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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: 10 UF 1677/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1615 l Abs. 2 S. 3
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des gemeinschaftlichen nichtehelichen Kindes besteht nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb fort, weil die Mutter wegen der Kindesbetreuung Schwierigkeiten hat, eine mit der Kindesbetreuung vereinbare Arbeitsstelle zu finden.

Vermerk: Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.


10 UF 1677/02 1 F 863/00 AG Ansbach

Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Söllner als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht Weikl und Hoffmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 25. April 2002 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

3.101,50 EUR

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin und der damals noch verheiratete Beklagte lebten mit einer kurzen Unterbrechung bis September 1998 zusammen. Aus ihrer Beziehung ging das am 14.02.1997 geborene Kind hervor. Der Beklagte erkannte die Vaterschaft an, zahlte nach der Trennung Kindesunterhalt sowie für die Klägerin aufgrund eines Anerkenntnisurteiles Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hatte. Danach zahlte er an die Klägerin keinen Unterhalt mehr.

Die Klägerin war bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig und erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von bereinigt 2.305,00 DM. Im März 2000 wurde das Kind ganztags in den Kindergarten aufgenommen. Seitdem ist die Klägerin wieder erwerbstätig, war allerdiings zeitweilig arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld und nun Arbeitslosenhilfe. In der Zeit von September 2000 bis Mai 2001 hat sie mit einem anderen Mann zusammengelebt. Wegen der Einzelheiten und der Höhe der erzielten Einkünfte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte ist Bezirksleiter bei einer Versicherungsgesellschaft. Nach der Berechnung des Erstgerichtes erzielte er im Jahr 2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.662,61 DM und im Jahr 2001 von 3.490,75 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB nicht drei Jahre nach der Geburt des Kindes ende. Sie hat vom Beklagten die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem früheren bereinigten Nettoeinkommen und den Einkünften verlangt, die sie seit März 2000 erzielte.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach hat ihr mit Urteil vom 25.04.2002 rückständigen Unterhalt in Höhe von 7.468,59 EUR zugesprochen sowie einen fortlaufenden Unterhalt ab Mai 2002 in Höhe von 660,02 EUR. Er hat ausgeführt, gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB sei Unterhalt auch über 3 Jahre hinaus geschuldet; ein Ende der Unterhaltspflicht sei unter den gegebenen Umständen grob unbillig. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin nach der Trennung zweitweise mit einem anderen Mann zusammenlebte, in dessen Wohnung mietfrei wohnte und ihm Haushaltsleistungen erbrachte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der geltend macht, dass die Voraussetzungen, des § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB, nämlich eine grobe Unbilligkeit, nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragt deswegen, das Urteil vom 25.04.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, sie sei wegen der erforderlichen Betreuung ihrer Tochter nicht in der Lage, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie lebe mit ihrer Tochter alleine. Andere Personen stünden für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Der Beklagte sei zur Zahlung des verlangten Unterhaltes leistungsfähig. Seine Kreditaufwendungen für eine Eigentumswohnung seien nicht zu berücksichtigen, da er sie im Jahre 1996 erworben habe, als die Unterhaltsverpflichtung infolge des Kinderwunsches schon im Raum stand. § 1615 l Abs. 2 BGB müsse sich an Art. 6 GG messen lassen. Den nichtehelichen Kindern sei nach dessen Abs. 5 die gleichen Bedingungen zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht nach § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB nicht mehr, seitdem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Nach dem durch das KindUG geänderten § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB kann die Mutter eines nichteheliehen Kindes über die zeitliche Grenze von drei Jahren hinaus einen Billigkeitsunterhalt nur dann verlangen, wenn die Beendigung der Unterhaltszahlung insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre. Diese Regelung stellt wie bei § 1576 BGB beim nachehelichen Unterhalt eine positive Billigkeitsklausel dar, auf dessen Auslegungsgrundsätze zur groben Unbilligkeit zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch ist danach, dass die Versagung der Unterhaltszahlung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen muss (vgl. Münchener Kommentar, 4. Auflage, Rn 26 zu § 1615 l BGB m.w.N.). Für dessen Vorliegen trägt die Mutter die Darlegungs- und Beweislast (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechtes, 4. Auflage, IV., Rn 1386).

