 - 85 II) nachvollziehbar. Soweit hierzu die Beklagte ebenfalls die Auffassung vertritt, die Telefonkosten seien mangels überprüfbarer Belege nicht fällig, kann dem aufgrund des Inhalts der vorbezeichneten Unterlagen nicht gefolgt werden. Ebensowenig ist die durch die Klägerin vorgenommene Verteilung der Kosten für die Telefonanlage gemäß der Größe der jeweils angemieteten Fläche zu beanstanden, wenngleich hier auch ein anderer Verteilungsmaßstab, z. B. nach der Anzahl der Mietparteien oder der Telefonanschlüsse, denkbar gewesen wäre (vgl. Berufungserwiderung, Bl. 101 II). Die Nutzung der Anlage wird seitens der Beklagten nicht bestritten.

c) Der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung der Neben- bzw. Telefonkosten ist weder verjährt noch verwirkt. Nach den alten Mietrechtsvorschriften - diese sind vorliegend anzuwenden, da der Mietvertrag bereits Ende November 1998 endete - unterlag die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen und die Möglichkeit für den Vermieter, hieraus Nachforderungen gegenüber dem Mieter geltend zu machen, grundsätzlich keinen zeitlichen Beschränkungen (seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 01.09.2001 gilt insoweit § 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Die Nachzahlungsansprüche der Klägerin sind somit erst nach Erstellung der Abrechnungen im Jahre 1999 entstanden und fällig geworden, so dass Verjährung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung im Jahre 2001 (gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 30.07.2001, Bl. 182 ff. I) nicht eingetreten war. Ebensowenig ist von einer Verwirkung der Ansprüche gemäß § 242 BGB auszugehen, da es jedenfalls an dem sog. "Umstandsmoment" fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bis zum Jahre 1999 im Vertrauen darauf, dass die Klägerin keine Betriebskostennachzahlungen mehr verlangen würde, Vermögensdispositionen getroffen hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rn. 95).

d) Von der Gesamtsumme des Nachzahlungsanspruches der Klägerin in Höhe von 3.807,93 EUR (7.447,67 DM = 4.648,05 DM + 2.799,62 DM) ist - entsprechend den Berechnungen der Klägerin, vgl. Schriftsatz vom 30.07.2001 (Bl. 183 I) - die von der Beklagten geleistete Mietkaution in Höhe von 3.268,38 EUR (6.392,40 DM) in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 539,55 EUR (1.055,27 DM) verbleibt. Die Klägerin hat bei der Berechnung ihres im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanspruchs zwar offensichtlich übersehen, dass bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil die Mietkaution als Abzugsposten berücksichtigt hat. Letzteres ist dem dortigen Urteilstenor (LGU S. 2, Bl. 232 I) zu entnehmen. Jedoch war seitens des Senats der von der Klägerin gewählten Berechnungsmethode zu folgen, da ansonsten ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vorliegen würde.

3. Energiepauschalen für den Zeitraum Februar bis Juli 1998 und Fernmeldekosten gemäß Rechnungen vom 04.03., 24.03., 08.04. und 30.06.1998

Die Klägerin geht in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 56 ff. II) auf diese in erster Instanz geltend gemachten Forderungen nicht ein, so dass nur noch aus der Höhe des Klageantrags (s. o.) zu entnehmen ist, dass sie nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits sein sollen.

a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Energiepauschalen in Höhe von 113,97 EUR (222,90 DM) für den o. g. Zeitraum zu. Aus der Klageschrift (Bl. 8 I) ergibt sich, dass es sich hierbei um monatliche Abschlagsrechnungen für Energieverbrauch der Beklagten handelte (vgl. die beispielhaft vorgelegte Rechnung vom 02.03.1998, Bl. 30 I). Diese Abschlagsbeträge kann die Klägerin nicht (mehr) verlangen, da auch insoweit mittlerweile Abrechnungsreife eingetreten ist (s.o. 1.b)). Eine Abrechnung über den tatsächlichen Energieverbrauch der Beklagten im Jahre 1998 hat die Klägerin nicht vorgelegt.

b) Ebensowenig kann die Klägerin rückständige "Fernmeldekosten" gemäß Rechnungen aus dem Zeitraum März bis Juni 1998 in Höhe von insgesamt 969,75 EUR (1.896,66 DM) verlangen. Die Klägerin hat in der Klageschrift (Bl. 8 I) nicht näher vorgetragen, um welche Kosten es sich hierbei handelt, insbesondere die dort bezeichneten Rechnungen nicht vorgelegt, sodass der Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt worden ist. Sollte es sich um Vorauszahlungen auf die Kosten der Telefonanlage (s.o. 2.b)) für das Jahr 1998 handeln, so gilt auch insoweit, dass ein hierauf gerichteter Anspruch der Klägerin wegen der eingetretenen Abrechnungsreife nicht mehr besteht (s.o. 1.b)). Eine Vorlage einer Abrechnung der Kosten der Telefonanlage für das Jahr 1998 ist seitens der Klägerin nicht erfolgt.

II. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht hinsichtlich der rückständigen Mieten auf § 4 Ziffer 3 und 5 des Untermietvertrages (Bl. 13 f. I). Eine Inanspruchnahme von Bankkredit zu einem Zinssatz von 9 % hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Andererseits war aufgrund des gestellten Antrages (9 % Zinsen) der auszuurteilende Zinssatz insoweit nach oben zu begrenzen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Nebenkosten- und Telefonkostennachzahlung folgt der Zinsanspruch aus §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 2 BGB i. d. F. bis zum 31.12.2001. Die Klägerin hat lediglich nachgewiesen, Bankkredit in Höhe von 7,25 % in Anspruch zu nehmen (gemäß Zinsbescheinigung Bl. 40 I).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

C. Das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Ende der Entscheidung

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