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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 716/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB § 68 d
Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die der verurteilten Person Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kann (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), kann auch dann erteilt werden, wenn sich dies auf den Aufenthalt in der bisher benutzten Wohnung bezieht.

Eine solche Weisung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht zwar die Anschrift, nicht aber der Umstand bekannt war, dass sich dahinter die Wohnung der Eltern in einer Grund- und Hauptschule verbirgt (§ 68 d StGB).


1 Ws 716/07

Nürnberg, den 29. Nov. 2007

In der Strafvollstreckungssache

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.,

hier: sofortige und einfache Beschwerde des Verurteilten gegen die Nichtbeendung der Führungsaufsicht sowie gegen Weisungen,

erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die sofortige und einfache Beschwerde des Verurteilten ..., gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2007 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss in Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:

"Der Verurteilte wird angewiesen, nicht mit Kindern und Jugendlichen Kontakt aufzunehmen oder mit ihnen zu verkehren außer in der Begleitung und der Aufsicht eines Erziehungsberechtigten und sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Dem Verurteilten wird untersagt, sich als Übungsleiter für Kinder und Jugendliche in Vereinen zu betätigen. Sportveranstaltungen von Kinder- und Jugendmannschaften hat der Verurteilte fern zu bleiben."

Der Zusatz "und ähnlichen Veranstaltungen" in Ziffer 2 entfällt.

Gründe:

I.

... wurde von der Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 10.02.2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fällen und versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Taten wurden begangen in den Jahren 1999, 2002 und 2003. Für die Umstände der Taten wird auf die Urteilsgründe unter II. Bezug genommen. Der Verurteilte hat die Strafe bis 22.11.2005 vollständig verbüßt.

Mit der vollständigen Vollstreckung der Strafe ist Führungsaufsicht eingetreten, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 20.08.2005 angeordnet hatte, dass die Maßregel nicht entfällt. Sie hatte dem Verurteilten den zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer bestellt und ihm Weisungen erteilt (vgl. im Einzelnen den genannten Beschluss). Die Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren hat sie nicht abgekürzt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss, mit dem zugleich die Aussetzung des damaligen Strafrests zur Bewährung abgelehnt worden war, blieb erfolglos (Beschluss des Strafsenats vom 19.10.2005).

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.10.2005 i. V. m. dem Berufungsurteil der 1. Großen Jugendkammer bei dem Landgericht ... vom 10.05.2007 wurde ... wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen darüber hinaus in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Taten wurden in den Jahren 2000 und 2001 begangen. Das Urteil ist seit 04.10.2007 rechtskräftig.

Im dortigen Verfahren erstellte der Sachverständige Dr. ... am 15.12.2006 ein nervenärztliches Gutachten, das der Verurteilte im vorliegenden Verfahren mitgeteilt hat und auf das Bezug genommen wird.

Die Führungsaufsichtsstelle wandte sich am 23.07.2007 an die Strafvollstreckungskammer und wies darauf hin, dass der Verurteilte in der Dienstwohnung seiner Eltern im Schulgebäude der Grund- und Hauptschule ... (wo sie Hausmeister sind) lebt. Dies bemängelte die Kripo Ansbach im Rahmen des HEADS-Projektes. Die Führungsaufsichtsstelle teilte die Bedenken der Polizei.

Mit Schreiben vom 09.03.2007 beantragte der Verurteilte, die Führungsaufsicht zu beenden, und berief sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... und darauf, dass er sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt habe.

Mit Beschluss vom 06.09.2007 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth den Antrag auf Aufhebung oder Abkürzung der Führungsaufsicht abgelehnt und den Beschluss vom 02.08.2005 um folgende Weisungen ergänzt:

1. Der Verurteilte wird angewiesen, sich nicht im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen aufzuhalten.

2. Der Verurteilte wird angewiesen, nicht mit Kindern und Jugendlichen zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Dem Verurteilten wird untersagt, sich als Übungsleiter für Kinder Und Jugendliche in Vereinen zu betätigen. Sportveranstaltungen von Kindern- und Jugendmannschaften und ähnlichen Veranstaltungen hat der Verurteilte fern zu bleiben.