In welchen Fällen nach der Neufassung der genannten Vorschrift eine grobe Unbilligkeit gegeben ist, kann nicht abstrakt festgestellt werden. In der Literatur wird unterschieden zwischen kindbezogenen Gründen und elternbezogenen Gründen (vgl. Puls in FamRZ 1998, 865 ff; Wever/Schilling in FamRZ 2002, 581 ff). Kinderbezogene Gründe liegen beispielsweise vor, wenn das Kind behindert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf weitere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist. Auch die fehlende Möglichkeit, das Kind fremdbetreuen zu lassen, weil etwa kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, fällt hierunter. Elternbezogene Gründe können vorliegen, wenn der Vater gegenüber der Mutter einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder die Mutter mehrere Kinder desselben Vaters betreut (vgl. Puls, a.a.O.; Wever/Schilling, a.a.O.). In die zu treffende umfassende Billigkeitserwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, insbesondere auch der Gesichtspunkt, ob der Vater in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen der groben Unbilligkeit gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Hinblick auf Art. 6 Abs. V GG großzügig ausgelegt werden müssen. Born im Münchener Kommentar (a.a.O.) hält eine Korrektur der Nichtgleichstellung des ehelichen und des nichtehelichen Kindes bei der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes für erforderlich. Eine großzügige Anwendung des § 1615 l Abs. 2 BGB komme allerdings aufgrund dessen Ausnahmecharakter und der normierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Betracht. Für die großzügige Auslegung sprechen sich aus OLG Frankfurt in FamRZ 2000, 1522, Puls, a.a.O.; Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Auflage, Rn 4218.

Der Senat sieht im vorliegenden Fall keine ausreichenden Gründe, die unter Berücksichtigung der Belange des Kindes eine Verlängerung der Unterhaltspflicht rechtfertigen könnten.

Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 1615 l Abs. 2 BGB in Kauf genommen, dass die Notwendigkeit der Betreuung eines gerade drei Jahre alten Kindes eine Mutter in größte Schwierigkeiten bringt, ihren angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat vorgeschlagen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht zu befristen, sondern eine dem § 1579 BGB entsprechende Billigkeitsklausel einzufügen, wonach der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange des dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes aus schwerwiegenden Gründen grob unbillig wäre. Dieser Vorschlag fand im Bundestag keine Billigung (vgl. Puls, a.a.O.; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 6, Rn 763 a). Die Regelung des § 1570 BGB, die von der Rechtsprechung so ausgelegt wird, dass von einer Mutter grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, wenn sie ein Kind unter acht Jahren betreut, kann also nach dem Willen des Gesetzgebers auf Fälle dieser Art nicht übertragen werden. Auch die jeweilige Arbeitsmarktlage, also Probleme der Arbeitslosigkeit, kann alleine nicht ausreichen, die Unbilligkeit der Versagung eines Unterhaltsanspruchs zu rechtfertigen. Puls, a.a.O., hat dargelegt, daß das Risiko der Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, die der mütterlichen Erwerbsobliegenheit entsprechen, nach der gesetzgeberischen Entscheidung die Frau als Folge ihres Ursachenbeitrages für die Existenz des Kindes zu tragen habe. Letztlich habe die Gesellschaft dieses Risiko über die Sozialhilfegewährung zu übernehmen, denn ein den § 1573 Abs. 1 BGB entsprechender Anspruchstatbestand wie im nachehelichen Unterhalt sei für die Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen dessen Vater nicht vorgesehen. Der Umfang und die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruches aus § 1570 BGB sind nur durch die vorangegangene Ehe zu erklären, also wesentlich durch den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität geprägt. Eine generelle Gleichstellung der Ansprüche auf diesem hohen Niveau ist weder verfassungsrechtlich geboten noch rechtspolitisch angezeigt (vgl. Wever/Schilling, a.a.O.).

