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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.12.2005
Aktenzeichen: 1 VAs 12/05
Rechtsgebiete: EGGVG, GVG


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff
GVG § 17 a
1. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Freigabe im Rahmen eines Strafverfahrens durch den Angeklagten an die Staatskasse treuhänderisch zur Schadenswiedergutmachung abgetretener Gelder zu erklären, stellt keinen Justizverwaltungsakt dar. Der Antragsteller, der ursprünglich die Abtretung erklärt hat und nunmehr deren Unwirksamkeit behauptet, muss vielmehr den Zivilrechtsweg beschreiten.

2. Eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht in entsprechender Anwendung des § 17 a GVG kommt nicht in Betracht. Es muss vielmehr eine ordnungsgemäße Klage erhoben werden.


1 VAs 12/05

Nürnberg, den 30.12.2005

In der Justizverwaltungssache

wegen Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages;

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG,

erläßt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Der Antrag des Verurteilten ... auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff, EGGVG wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Der Geschäftswert wird auf 77.754,02 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegen den Beschwerdeführer war ein Strafverfahren wegen Betruges zum Nachteil von Versicherungen unter dem Aktenzeichen 13 KLs 952 Js 161081/99 anhängig. Er ist insoweit zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt. Zur Sicherung von diversen Honoraransprüchen hatte der Antragsteller zugunsten seines Verteidigers Rechtsanwalt B Gelder in Höhe von insgesamt 84.676,56 EUR abgetreten und diesem zugewendet, die dessen Honorarforderungen bei weitem übersteigen. Rechtsanwalt B hat seine Gebühren zwischenzeitlich mit 6.922,54 EUR abgerechnet.

In der Hauptverhandlung vom 21.02.2002 gab der Angeklagte ... folgende Erklärung ab:

"Soweit Herr Rechtsanwalt ... von mir Beträge erhalten hat, insbesondere aufgrund der Abtretungserklärung vom 23.08.2000 hinsichtlich meiner Guthaben bei der ... Bank ..., und diese Beträge evtl. Honoraransprüche von Herrn Rechtsanwalt ... übersteigen, trete ich einen mir zustehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Rechtsanwalt ... an die Staatskasse zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung zugunsten der geschädigten Versicherungen ab".

In der Hauptverhandlung vom 26.02.2002 übergab der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine von dem Verurteilten und seinem damaligen Mitangeklagten unterzeichnete unwiderrufliche und endgültige Verzichtserklärung (Anlage 15 zum Protokoll). Diese bezog sich auf im einzelnen aufgeführte Konten. Die Guthabensbeträge sollten zu Gunsten der geschädigten Versicherungsunternehmen auf ein näher bezeichnetes Konto der Landesjustizkasse ... überwiesen werden.

Bezüglich der im vorliegenden Verfahren relevanten Beträge erklärte der Angeklagte ...

"Sämtliche Rückforderungsansprüche gegen Rechtsanwalt ... aus im Zusammenhang mit meinen Straf- und Zivilverfahren von diesem erlangten Geldern trete ich hiermit endgültig an den Freistaat Bayern, Landesjustizkasse ... als Treuhänder zugunsten der geschädigten Versicherungen ab".

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, daß er die Abtretung für den Freistaat Bayern annehme.

Den Betrag von 84.676,56 DM hat die Staatsanwaltschaft am 18.08.2003 unter dem Stichwort "Geschädigtengeld" bei der Hinterlegungsstelle des AG Fürth hinterlegt. Mit Beschluß vom 08.04.2005 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth, da es im Urteil keine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung von Geldern des Verurteilten getroffen hatte, die dem Antragsteller zustehenden Gelder und Forderungen freigegeben. Es kann dahinstehen, ob auch die hier in Rede stehenden Beträge den ergangenen Arrestanordnungen und Beschlagnahme- sowie Pfändungsbeschlüssen unterlagen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die von ihm erklärte Abtretung sei unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 13.07.2005 Bezug genommen. Eine Aufforderung des Antragstellers vom 27.07.2004 an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, den verbliebenen Restbetrag auszukehren, blieb unbeantwortet.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, bei einer etwaigen Erklärung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, die hinterlegten Gelder freizugeben, handele es sich um einen Justizverwaltungsakt, dessen Unterlassen geeignet sei, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen. Die Behörde sei nicht bereit, die hinterlegten Gelder zugunsten des Antragstellers frei zu geben.

Der Antragsteller hat beantragt:

"1. Es wird festgestellt, dass die am 26.02.2002 in dem Strafverfahren 13 KLs 952 Js 161081/99 erfolgte Abtretung von Ansprüchen des Antragstellers gegen Rechtsanwalt ..., aus ungerechtfertigter Bereicherung, zugunsten der Staatskasse als Treuhänderin zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung für die geschädigten Versicherungsunternehmen, unwirksam ist. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die beim AG Fürth unter Az.: 100/03 hinterlegten 71.890,41 EUR und 12.786,15 EUR, abzüglich 6.922,54 EUR Gebührenforderung des Rechtsanwalts ..., zugunsten des Antragstellers freizugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

3. Der Gegenstandwert beträgt 77.754,02 EUR."

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Sie hält den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht für gegeben, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 23 EGGVG statthaft und form- und fristgerecht gestellt (§ 26 EGGVG).

Zur Entscheidung über den Antrag ist der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG zuständig, weil es sich um die Frage der Freigabe von im Rahmen eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft einvernahmter Gelder handelt.

