Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.12.2000
Aktenzeichen: 10 UF 2688/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 3
BGB § 1587 g
1. Anwartschaften aus Direktzusage der Firma Siemens AG sind auch im Leistungsstadium weiterhin nicht volldynamisch i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB.

2. In den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB sind die bereits ausgeglichenen dynamischen Rentenanwartschaften mit einem rückgerechneten statischen Wert einzubeziehen.


10 UF 2688/00 2 F 529/98 AG Hersbruck

Nürnberg, den 4.12.2000

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 21. Juni 2000 in Ziffer 1 c aufgehoben.

II. Die Vereinbarung der Parteien zu Protokoll des Senats vom 13. November 2000 über den weiteren Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Firma S vom 13. November 2000 wird familiengerichtlich genehmigt.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 10.996,44 DM (916,37 DM x 12).

V. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26.7.1999, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde die am 14.7.1960 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 28.8.1998. Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich wurde vom Entscheidungsverbund abgetrennt.

Mit Beschluß vom 21.6.2000 hat das Familiengericht Hersbruck den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

1. a) Vom Versicherungskonto Nr.

des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 870,77 DM bezogen auf den 31.07.1998 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

b) Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 86,80 DM bezogen auf den 31.07.1998 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

c) Der Antragsteller ist schuldig, auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 916,37 DM bezogen auf den 31.7.1998 durch Beitragszahlung in Höhe von 209.818,-- DM zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

In den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht folgende Anwartschaften der Ehegatten eingestellt:

1. des Ehemanns

gegenüber der BfA Berlin in Höhe von 2.593,47 DM

aus Betriebsrente gegenüber der Firma S auf Grund einer Direktzusage mit einem Ehezeitanteil von 1.922,35 DM sowie einem Überseezuschlag in Höhe von monatlich 84,-- DM.

Das Amtsgericht hat die von dem Ehemann bereits bezogene Betriebsrente im Hinblick auf die in den letzten Jahren erfolgten Erhöhungen als volldynamisch gewertet und damit ohne Abzinsung in den Ausgleich eingestellt.

2. der Ehefrau

aus gesetzlicher Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt Berlin in Höhe von 841,94 DM.

Ausgehend von dieser Bewertung hat das Amtsgericht den Ausgleich zunächst im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 870,77 DM (2.583,47 DM - 841,94 DM : 2) durchgeführt. Dem schuldrechtlichen Ausgleich gemäß § 2 VAHRG verblieben 1.873,94 DM - 870,77 DM = 1.003,17 DM. Hiervon hat das Amtsgericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings 86,80 DM ausgeglichen. In Höhe von 916,37 DM wurde Beitragsentrichtung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet. Den erforderlichen Zahlbetrag hat es mit 209.818,- DM (bezogen auf das Jahr 1998) errechnet.

Gegen diese, seinen Bevollmächtigten am 26.6.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 21.7.2000, eingegangen am selben Tag.

Die Beschwerde rügt die Bewertung der Betriebsrente des Antragstellers als statisch sowie die Unbilligkeit der angeordneten Beitragsentrichtung. Das Vermögen des Antragstellers stamme insbesondere aus dem Verkauf eines gemeinschaftlichen Hauses, der beiden Ehegatten hälftig zufließe. Aus dem Erlös solle die Anschaffung einer Wohnung finanziert werden.

Der Senat hat mit den Parteien mündlich verhandelt. Diese haben zu Protokoll des Senats am 13.11.2000 folgende Vereinbarung getroffen:

I. Die Parteien sind sich darüber einig, daß es bei dem vom Amtsgericht Hersbruck im Beschluß vom 21.6.2000 (2 F 529/98) in Ziffer 1 a vorgenommenen Rentensplitting verbleibt.

II. Die Parteien erheben keine Einwände gegen die Beurteilung der Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung aus einer Direktzusage der Firma S als statisch und die Durchführung des erweiterten Splittings mit dieser Maßgabe wie es das Erstgericht in Ziffer 1 b vorgenommen hat.

III. Bezüglich des dann noch verbleibenden Ausgleichsanspruchs aus dem Versorgungsausgleich (einschließlich schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) vereinbaren die Parteien das Folgende:

Der Antragsteller verpflichtet sich, mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 die Hälfte seines auf die Ehezeit entfallenden monatlichen Zahlungsanspruches auf Betriebsrente aus Direktzusage gegen die Firma S abzüglich des statischen Wertes der im Wege des erweiteten Splittings übertragenen dynamischen Anwartschaften (86,80 DM, bezogen auf den 31.7.1998) an die Antragsgegnerin zu bezahlen.

Geschuldet sind daher, bezogen auf den 31.7.1998, 819,16 DM monatlich (2.006,35 DM./. 2 = 1.003,18 DM - 184,02 DM als statischer Wert des erweiterten Splittings).

