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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 1055/05
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 37
StVollzG § 43 Abs. 2
StVollzG § 43 Abs. 3
StVollzG § 115
1. Auch nach der am 01.04.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 115 Abs. 1 StVollzG muss die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Demgemäß muss nach wie vor unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Vortrag es und warum für erheblich gehalten hat.

2. Im Rahmen der Begründung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gestattet § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG lediglich das Absehen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe, soweit sie der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt folgt und dies in ihrer Entscheidung feststellt.

3. Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, welche für die richterliche Überzeugungsbildung im Einzelnen maßgebend sind. Für die Entscheidungsgründe ist eine Bezugnahme zulässig, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung aus sich heraus nicht in Frage gestellt und deutlich wird, dass sich das Gericht diese Überlegungen zu eigen macht.


1 Ws 1055/05

Nürnberg, den 21.12.2005

In der Strafvollzugssache

des Strafgefangenen

wegen Verlängerung der Arbeitszeit und Kürzung des Stundenlohns;

hier: Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gemäß § 116 StVollzG,

erläßt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen ... wird der Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 08.08.2005 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt .... Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.02.2005 wendet er sich gegen die Verlängerung der Arbeitszeit in der Justizvollzugsanstalt ... von 38,5 auf 40 Stunden sowie gegen die Kürzung des täglichen Stundenlohns um 5 Cent. Er ist der Meinung, die Verlängerung der Arbeitszeit sei rechtswidrig, weil auch im öffentlichen Dienst die Arbeitszeit weiterhin 38,5 Stunden betrage. Die Erhöhung der Arbeitszeit der Beamten sei keine Rechtsgrundlage der Erhöhung der Arbeitszeit der Strafgefangenen. Auch die Kürzung des täglichen Stundenlohns um 5 Cent entbehre, einer Rechtsgrundlage.

Die Justizvollzugsanstalt ... hat in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2005 die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verlängerung der Arbeitszeit und der Kürzung des Stundenlohns bestätigt und darauf hingewiesen, daß der Antrag hinsichtlich der Lohnkürzung unzulässig sei, weil eine Lohnabrechnung noch nicht erfolgt sei. Im übrigen beruhe die Verlängerung der Arbeitszeit für Strafgefangene auf der Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Deshalb sei die Arbeitszeit für Strafgefangene auf 40 Stunden festgesetzt worden (vgl. Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VV zu § 37 StVollzG, Abs. 1 S. 1 BayVV zu § 37 StVollzG).

Im übrigen beruhe der ab 01.01.2005 geltende Stundensatz der Eckvergütung weiterhin auf §§ 43 Abs. 2 und 3, 200 StVollzG. Die durch Verlängerung der Arbeitszeit erfolgte Verringerung des Arbeitsentgeltes je geleisteter Arbeitsstunde sei daher zu Recht erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat in einem weiteren Schreiben vom 03.02.2005 erneut auf die bisherige Arbeitszeit im öffentlichen Dienst für Angestellte von 38,5 Stunden hingewiesen und ausgeführt, daß deshalb keine Grundlage für eine Erhöhung der Arbeitszeit bestehe. Die Erhöhung der Arbeitszeit sei deshalb ermessensfehlerhaft und führe im Ergebnis auch zu einer fehlerhaften Berechnung des Stundenlohns.

Die Justizvollzugsanstalt ... hat mit Schreiben vom 24.02.2005 ein JM-Schreiben vom 30.06.2004 vorgelegt, in dem die Festsetzung der wöchentlichen Soll-Arbeitszeit für Strafgefangene auf 40 Stunden angekündigt wird. Ob eine solche Anordnung zwischenzeitlich ergangen ist, kann den Akten nicht entnommen werden.

Mit Beschluß vom 08.08.2005 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat offen gelassen, ob der Antrag unzulässig ist und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 17.01.2005 ausgeführt, der Antrag sei zumindest unbegründet; das Vorbringen des Antragstellers rechtfertige keine andere Beurteilung. Die öffentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst sei gerichtsbekannt, soweit möglich, auf 40 Stunden angehoben worden. Daß in Teilbereichen noch kürzer gearbeitet werde, rechtfertige keine Abweichung von der generellen Regelung.

Der Strafgefangene rügt mit der Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen das Aufklärungsgebot und Mängel der Sachverhaltsprüfung. Der Beschluß lasse die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkennen.

Soweit die Strafvollstreckungskammer eigene Erwägungen anstelle, seien diese unrichtig, weil im öffentlichen Dienst weiterhin für Angestelte keine 40-Stunden-Woche bestehe. Die Strafvollstreckungskammer habe auch nicht berücksichtigt, das für die Arbeitszeiterhöhung und die Lohnkürzung eine rechtliche Grundlage fehle.

