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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 306/09
Rechtsgebiete: IRG, ÜberstÜbk, StPO


Vorschriften:

IRG § 49
IRG § 55
IRG § 55 Abs. 2 Satz 1
ÜberstÜbk Art. 1 Abs. 1 lit. d)
ÜberstÜbk Art. 3
StPO §§ 44 ff.
1. Nach Eintritt der Rechtskraft der Exequaturentscheidung und vollzogener Überstellung ist bei schuldloser Versäumung der Beschwerdefrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur insoweit statthaft als sich die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Umwandlungsentscheidung gemäß § 54 IRG richtet, nicht jedoch in Bezug auf die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Maßgabe von § 49 IRG und Art. 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Überstellungsübereinkommen - ÜberstÜbk).

2. In Abweichung von § 54 Abs. 4 Satz Alt. 1 IRG ist gemäß der nach § 1 Abs. 3 IRG vorgreiflichen Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. d) ÜberstÜbk die im Urteilsstaat erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft anzurechnen.


1 Ws 306/09

Nürnberg, den 18. November 2009

In der Strafvollstreckungssache

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln,

hier: Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 15.6.2009,

erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Auf seinen Antrag vom 22.6.2009 wird dem Verurteilten ... gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, als er sich gegen die Umwandlung der zu vollstreckenden Sanktion wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 22. Oktober 2008 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2008 dahin ergänzt, dass auch die vom Verurteilten bereits erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wobei die Gebühr um 1/4 ermäßigt wird und im gleichen Umfang die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat. Kosten für die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der deutsche Staatsangehörige ... wurde mit Urteil des Supreme Court der Republik ... vom 15.1.2008 auf der Grundlage eines Geständnisses wegen einer am 17.5.2005 begangenen Einfuhr von insgesamt 2797 Gramm Heroin zu einer Haftstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von Rs 100.000 verurteilt.

Am 27.3.2008 beantragte der Verurteilte bei den Behörden der Republik ... seine Überstellung nach Deutschland zur Strafvollstreckung.

Mit Beschluss vom 22.10.2008, ergänzt durch Beschluss vom 22.12.2008 hinsichtlich der Kosten, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft ... vom 16.9.2009 die Vollstreckung aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik ... vom 15.1.2008 für zulässig erklärt und entsprechend dem Urteil eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und eine Geldstrafe in Höhe von 2539,64 € festgesetzt. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass auf die Freiheits- und Geldstrafe die Teile der Sanktion anzurechnen sind, die bereits in der Republik ... vollstreckt wurden. Mit Beschluss vom 22.12.2008 hat die Strafvollstreckungskammer den Beschluss vom 22.10.2008 dahin ergänzt, dass der Verurteilte die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Beschluss vom 22.10.2008 wurde dem mit Verfügung vom 13.10.2009 bestellten Beistand des Beschwerdeführers Rechtsanwalt ... am 27.10.2008, der Ergänzungsbeschluss dem Beistand am 29.12.2008 jeweils mit Beschwerdebelehrung zugestellt.

Nach der Überstellung nach Deutschland am 15.5.2009 hat der Beschwerdeführer am 16.5.2009 in der Justizvollzugsanstalt ... schriftlich seine sofortige Haftentlassung beantragt und "Einspruch" gegen die gerichtliche Entscheidung erhoben. Dieses Schreiben wurde in der Personalakte des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 der Justizvollzugsanstalt ... übermittelt und gelangte von dort am 22.5.2009 zur Staatsanwaltschaft ... , wo es mit Verfügung vom 25.5.2009 an das Landgericht ... weitergeleitet wurde, wo es am 27.5.2009 einging. Mit weiterem Schreiben vom 20.5.2009, das am 29.5.2009 beim Landgericht ... einging, legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 22.10.2008 erneut "Einspruch" ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass er das Heroin in Unwissenheit eingeschmuggelt habe und während seiner Inhaftierung massiven Angriffen ("Willkür - Erpressung - Folter - Schläge") ausgesetzt gewesen sei.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15.6.2009 die sofortige Beschwerde vom 16.5.2009 wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 77 IRG, §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.6.2009 mit "Einspruch und sofortige Beschwerde", wobei er vorbringt, dass er die Beschlüsse des Landgerichts ... vom 22.10. und 22.12.2009 zu keinem Zeitpunkt erhalten und sich Rechtsanwalt ... an ihn auch niemals persönlich oder schriftlich gewandt habe. Der mit Verfügung vom 20.8.2009 beigeordnete Beistand Rechtsanwalt ... hat mit Schriftsatz vom 23.9.2009 für den Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass dieser während der Untersuchungs- und Strafhaft massiven Gewalteinwirkungen, insbesondere gegen seinen Hoden ausgesetzt gewesen sei. Da die Republik ... den Beschwerdeführer nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt und ihn überdies unter menschenunwürdigen Umständen gehalten habe, müsse sich dies die dortige Justiz zurechnen lassen. Darüber hinaus widerspreche schon die Dauer der Untersuchungshaft von 32 Monaten in eklatanter Weise rechtsstaatlichen Grundsätzen. Auch das zur Verurteilung führende Geständnis sei nicht korrekt gewesen und werde widerrufen. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.11.2009 ließ der Beschwerdeführer klar steifen, dass er während der Inhaftierung nicht durch Organe der Republik ... , sondern durch Mitgefangene gequält und verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt, nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluss des Landgerichts ... vom 22.8.2008 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 22.12.2008 aufzuheben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik ... für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise auszusprechen, dass wegen der rechtsstaatswidrigen Verzögerung bei der Behandlung der Strafsache, ein Jahr als vollstreckt gilt und wegen der menschenrechtswidrigen Unterbringung die erlittene Untersuchungs- und Auslieferungshaft im Verhältnis 1:3 anzurechnen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft ... widersetzt sich, dem Beschwerdeführer wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und beantragt hilfsweise, die sofortige Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon sei die Vollstreckung aus dem Urteil vom 15.1.2008 zu Recht für zulässig erklärt worden; die Frage in welchem Umfang das ausländische Erkenntnis in Deutschland zu vollstrecken sei, werde in § 54 IRG abschließend geregelt. Entsprechend sei für eine Anrechnung der Untersuchungshaft oder der verbüßten Strafhaft außerhalb eines Verhältnisses von 1:1 ebenso wenig Raum wie für eine "Vollstreckungslösung".