An Rentensteigerungen nimmt die Antragsgegnerin in Höhe von 45% teil.

Der Antragsteller verpflichtet sich, unverzüglich hinsichtlich des der Antragsgegnerin zustehenden Rentenanteils einen Dauerauftrag einzurichten.

Der derzeitig geschuldete Betrag ist 858,76 DM. Hierbei ist die Rentenerhöhung vom 1.9.1999 berücksichtigt.

Die Parteien haben die Genehmigung der Vereinbarung durch den Senat beantragt.

Die Antragsgegnerin vollendete am 24.11.2000 das 65. Lebensjahr. Sie hat bereits einen Bescheid über ihre Altersrente erhalten.

Die Fa. S hat sich weder zu der Frage der Volldynamik noch des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a/I VAHRG geäußert.

II.

Auf die gemäß § 621 e Abs. 1, 3 ZPO zulässige Beschwerde war der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 21.6.2000 in Ziffer I. c) abzuändern und die Vereinbarung der Ehegatten vor dem Senat am 13.11.2000 familiengerichtlich zu genehmigen (§ 1587 BGB).

Abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts bewertet der Senat die Anwartschaften des Antragstellers gegenüber der Firma S auch im Leistungsstadium nicht als volldynamisch im Sinne des § 1587 a Abs. 3 BGB. Vielmehr hält der Senat an der Rechtsansicht des OLG Nürnberg im Beschluß vom 5.8.1987 - 11 UF 1262/98 - dahin, daß die Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung aus einer Direktzusage der Firma nicht "in gleicher oder nahezu gleicher Weise" wie volldynamische Versorgung angepaßt werden, fest. Zwar hat das Familiengericht zutreffend auf Veränderungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung der Volldynamik von Betriebsrenten hingewiesen (Betriebsrenten der Allgäuer Alpenmilch GmbH bzw. der Nestle Pensionskasse, FamRZ 1987, Seite 166 und Betriebsrenten gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen und der Kulturorchester, FamRZ 1987, Seite 161 f und 164 f). Auch ist zu sehen, daß infolge des Altersaufbaus und der wirtschaftlichen Entwicklung die Erhöhungen aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung in den letzten Jahren geringer wurden (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, S. 539 für die BASF AG).

Gegen die Annahme einer Volldynamik spricht weiterhin die nach der Betriebsrentenzusage vorgesehene Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG (vgl. BGH, FamRZ 1991, 1421, 1423; FamRZ 89, S. 844; OLG Karlsruhe FamRZ 98, S. 298 für die Daimler-Benz Unterstützungskasse). Die hier vorgeschriebene dreijährige Prüfungsfrist führt zu Abänderungszeiträumen, die sich deutlich von denen in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Beamtenversorgung unterscheiden. Auch hat die Firma S die Anpassung nur in diesem dreijährigen Turnus vorgenommen. Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über die Erhöhung zu entscheiden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in den neueren Entscheidungen wiederholt betont, daß es für die Beurteilung einer der gesetzlichen Rente oder Beamtenversorgung vergleichbaren Wertsteigerung nicht entscheidend darauf ankommt, daß die Satzungsbestimmungen einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder zumindest an die Steigerung der Lebenshaltungskosten vorsehen; maßgebend sei vielmehr, ob der Wert der betrieblichen Versorgungsrechte tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige der gesetzlichen Renten und Beamtenversorgung. Dafür sei eine Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte maßgebend, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden könne (vgl. BGH, FamRZ 1997, Seite 163 und 166 f). Die vom Amtsgericht dargestellte Erhöhung der Anwartschaften von dem Jahr 1988 bis 1999 ergab folgende Werte:

S BeamtV ges.R. 1988 Erhöhung in % 0,00 2,30 3,00 1989 Erhöhung in % 0,00 1,30 3,00 1990 Erhöhung in % 6,00 1,60 3,10 1991 Erhöhung in % 0,00 5,80 4,70 1992 Erhöhung in % 0,00 5,30 2,88 1993 Erhöhung in % 9,73 2,90 4,36 1994 Erhöhung in % 0,00 1,90 3,39 1995 Erhöhung in % 0,00 3,10 0,50 1996 Erhöhung in % 4,03 0,00 0,95 1997 Erhöhung in % 0,00 1,30 1,65 1998 Erhöhung in % 0,00 1,50 0,44 1999 Erhöhung in % 4,00 2,80 1,34 Gesamterhöhung in % 25,84 34,03 33,44

Damit liegen Abweichungen in der Dynamik vor, welche den Schluß verbieten, daß die Anwartschaften gegenüber der Fa. S sich im Sinne des § 1587 a Abs. 3 BGB in nahezu gleicher Weise steigern. Zwar hat der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen geringe Abweichungen in der Steigerungsrate hingenommen, jedoch waren diese deutlich geringer als im Falle der Altersversorgung der Firma S aufgrund Direktzusage. Insbesondere kann nach der Entscheidung des BGH, FamRZ 97, Seite 166, 168 nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn die Steigerung weniger als 1 % beträgt, eine vergleichbare Steigerung im Sinne des § 1587 a Abs. 3 BGB anzunehmen wäre.