Er bringt auch vor, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, nämlich darauf, daß gerichtliche Entscheidungen eine Begründung enthalten müssen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Rechtsbeschwerdevorbringen Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 01.09.2005 erhobene Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen E gegen den ihm am 10.08.2005 zugestellten Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 08.08.2005 ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und nach § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig (§ 116 StVollzG). Mit seiner Begründung rügt der Beschwerdeführer in ausreichender Weise, daß es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

Auch nach der am 01.04.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 115 Abs. 1 StVollzG muß die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, daß eine hinreichende Überprüfung des Beschlußes im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Demgemäß muß nach wie vor unmißverständlich klar gestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Vortrag es und warum für erheblich gehalten hat. (vgl. OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Nur von diesem Sachverhalt kann und darf das Rechtsbeschwerdegericht bei seiner Entscheidung ausgehen (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 119 Rn 2). Ein pauschaler Hinweis auf den Inhalt der Akten, auch im Gewand der Benennung aller in den Akten enthaltenen Schriftstücke, kann dieser Funktion nicht gerecht werden. Die Vorschrift des § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG ermöglicht es lediglich, "wegen der Einzelheiten" auf nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnende Schriftstücke Bezug zu nehmen.

Im Rahmen der Begründung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gestattet § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG lediglich das Absehen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe, soweit sie der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt folgt und dies in ihrer Entscheidung feststellt. Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, welche für die richterliche Überzeugungsbildung im Einzelnen maßgebend sind. Für die Entscheidungsgründe ist eine Bezugnahme zulässig, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung aus sich heraus nicht in Frage gestellt und deutlich wird, daß sich das Gericht diese Überlegungen zu eigen macht (vgl. OLG Celle a.a.O.)

Die vorgenommene Bezugnahme auf sämtliche in den Akten befindlichen Schriftstücke durch ihre Bezeichnung ist in Wahrheit eine unzulässige Bezugnahme auf den gesamten Akteninhalt.

Der Beschluß läßt noch nicht einmal den Hintergrund erkennen, vor dem die Frage der Mehrarbeit und der Lohnkürzung zu diskutieren ist. Weder dem Rechtsbeschwerdegericht noch einem außenstehenden Dritten wird eine verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung geboten.

Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer erschöpfen sich im wesentlichen in der Bezugnahme auf die Stellungnahme der JVA ... vom 17.01.2005 und der Feststellung, daß gerichtsbekannt die Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst, soweit möglich, auf 40 Stunden angehoben sei. Daß in Teilbereichen kürzer gearbeitet werde, rechtfertige keine Abweichung von der generellen Regelung.

Die Strafvollstreckungskammer übersieht schon, daß es § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG lediglich gestattet, von der Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit sie in der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt. Hier folgt das Landgericht aber lediglich der zur Vorbereitung der Entscheidung und Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage eingeholten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. Dies ist unzulässig.

Die Ausführungen enthalten keine unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nachvollziehbare Begründung. Allein die Feststellung, es sei gerichtsbekannt, daß die generelle Regelung der Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst auf 40 Stunden angehoben sei, ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst im Hinblick auf Arbeiter, Angestellte und Beamte nicht tragfähig.

Es fehlen auch Ausführungen zu der Frage, ob und ggfs. warum die Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit in der JVA Amberg von 38,5 Stunden auf 40 Stunden rechtmäßig und in der Folge die Verringerung des Arbeitsentgeltes für die geleistete Arbeitsstunde um 5 Cent zulässig ist.

Bei der neuerlichen Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer zunächst zu bedenken haben, daß das Strafvollzugsgesetz selbst keine Bestimmungen über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit eines Strafgefangenen enthält. Die Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften enthalten in der Ziff. 4 Abs. 1 zu § 37 StVollzG den Hinweis, daß sich die Arbeitszeit der Gefangenen nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst richten soll. Diese Soll-Bestimmung wird durch die bayerischen Verwaltungsvorschriften in diesem Punkt nicht ergänzt. Diese wöchentliche Arbeitszeit ist bei den verschiedenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Arbeiter, Angestellte, Beamte) unterschiedlich ausgestaltet. Dem bei den Akten befindlichen JM-Schreiben vom 30.06.2004 ist zu entnehmen, daß beabsichtigt war, für Strafgefangene eine regelmäßige wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 40 Stunden festzusetzten. Ob dies auch geschehen ist, kann aus den Akten nicht festgestellt werden. Insoweit wird es zunächst weiterer Sachaufklärung bedürfen. Ausgehend von einer wahrscheinlichen Festlegung wie angekündigt wird abzuwägen sein, inwieweit eine Angleichung der wöchentlichen Arbeitszeit des Strafgefangenen unter Berücksichtigung des Vollzugsziels und der Gestaltung des Vollzugs (§§ 2, 3 StVollzG) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StVollzG gerechtfertig erscheint (vgl. hierzu KG, Beschluß vom 30.11.1988 - 5 Vollz (WS) 284/88 und 5 Vollz (Ws) 357/88) und ob die Kürzung der Entlohnung willkürlich ist oder sich im ermessensfehlerfreien Raum bewegt und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des für die Arbeit von Strafgefangenen im Vollzug gewährten Entgelts entspricht (BVerfG NJW 1998, 3337; 2002, 2023). Sollte eine geringfügige Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit in das Mittelfeld der im öffentlichen Dienst vorkommenden Wochenarbeitszeiten bei gleichzeitiger geringfügiger Senkung des stündlichen Arbeitsentgelts unter Beibehaltung des wöchentlich erzielten Entgelts vorgenommen worden sein, würde dies einen Rechtsverstoß nicht nahelegen. Zudem dürfte eine landesweit einheitliche Anordnung den Gleichheitssatz wahren.

Ende der Entscheidung

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