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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 76/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 180 S. 1
Eine Ersatzzustellung kann gemäß § 180 S. 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist.
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss

1 St OLG Ss 76/09

in der Strafsache

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 26. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 27. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ansbach hat den Angeklagten am 7.5.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt und ihm auf die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 27.1.2009 die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 30 Euro festgesetzt wird. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Angeklagte am 16.2.2007 auf der Bundesstraße 25 in K. einen LKW geführt habe, obwohl gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 8.11.2006 ein wirksames Fahrverbot verhängt worden sei; von dem Fahrverbot habe er am 15.2.2007 durch eine Belehrung durch PHM M. Kenntnis erlangt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu ergänzender Erörterung gibt lediglich die Auffassung des Beschwerdeführers Anlass, der Einwurf des Bußgeldbescheides vom 8.11.2006 in einen nicht abschließbaren Briefkasten habe zu keiner ordnungsgemäßen Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO geführt.

1. Das Berufungsgericht hat insoweit zum Vortatgeschehen, dem Wirksamwerden des Fahrverbots, rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:

"Mit Bußgeldbescheid vom 08. November 2006, rechtskräftig sei 25. November 2006, hat die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach (Az. 5101-010816-06/6) gegen den Angeklagten wegen einer am 19. Oktober 2006 in Weidenbach begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h als Führer eines LKW mit Anhänger eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer angeordnet.

Weil der mit der Zustellung dieses Bußgeldbescheides beauftragte Postbeamte den Angeklagten oder eine andere nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO empfangsberechtigte Person am 10. November 2006 nicht persönlich an seiner damaligen Wohnanschrift angetroffen hatte und somit die Übergabe des Bußgeldbescheides an den Angeklagten oder an eine empfangsberechtigte Person in der Wohnung des Angeklagten nicht möglich war, hat der Postbeamte das den Bußgeldbescheid enthaltende Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO in den zur damaligen Wohnung des Angeklagten gehörenden Briefkasten eingelegt und hierüber eine Zustellungsurkunde aufgenommen.

Beim Anwesen in D. handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit drei Briefkästen, die übereinander in die Außenfassade des Hauses in der Weise eingearbeitet sind, dass die Briefkastenklappen von außen geöffnet und Post eingelegt werden kann, ohne dass hierzu das Anwesen selbst betreten werden muss. Vom inneren Hausflur aus gesehen, sind die Briefkästen jeweils mit Türchen versehen, um den jeweiligen Postadressaten die Möglichkeit zu geben, ihre Post entnehmen zu können.

Zur Wohnung des Angeklagten gehörte der mittlere Briefkasten. Dieser war an der Außenseite des Anwesens ordnungsgemäß u.a. mit dem Nachnamen des Angeklagten beschriftet und befand sich in einem unbeschädigten Zustand. Das Briefkastentürchen auf der Innenseite war nicht abschließbar, so dass die für den Angeklagten eingelegte Post für jedermann, der sich innerhalb des Hauses befand, zugänglich war.

Nicht ausschließbar konnte der Angeklagte von dem in seinen Briefkasten eingelegten Bußgeldbescheid deshalb keine Kenntnis nehmen, weil der den Bußgeldbescheid enthaltende Briefumschlag möglicherweise durch einen unbekannten Dritten aus dem Briefkasten des Angeklagten entwendet worden war."

Im Urteil wird hierzu weiter ausgeführt:

"Zum Vortatgeschehen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, den Bußgeldbescheid vom 8. November 2006 nicht erhalten zu haben. Der Angeklagte hat den Zustand seines Briefkastens bzw. der Briefkastenanlage in seinem früheren Wohnanwesen in D. so beschrieben, wie die Kammer dies festgestellt hat. Insbesondere hat er angegeben, das Briefkastentürchen seines Briefkastens im Inneren des Hauses sei nicht verschließbar gewesen, weil das Schloss defekt gewesen sei. Dieser Zustand habe wochenlang bestanden. Sein Vermieter habe auf mehrfache Aufforderungen seinerseits, den Briefkasten zu reparieren, nicht reagiert. Er gehe davon aus, dass ihm auch die den Bußgeldbescheid enthaltende Sendung aus seinem Briefkasten entwendet worden sei."

2. Auf Grund dieser Feststellungen ist das Landgericht rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der das Fahrverbot anordnende Bußgeldbescheid vom 8.11.2008 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG, § 180 ZPO am 10.11.2006 wirksam zugestellt worden war. Insoweit kann gemäß § 180 Satz 1 ZPO eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist.

a) Entgegen der (angedeuteten) Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Wirksamkeit der Zustellung zwar grundsätzlich eine sichere Postablage voraus. Nach der gesetzlichen Regelung in § 180 Satz 1 ZPO ist die "sichere Aufbewahrung" nämlich auch bei Verwendung einer "ähnlichen Vorrichtung" Wirksamkeitsvoraussetzung. Das Erfordernis der "sicheren Aufbewahrung" bezieht sich zwar sprachlich nur auf die "ähnliche Vorrichtung", soll aber ersichtlich auch für den Briefkasten gelten (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 180 Rdn. 3). So wird denn auch überwiegend angenommen, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn eine sichere Aufbewahrung im Briefkasten nicht möglich ist, weif dieser offensteht, aufgebrochen, nicht verschlossen oder sonst in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand ist, der einen Zugriff Dritter ermöglicht (vgl. Stein/Jonas/Roth a.a.O.; Häublein in Münchener Kommentar, ZPO 3. Aufl. § 180 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 180 Rdn. 5 f.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO § 180 Rdn. 499). Sofern sich der Briefkasten in einem derartigen Zustand befindet -was der Postzusteller zu prüfen hat - kann nach allgemeiner Auffassung eine Ersatzzustellung regelmäßig nur nach § 181 ZPO bewirkt werden (statt vieler Stein/Jonas/Roth a.a.O.; Häublein in Münchener Kommentar a.a.O.).