Gegen diesen am 12.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Verurteilten vom 17.09.2007, eingegangen bei Gericht am 18.09.2007. Der Verurteilte macht bezüglich der neu erteilten Weisungen Gesetzwidrigkeit geltend.

II.

1.

Soweit der Verurteilte geltend macht, die Führungsaufsicht müsse bereits jetzt beendet werden, handelt es sich um eine sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 s. 1 u. 2, 454 Abs. 1 u. 3 StPO, 68 e Abs. 1 StGB). Sie ist unbegründet.

Eine Aufhebung der Führungsaufsicht war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts von vorneherein ausgeschlossen, weil die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren, zu rechnen von der Entlassung am 22.11.2005 an, noch nicht abgelaufen war (§ 68 e Abs. 1 S. 2, § 68 d Abs. 1 S. 1 StGB), ist jedoch auf die Beschwerde hin zu prüfen, weil die Mindestdauer jetzt erreicht ist.

Die Aufhebung darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird (§ 68 f Abs. 2 StGB). Das ist nicht der Fall und ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass im ...-Verfahren eine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde. Das folgt schon daraus, dass eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1 StGB trotz der Verwendung desselben Wortes Erwarten bereits bewilligt werden kann, wenn nur eine Wahrscheinlichkeit straffreier Führung besteht (vgl. Tröndle/Fischer 54. Aufl. § 56 StGB Rn. 4), die ein Restrisiko nicht ausschließen, es nur überwiegen muss. Dagegen ist die Führungsaufsicht nur aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Anforderungen an die Erwartung künftiger Straffreiheit sind hier strenger (vgl. Tröndle/Fischer § 68 f StGB Rn. 7).

Die Jugendkammer ... hat eine günstige Sozialprognose im Sinn des § 56 Abs. 1 StGB angenommen. Wenn sie in diesem Zusammenhang eine zukünftige straffreie Führung des Verurteilten erwartet hat, hat sie damit nur mit den Worten der angewendeten Vorschrift die bei § 56 StGB genügende Wahrscheinlichkeit in dem oben genannten Sinn bejaht. Auf das Gutachten des Sachverständigen ... hat sie sich dabei nur insoweit gestützt, als dieser beim Verurteilten einen normgerechten psychiatrischen Befund feststellte (Urteil S. 38) und eine auffällige sexuelle Präferenz verneinte (Urteil S. 37). Ausführungen zum verbleibenden Restrisiko enthält das Urteil weder in einer für den Verurteilten positiven noch in einer für ihn negativen Richtung.

Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen ... ist ein erhebliches Restrisiko einer neuen gleichartigen Straftat zu bejahen. Die an Minderjährigen begangenen Sexualstraftaten des Verurteilten hatten in beiden Verfahren gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zum Gegenstand. In dem im ...-Verfahren relevanten Zeitraum 2000/2001 hatte der Verurteilte nach eigenen Angaben eine Freundin, mit der er regelmäßig sexuellen Verkehr hatte. Trotzdem kam es daneben zu den gleichgeschlechtlichen Handlungen mit Minderjährigen. Dem Sachverständigen hat er angegeben, seit Haftende im November 2005 habe er keine Beziehung zu einer Frau aufgenommen. Seitdem habe er sich Männern zugewandt.