Damit liegt keine grobe Unbilligkeit darin, dass die Klägerin im Hinblick auf die Betreuung des Kindes gehindert ist, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihren angemessenen Unterhalt deckt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin vorgetragen, dass sich ihr Kind im Kindergarten in befinde, der von 13.00 bis 14.00 Uhr geschlossen sei. Zwar gebe es in dem 6 bis 7 km entfernten Ort einen Ganztagskindergarten, jedoch nur für Kinder, die in der Ortschaft wohnen. Dem hat der Beklagte entgegengehalten, die Klägerin hätte nach ziehen können. Sie habe jedoch die Wohnung vorgezogen, die ihrem früheren Lebenspartner gehöre. Der Senat vertritt die Auffassung, gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, zunächst alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den angemessenen Lebensbedarf selbst zu verdienen. Es hätte deswegen z.B. nahegelegen, den Wohnsitz dort zu nehmen, wo ein Ganztagskindergarten zur Verfügung steht. Die Klägerin hat auch keinen ausreichenden Sachvortrag dafür erbracht, dass eine stundenweise Fremdbetreuung in der Zeit der Schließung des Kindergartens unmöglich gewesen wäre.

Auch ist die Versagung eines Unterhaltsanspruchs nicht deshalb grob unbillig, weil sich der Beklagte bei Verweigerung weiteren Unterhalts nach Treu und Glauben zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde. Auf einen möglichen Vertrauenstatbestand, der sich aus einem langjährigen eheähnlichen Zusammenleben ergeben könnte, hat sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren nicht berufen. Auch die in einem Nebensatz aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe sich im Jahr 1996 von ihr das Kind gewünscht, führt nicht zur Annahme eines Vertrauenstatbestandes. Der Senat teilt die Auffassung von Puls (a.a.O.), dass der Mann und die Frau in derartigen Fällen das Risiko der nichtehelichen Elternschaft vorsätzlich oder fahrlässig eingingen und deswegen für die Folgen des vorangegangenen "gefahrgeneigten" Tuns ebenso einzustehen hätten, wie für sonstige Entscheidungen, die sie für ihr Leben getroffen haben und die sie als später als unzuträglich erweisen. Die Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber in § 1615 l BGB abgewogen. Der Senat sieht bei der Auslegung dieser Vorschrift keinen entscheidenden Unterschied darin, ob sich die Eltern das Kind gewünscht haben oder nicht.

Die grobe Unbilligkeit ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Beklagte erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen, welches das Erstgericht mit 3.662,61 DM im Jahr 2000 und mit 3.490,75 DM im Jahr 2001 berechnet hat. Dabei hat es hinsichtlich der beiden Eigentumswohnungen, die der Beklagte für seine Altersversorgung erwarb, weder die Kreditlasten von monatlich 3.383,31 DM noch die damit verbundenen Steuervorteile berücksichtigt. Es mag zutreffen, dass das errechnete Einkommen etwas nach oben korrigiert werden müsste, weil der Beklagte seinen Pkw auch privat nutzt und die Beiträge zur Lebensversicherung der Vermögensbildung dienen. Insgesamt halten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch noch in einem normalen Rahmen, so dass Gründe für eine vom Normfall abweichende Auslegung hieraus nicht hergeleitet werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 17 Abs. 1, 4 GKG.

Die Revision wird nach § 543 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat. Soweit ersichtlich, hat sich bisher noch keine gefestigte Rechtsprechung dazu herausbilden können, bei welchen Fallgestaltungen es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu versagen (vgl. Büttner in FamRZ 2000, 783). Zudem wird eine Grundgesetzverletzung gerügt.

Ende der Entscheidung

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