II.

1. Der mit Schreiben vom 22.6.2009 eingelegte "Einspruch" des Beschwerdeführers ist gemäß § 77 Abs. 1 IRG, § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen. Dieser Antrag ist jedoch nur insoweit zulässig und teilweise begründet als sich die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die sofortige Beschwerde gegen die Umwandlungsentscheidung gemäß § 54 IRG bezieht.

a) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, soweit er darauf abzielt, auf die sofortige Beschwerde die Vollstreckung aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik ... vom 15.1.2008 unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts ... vom 22. Oktober 2008 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2008 für unzulässig zu erklären.

Nach herrschender Meinung kann wegen der Besonderheiten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit eine Exequaturentscheidung nach ihrer Rechtskraft weder im Verfahren nach § 458 StPO noch im Wege der Wiederaufnahme gemäß den §§ 359 ff. StPO korrigiert werden. Nur so kann verhindert werden, dass eine Rechtskraftdurchbrechung zu einer gegenüber dem Urteilsstaat nicht zu rechtfertigenden Freilassung des Betroffenen trotz nach dessen Recht nicht zu beanstandender Verurteilung führt, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG eine Rücküberstellung eigener Staatsangehöriger nicht zulässt (vgl. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. § 54 IRG Rdn. 18 m.w.N.). Würde eine zunächst bewilligte Vollstreckung insgesamt wieder aufgehoben, nachdem der Verurteilte im Inland eingetroffen ist, so würde dies zu einer empfindlichen Störung der mit der Anwendung des IRG verbundenen außenpolitischen Interesses führen (Müller JR 1997, 127). Eine materielle Überprüfung des ausländischen Urteils, das Grundlage der inländischen Vollstreckung ist, findet im Exequaturverfahren grundsätzlich nicht statt (OLG München NStZ 1995, 207).

Grundsätzlich nichts anderes kann dann gelten, wenn ein Betroffener - wie vorliegend - auf Grund einer rechtskräftigen Exequaturentscheidung bereits nach Deutschland überstellt wurde und die Rechtskraft der Entscheidung nachfolgend durch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durchbrochen würde. Denn gleichlaufend mit dem Wiederaufnahmeverfahren kann auch über das Wiedereinsetzungsverfahren nicht mehr in die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Maßgabe von § 49 IRG bzw. Art. 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Überstellungsübereinkommen - ÜberstÜbk) eingegriffen werden (im Ergebnis ebenso Müller JR 1997, 127 für das Wiederaufnahmeverfahren).

Hierdurch wird der Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar beschwert. Denn selbst wenn man unterstellt, dass wegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände ein Übernahmehindernis gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG bestanden hätte, so darf nicht übersehen werden, dass der Überstellungsantrag des Beschwerdeführers bei entsprechender Berücksichtigung dann abgelehnt worden wäre und er seine Strafhaft nach wie vor in ... verbüßen müsste.

b) Demgegenüber ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch statthaft, soweit der entsprechende Antrag darauf abzielt eine nachträgliche Überprüfung der Umwandlungsentscheidung im Sinne des § 54 IRG zu ermöglichen.