Damit sind die Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Firma S wie folgt zu bewerten:

Jahresrente 25.176,00 DM

Nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

Betriebszugehörigkeit Anfang 01.07.1957 Ende 30.04.1993 Gesamtzeit (Monate): 430 in Ehezeit (Monate): 394 % 91,62790698 Ehezeitanteil der Versorgung: 23.068,24 DM

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.

Alter bei Ehezeitende: 65

Barwertfaktor: 9

Barwert: 207.614,16 DM

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000916571

Entgeltpunkte: 19,0293

ARW: 47,65 DM

DM dynamisch: 906,75 DM

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Bei der Firma S (Überseezuschlag)

Jahresrente 1.008,00 DM

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.

Alter bei Ehezeitende: 65

Barwertfaktor: 9

Barwert: 9.072,00 DM

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000916571

Entgeltpunkte: 0,8315

ARW: 47,65 DM

DM dynamisch: 39,62 DM

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Die Ausgleichsbilanz im Versorgungsausgleich stellt sich somit wie folgt dar:

1. Ehemann

Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung 2.583,47 DM

Anwartschaften aus Betriebsrente, dynamisiert 906,75 DM

und

Überseezuschlag 39,62 DM

Betriebsrente insgesamt somit 946,37 DM

2. Ehefrau

Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung 841,94 DM

Auszugleichen sind:

2.583,47 DM + 946,37 DM = 3.925,84 DM - 841,94 DM = 2.687,90 DM. Die Ausgleichspflicht des Antragstellers beträgt somit gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB 1.343,95 DM.

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich weiterhin durch Rentensplitting in Höhe von 870,77 DM zu erfolgen (2.583,47 DM - 841,94 DM : 2).

Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG verbleiben somit 473,18 DM.

Gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist weiterhin das sog. erweiterte Rentensplitting in Höhe von 86,80 DM anzuordnen.

Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht überschritten.

Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleiben somit: 386,38 DM.

Eine Beitragsentrichtung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ist gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters nicht mehr zulässig (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, RdNr. 515).

Die Vereinbarung der Ehegatten zu Protokoll des Senats vom 13.11.2000 über den Ausgleich dieser weiteren Anrechte war gemäß § 1587 o BGB zu genehmigen. Diese erfaßt auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung gemäß § 1587 g BGB, soweit diese in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich infolge der Abzinsung nicht eingestellt wurden. Die vereinbarten Ausgleichszahlungen haben sich damit zunächst errechnet aus der auf die Ehezeit entfallenden Betriebsrente:

23.068,64 DM + 1.008,-- DM = 24.076,24 DM 12 = 2.006,35 DM : 2 = 1.003,18 DM.

Hiervon sind jedoch über das erweiterte Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits 86,80 DM volldynamisch ausgeglichen. Dies entspricht einer statischen Anwartschaft in Höhe von 184,02 DM (Berechnung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 i.V.m. der Bartwertverordnung und deren Tabelle 7 (86,80 DM : ARW 47,65 DM = 1,8216 EP x 10.910,2350 = 19.874,08 Barwert: Barwertfaktor 9 = 2.208,23 DM oder eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 184,02 DM.

Schuldrechtlich auszugleichen sind somit noch: 1.003,18 DM - 184,02 DM = 819,16 DM.

Dieser Ausgleich führt zu einer angemessenen Beteiligung der Ehefrau an der Altersversorgung des Ehemanns. Die weitere schuldrechtliche Verknüpfung der Ehegatten wird von diesen selbst hingenommen und dürfte bei der gegebenen wirtschaftlichen Lage der Ehegatten keine Probleme aufwerfen. Im übrigen ist die Antragsgegnerin im Falle des Todes des Antragstellers durch die Verlängerung des schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3 a Abs. 1 VAHRG abgesichert. Nach den vorgelegten Bedingungen 1984 für Ruhegehaltsabkommen beinhaltete diese einen Anspruch der Ehefrau auf Witwengeld nach dem Tode des Ruhegehaltsberechtigten. Die Regelung des § 4.1, wonach die geschiedene Ehefrau eines Ruhegehaltsberechtigten kein Witwengeld erhält, steht der Verlängerung des schuldrechtlichen Ausgleichs gegen den Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 3 a Abs. 1 VAHRG nicht entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 3, 93 a ZPO.

Die weitere Beschwerde war gemäß §§ 621 e Abs. 2, 546 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache - auch infolge der Vereinbarung der Parteien - keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Beschluß von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs - auch zur Frage der Bewertung der Volldynamik betrieblicher Anwartschaften - nicht abweicht.

Ende der Entscheidung

Zurück