Nach dem Gutachten ist das im Sinn einer Ersatzlösung zu verstehen. Denn der Verurteilte gibt an, seine homosexuellen Beziehungen hätten weniger mit Neigung zu tun, sondern er meine, Sexualität mit gleichgeschlechtlichen Partnern sei leichter realisierbar. Dann aber wird ihm - wie schon in der Vergangenheit - die sexuelle Betätigung gegenüber männlichen Kindern und Jugendlichen als leichter beeinflussbaren und schwächeren Personen besonders leicht erscheinen. Das bedeutet, dass weiterhin mit neuen sexuellen Handlungen des Verurteilten auch an männlichen Personen unter 14 Jahren gerechnet werden muss (der Geschädigte in den Fällen 2 a-c, 3 und 4 der vorliegenden Verurteilung war unter 14 Jahre alt, ebenso die zwei Geschädigten im ... Fall). Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass der Verurteilte selbst angibt, 50 % der Jungen mit denen er damals zu tun gehabt habe, hielten immer noch zu ihm, und er habe ab und zu auch noch Kontakt zu ihnen (auf Nachfrage: telefonischen Kontakt). Wenn der Sachverständige erklärt, der Proband beschreibe keine Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe, so zitiert im Gegensatz dazu das Gutachten selbst auf Seite 13 massive Bagatellisierungsversuche durch den Verurteilten.

2.

Die Nichtabkürzung der Führungsaufsicht (§ 68 c Abs. 1 S. 2 StGB) und die nachträglich erteilten Weisungen (§ 68 d Abs. 1, § 68 d StGB) sind mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 S. 1 StPO). Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist, ist also nur zulässig, wenn wie hier Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wird.

Die damit zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit die Abkürzung der Frist für die Führungsaufsicht nach § 68 c Abs. 1 S. 2 StGB begehrt wird. Die Entscheidung hierzu ist eine Ermessensentscheidung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Abkürzung kann schon dann abgelehnt werden, wenn durch das Fortbestehen der Führungsaufsicht - durch die mit ihr begehende Überwachungsmöglichkeit und die Möglichkeit, Weisungen, anzuordnen - das bestehende Restrisiko weiter gemindert werden soll.

Die Beschwerde ist im Wesentlichen auch unbegründet, soweit sie sich gegen die erteilten Weisungen richtet.

Nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB kann der Verurteilte angewiesen werden, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. Das ist bei einem Aufenthalt im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen der Fall. Die Möglichkeit für den Verurteilten, sich an Kinder heranzumachen, ihr Vertrauen zu gewinnen und dann sexuelle Handlungen ihnen gegenüber vorzunehmen, ist hier besonders groß Da der Verurteilte sexuelle Handlungen ohne das Einverständnis der Geschädigten und unter Überwindung eines gewissen Widerstands vorgenommen hat (vgl. insbesondere Fall 4 des Urteils vom 10.02.2004), besteht auch die Gefahr von Strafteten gegenüber Jugendlichen in der Form des § 177 Abs. 1 StGB, so dass es nicht veranlasst ist, einen Unterschied zwischen Einrichtungen für Kinder und solchen für Jugendliche zu machen.

Eine Ausnahme für die Wohnung der Eltern des Verurteilten in der Grund- und Hauptschule in ... und den Weg zu der Wohnung ist nicht geboten. Vielmehr besteht ein berechtigter Grund, dem Verurteilten gerade den Aufenthalt dort zu untersagen. Denn dort hat er in besonderem Maße die Möglichkeit, Opfer auszuwählen, die Bekanntschaft mit ihnen zu machen und dies dann zu sexuellen Handlungen ihnen gegenüber auszunutzen, wobei angesichts des von ihm bereits gezeigten aggressiven Vorgehens auch mit Gewalthandlungen gerechnet werden muss. Angesichts der Größe der Gefahr, die vom Verurteilten ausgeht, ist auch dieses Verbot verhältnismäßig und zur Verringerung der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr unerlässlich.

Unter die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zulässigen Weisungen fällt auch das Verbot, bei Sportveranstaltungen von Kinder- und Jugendmannschaften anwesend zu sein: Der Ort einer solchen Veranstaltung ist für die Zeit, in der dort Kinder oder Jugendliche zusammenkommen, ein Ort, der dem Verurteilten Gelegenheit und Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kann. Auch diese Weisung ist zur Gefahrenabwehr berechtigt. Nur die Einbeziehung "ähnlicher Veranstaltungen" bleibt unbestimmt und ist damit nach Abs. 1 S. 2 unzulässig.