Der Antrag ist aber unzulässig, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist.

Unzutreffend ist schon die Annahme, die Verweigerung der Freigabe sei ein Justizverwaltungsakt, da die Behörde das Geld "als Nachwirkung des Strafverfahrens" hoheitlich verwalten würde. Zutreffend ist zwar, daß sich die Abgrenzung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechten Regelungen unterstellt.

Daß die Weigerung der Freigabe nicht auf strafprozessualen Bestimmungen beruht, ist offensichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.

Im übrigen zeigt aber gerade die Vereinnahmung der strittigen Geldbeträge, daß der Rechtsstreit dem Zivilrecht zuzuordnen ist.

Die vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen zur Abtretung ihm zustehender Forderungen gegen Rechtsanwalt ... dienten dazu, die Rechtswohltat der Strafmilderung nach § 46 a StGB wegen erfolgter Schadenswiedergutmachung zu erlangen. So ist auch im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.02.2002 ausgeführt, es seien aufgrund der abgegenen Freigabe- und Abtretungserklärung zugunsten des Angeklagten Bohrer die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB zu bejahen.

Auch bedienten sich die Beteiligten bei der Durchführung der Mittel des bürgerlichen Rechts. Dies zeigt nicht nur die für dieses Verfahren nur mittelbar bedeutsame "unwiderrufliche und entgültige Verzichtserklärung" des Angeklagten vom 26.02.2002, sondern auch seine Erklärung zu Protokoll, er trete seine Ansprüche gegen Rechtsanwalt ... an die Staatskasse zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung zugunsten der geschädigten Versicherungsunternehmen ab (Protokoll vom 21.02.2002) bzw. er trete sie hiermit entgültig an den Freistaat Bayern, Landesjustizkasse Bamberg, als Treuhänder zugunsten der geschädigten Versicherungen ab (Protokoll vom 26.02.2002), wobei der Vertreter der Staatsanwaltschaft diese Abtretung ausdrücklich annahm. Der Antragsteller und die Staatsanwaltschaft haben sich daher bei der Begründung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses der Mittel des bürgerlichen Rechts bedient und die Übertragung der Gelder als Abtretung ausgestaltet, wobei die Staatsanwaltschaft als Treuhänderin tätig werden sollte.

Begehrt der Antragsteller nunmehr mit der Behauptung Sein Geld zurück, die Abtretung vom 26.02.2002 sei unwirksam gewesen, so muß er sich nunmehr auch zur Rückabwicklung der Mittel des Zivilrechts und im Streitfall des Zivilprozesses bedienen.

Selbst wenn er sich auf den Standpunkt stellen sollte, durch die Abtretung der hier strittigen Geldbeträge sei ein der öffentlich-rechtlichen Verwahrung vergleichbares, nicht eine bewegliche Sache sondern Forderungen betreffendes Rechtsverhältnis entstanden, läge in der Weigerung die Freigabe zu erklären, kein Justizverwaltungsakt.

Eine öffentlich-rechtliche Verwahrung wird angenommen, wenn eine Behörde Gegenstände in Besitz nimmt, etwa durch eine Beschlagnahme (vgl. OLG Hamburg, MDR 74, 517; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 111). Auch wenn sie, anders als im vorliegenden Fall, aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs erlangt wurden, hält die überwiegende Meinung für das Herausgabeverlangen den Zivilrechtsweg für gegeben (Meyer-Goßner, StPO, § 23 EGGVG Rn 15; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 202; OLG Stuttgart, NStZ 1989, 39; NStZ-RR 2002, 111; Kissel, Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 23 EGGVG Rn 57 a; OLG Oldenburg, StV 1996, 534; OLG Hamburg, MDR 1974, 510). Der ebenfalls von einigen für anwendbar gehaltene Rechtsweg nach § 23 EGGVG (z.B. LG Hildesheim, NStZ 1989, 336) ist demgegenüber subsidär.

Wenn also schon ein hoheitlich begründetes und öffentlich rechtlich ausgestaltetes Rechtsverhältnis wie die öffentlichrechtliche Verwahrung hinsichtlich ihrer Abwicklung bei einem Herausgabeverlangen zivilrechtlich abgewickelt und der Streit hierüber vor den Zivilgerichten ausgetragen werden muss, so hat dies erst Recht dann zu gelten, wenn auch die Begründung dieses Rechtsverhältnisses, wie hier, zivilrechtlichen Regeln unterliegt.

Eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht in entsprechender Anwendung des § 17 a GVG kommt, ungeachtet des bisher nicht gestellten Antrages, nicht in Betracht. Es muß vielmehr eine ordnungsgemäße Klage erhoben werden (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 111; a.A. Krack JR 1996, 259). Nach dem Wortlaut des § 17 a GVG ist eine Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht, daß bei der Neuregelung die zur alten Fassung der Vorschrift bekannte ganz herrschende Meinung, wonach eine Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zulässig ist, den Gesetzgeber nicht zu einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung veranlaßt hat (OLG Hamburg, NStZ 1995, 252; OLG Stuttgart, a.a.O.) aber auch, daß die Form- und sonstigen Zulässigkeitsvorschriften für eine Zivilklage bei einer bindenden Verweisung umgangen würden (OLG Hamm, Beschluß vom 04.08.1992, 1 VAs 44/92).

Da der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG daher nicht eröffnet war, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 30 Abs. 1 EGGVG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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