b) Entgegen der Auffassung der Revision und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des LG Darmstadt NStZ 2005, 164 ist gleichwohl nicht in allen Fällen, in denen eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen nicht abschließbaren Briefkasten vorgenommen wird, von deren Unwirksamkeit auszugehen. So vertritt Stöber (in Zöller, ZPO 27. Aufl. § 180 Rdn. 3) die Auffassung, dass eine Ersatzzustellung auch durch Einlegen in einen unverschlossenen Briefkasten möglich ist, und nimmt das Gegenteil nur für solche Fälle an, bei denen der Briefkasten bereits auf Grund seines äußeren Zustandes ("wenn er überfüllt ist [überquillt]") vom Wohnungsinhaber erkennbar nicht benutzt wird. Stein/Jonas/Roth (a.a.O) und Häublein (a.a.O.) nehmen eine Ausnahme für den Fall an, dass der Briefkasten bereits seiner Art nach nicht verschlossen werden kann ("amerikanischer Briefkasten") und begründen dies damit, dass eine derartige privatautonome Entscheidung des Adressaten, der die installierte Empfangseinrichtung offenkundig für hinreichend sicher halte, zu beachten sei mit der Folge, dass er auch entsprechende Zustellungen gegen sich gelten lassen müsse.

Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht bereits die Überlegung, dass sich derjenige, der einen Sicherheitsmangel seines Briefkastens kennt, ihn aber gleichwohl nutzt, in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt, wenn er sich zur Begründung einer nicht erfolgten Zustellung auf eben diesen Sicherheitsmangel beruft. Derselbe Rechtsgedanke liegt im Ansatz der Regelung in § 179 ZPO zu Grunde; Wer unberechtigt die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigert, kann sich nachfolgend gleichfalls nicht auf die unterbliebene Zustellung berufen. Nach § 179 Satz 3 ZPO wird in diesem Fall dabei ebenso eine Zustellung fingiert wie im Fall der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 2 ZPO, ohne dass es in beiden Fällen noch darauf ankommt, ob der Zustellungsadressat vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich Kenntnis nimmt. Bei beiden Tatbeständen räumt das Gesetz dabei erkennbar der Sicherheit im Rechtsverkehr den Vorrang gegenüber dem Anspruch des Adressaten auf rechtliches Gehör ein.

c) Unabhängig davon stehen die unter a) und b) genannten Auffassungen auch nicht in Widerspruch zueinander. Dass sich der Adressat i.S.d. § 180 ZPO eine Zustellung zurechnen lassen muss, hat ihren Grund in dem Umstand, dass er äußerlich erkennbar einen seiner Wohnung bzw. seinem Geschäftsraum zuzuordnenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang eingerichtet hat. Aus diesem "Einrichten" kann regelmäßig auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Adressaten und dessen Bewertung geschlossen werden, dass er den Briefkasten bzw. die "ähnliche Vorrichtung" für eine sichere Aufbewahrung für geeignet hält. Diese Vermutung greift jedoch dann nicht mehr, wenn auf Grund bestimmter Umstände - der überfüllte oder aufgebrochene Briefkasten - begründete Zweifel bestehen, dass der Briefkasten noch mit Willen des Adressaten eine entsprechende Verwendung findet bzw. weiterhin als sicher bewertet wird; in einem derartigen Fall ist mit der herrschenden Meinung im Interesse der Rechtssicherheit eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO vorzunehmen, eine gleichwohl erfolgte Zustellung ist unwirksam. Damit ist aber auch klar, dass nur solche auf einen entgegenstehenden Willen des Adressaten hindeutenden Umstände eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO ausschließen können, die für den jeweiligen Postzusteller bei der gebotenen Prüfung auch erkennbar sind. Walz (NStZ 2005, 66) hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Regelung in § 180 Satz 1 ZPO das Tatbestandsmerkmal "für eine sichere Aufbewahrung geeignet" maßgeblich durch das weitere Tatbestandsmerkmal "in der allgemein üblichen Art" in dem Sinne eingeschränkt wird, dass allgemein üblich nur das sein kann, was auch ein unbeteiligter Dritter wahrnehmen kann.

Soweit sich daher ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung in einem für den Zusteller äußerlich nicht erkennbaren defekten Zustand befindet, kann dort bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 180 ZPO in jedem Fall eine wirksame Zustellung bewirkt werden. Dieses Ergebnis erweist sich auch dann als sachgerecht, wenn das derart zugestellte Schriftstück nachfolgend von einem Dritten weggenommen wird, bevor es der Adressat zur Kenntnis genommen hat. War dem Adressaten der defekte Zustand des Briefkastens nämlich vorab bekannt, darf er sich - nach Maßgabe der oben unter b) aufgezeigten Erwägungen - hierauf ohnehin nicht berufen. War ihm der unsichere Zustand dagegen ebenfalls unbekannt, kann diesem Umstand im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung getragen werden.

d) Nach alledem ist das Landgericht Ansbach in der angefochtenen Entscheidung zutreffend vom Vorliegen einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides ausgegangen. Nach den Urteilsfeststellungen war der unsichere Zustand des vom Angeklagten mit Namensschild versehenen Briefkastens für den Postzusteller äußerlich nicht erkennbar. Der Angeklagte hat zudem - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - auch nach eigenen Angaben den Briefkasten in Kenntnis des defekten Schlosses über mehrere Wochen weiter verwendet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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