Ebenso ist die Weisung geboten, die dem Verurteilten aufgibt, nicht mit Kindern und Jugendlichen zu verkehren, wobei die Strafvollstreckungskammer, wie sich aus dem Zusammenhang der getroffenen Regelungen ergibt, "zu verkehren" als Oberbegriff für Kontaktaufnahme und Fortführen der Kontakte verstanden hat, während der Gesetzestext ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien mit Verkehren das Fortführen der Kontakte im Auge hat. Zur Klarstellung hat der Senat deshalb die Weisung in der Ausdrucksweise des Gesetzes neu gefasst und darüber hinaus mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Anlehnung an die in den Materialien genannten Beispiele für mögliche Weisungen das Verbot ausdrücklich auf den Kontakt oder den Verkehr ohne die Aufsicht und die Begleitung eines Erziehungsberechtigten beschränkt.

Die weiteren Weisungen, Kinder oder Jugendliche nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und sich nicht als Übungsleiter für Kinder oder Jugendliche in Vereinen zu betätigen, sind ebenfalls im Gesetz vorgesehen (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB) und angesichts der vom Verurteilten ausgehenden Gefährdung zur Verhinderung neuer Straftaten geboten. Damit ist auch die Einschränkung der freien Berufsausübung (der Verurteilte hat eine Ausbildung als Sozialpädagoge) und Berufswahl, die hier vorgesehen ist, rechtlich zulässig.

Es war zulässig, die Weisungen nachträglich anzuordnen.

Zwar wird bereits im Urteil ausgeführt, dass der Verurteilte bis zu seiner Festnahme mit in der Hausmeisterdienstwohnung seiner Eltern in der Grund- und Hauptschule in ... lebte. Jedoch hat der Verurteilte in seiner Erklärung zum Zweidrittelzeitpunkt, die der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung über eine etwaige Aussetzung der Reststrafe und über die Führungsaufsicht vom 02.08.2005 vorlag, und die vom 23.05.2005 stammt, angegeben, er habe eine eigene Wohnung und hier die Anschrift ... in ... genannt. Bei der Anhörung vom 19.07.2005 hat er dazu nur gesagt, dass er unter der angegeben Anschrift wohnen werde. Die Strafvollstreckungskammer hat offensichtlich nicht erkannt, dass es sich um eine Wohnung auf dem Schulgelände handelt, da sie vielmehr zugunsten des Verurteilten berücksichtigt hat, dass für die Zeit nach seiner Entlassung eine Wohnung gesichert sei. Wesentliche Umstände für die Einschätzung des Ausmaßes, den das Restrisiko hat, ergeben sich erst aus den Äußerungen des Verurteilten gegenüber dem Gutachter.

Die nachträgliche Änderung der Weisungen ist nach § 68 d StGB möglich. Die nachträgliche Änderung kommt namentlich in Betracht, wenn sich die objektive Situation geändert hat oder wenn das Gericht von bestehenden Umständen erst nachträglich erfahren hat (vgl. Tröndle/Fischer, 54. Auflage, § 68 d StGB Rn. 4, § 56 e Rn. 2). Hier ist die Strafvollstreckungskammer durch die Mitteilung der Führungsaufsichtstelle auf die tatsächlichen Zusammenhänge betreffend die Wohnung aufmerksam gemacht worden, und das Gutachten hat in diesem Verfahren erst der Verurteilte - in Verkennung dessen, was seine dort enthaltenen Angaben in Wirklichkeit bedeuten - selbst vorgelegt.

Die von der Strafvollstreckungskammer angeordneten Weisungen bedeuten zwar schwer wiegende Einschränkungen für den Verurteilten. Sie sind jedoch geboten, um der von ihm ausgehenden Gefahr zu begegnen, und sind angesichts der begangenen Taten und der aktuell fortbestehenden Einstellung des Verurteilten, der sein Verhalten beschönigt und nicht im strafrechtlichen Bereich sieht, auch verhältnismäßig.

Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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