Während die Regelungen (§ 49 IRG bzw. Art. 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Überstellungsübereinkommen -ÜberstÜbk) die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe, also das "Ob" regeln, ist Gegenstand der Umwandlungsentscheidung gemäß § 54 IRG das "Wie" der Vollstreckung der ausländischen Sanktion (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O. § 54 Rdn. 1). Insoweit wird die Vollstreckung des ausländischen Urteils nicht in Frage gestellt, weil es nur um die Synchronisation des zu vollstreckenden Titels mit dem deutschen Recht geht.

Für die Umwandlungsentscheidung ist dem Beschwerdeführer die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG trifft (§ 44 Satz 1 und 2 StPO). Nach der Stellungnahme des vormaligen Beistands Rechtsanwalt ... hat dieser die Beschlüsse des Landgerichts ... vom 22.10. und 22.12.2008 und damit auch die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 71 Abs. 1 IRG, § 35 a Satz 1 StPO nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Senats auch die gemäß § 145 a Abs. 3 Satz vorgeschriebene Unterrichtung nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer hat somit nach seiner unwiderlegbaren Einlassung erst nach der Ankunft auf dem Flughafen ... am 15.5.2009 von den gegenständlichen Beschlüssen Kenntnis erlangt. Da er bereits am 16.5.2009 in der Justizvollzugsanstalt ... schriftlich Einspruch gegen die Entscheidungen eingelegt und seine sofortige Haftentlassung beantragt hat und zudem mangels Übermittlung der Rechtsmittelbelehrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Kenntnis von der Fristgebundenheit des Rechtmittels hatte, hat die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Sachlage nicht vor der Bekanntgabe der Senatsentscheidung vom 15.6.2009 zu laufen begonnen (vgl. Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl. § 45 Rdn. 3 und 18). Die Entscheidung des Senats wurde am 17.6.2009 von der Geschäftsstelle zur Beförderung gegeben und ist dem Beschwerdeführer damit frühestens am 18.6.2009 zugegangen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.6.2009 ist mithin fristwahrend am 24.6.2009 beim Oberlandesgericht eingegangen.

2. Die gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und im Umfang der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgemäß zu behandelnde sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch nur insoweit Erfolg als die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft nicht angeordnet wurde.

a) Rechtsgrundlage für das Umwandlungsverfahren sind Art. 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Überstellungsübereinkommen - ÜberstÜbk), das durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. II, 1006) für die Bundesrepublik Deutschland mit Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991 am 1. Februar 1992 (BGBl. II, 98) und für die Republik ... am 1. Oktober 2004 (BGBl. II 2005, 98) in Kraft getreten ist, sowie § 54 IRG. Die Regelungen des Art. 11 ÜberstÜbk sind danach innerstaatliches Recht und haben gemäß § 1 Abs. 3 IRG vor den Bestimmungen des § 54 IRG insoweit Vorrang, als sie speziellere Regelungen enthalten (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 406, 407; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 383, 384).

b) Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG zutreffend die verhängte Freiheitsstrafe von 11 Jahren im Verhältnis 1:1 für vollstreckbar erklärt. Für die vom Beschwerdeführer erstrebte Mehrfach- bzw. Höheranrechnung der in ... vollzogenen Haft ist kein Raum, da die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im vorliegenden Verfahren unanwendbar ist (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 384 m.w.N.) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Beistand zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.7.2006 Az. 2 Ws 164/06, der sich im Leitsatz erkennbar nur auf einen abweichenden Maßstab im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB bezieht, wobei dessen Ausschluss im Verfahren nach § 54 IRG allerdings erneut bestätigt wird. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftbedingen müssen daher auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben; ob und inwieweit diese Umstände in einer Entscheidung gemäß § 57 StGB zum Tragen kommen können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung.

Auch die Umrechnung der verhängten Geldstrafe gemäß § 54 Abs. 2 IRG entspricht der Gesetzeslage.

c) In Ergänzung von Ziff. III des Beschlusses des Landgerichts ... vom 22.10.2009 ist jedoch anzuordnen, dass auch die vom Verurteilten in der Republik M erlittene Untersuchungs- und Auslieferungshaft anzurechnen ist. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2005, 383), wonach in Abweichung von § 54 Abs. 4 Satz Alt. 1 IRG gemäß der nach § 1 Abs. 3 IRG vorgreiflichen Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. d) ÜberstÜbk die im Urteilsstaat erlittene Auslieferungs- und insbesondere auch Untersuchungshaft anzurechnen ist (ebenso Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ÜberstÜbk Bundestagsdrs. 12/194 S. 23 und entsprechend Denkschrift der Bundesregierung [s. Schomburg/Hackner a.a.O. Art. 11 ÜberstÜbk Rdn. 4]).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 IRG, § 473 Abs. 4 StPO. Hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung wurde von einer Erhebung von Kosten entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.

Ende der Entscheidung

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