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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 10 UF 3278/01 e.A.
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 |
10 UF 3278/01 e.A.
Nürnberg, den 12.12.2001
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 8. November 2001 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit der Kindesunterhalt bereits tituliert ist (Zöller-Phillippi, 22. Auflage, Rd.Nr. 6 a zu § 644 ZPO). Durch Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 16.8.2001 wurde Kindesunterhalt für zugesprochen. Das Familiengericht hat bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers dessen Lohnpfändungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt.
Mit einstweiliger Anordnung könnte daher lediglich die Differenz zu den geforderten 100% des Regelbetrags (525,-- DM - 405,-- DM = 120,-- DM) geltend gemacht werden. Dies könnte der Antragsteller nur leisten, wenn er zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet wäre.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Unterhaltsschuldner, der vollschichtig in einem seinen Fähigkeiten und seiner Vorbildung angemessenen Beruf arbeitet und zumindest tarifmäßig entlohnt wird, nur dann zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller untertarifmäßig bezahlt wird oder in einem nicht angemessenen Beruf arbeitet. Aus den Gehaltsbescheinigungen für den Antragsteller geht hervor, daß dieser regelmäßig Sonntagszuschlag, Feiertagslohn und Urlaubsentgelt erhält. Dies deutet darauf hin, daß er bereits über die allgemeine Arbeitszeit hinaus arbeitet. Es sind daher derzeit keine Anhaltspunkte vorhanden, den Antragsteller zur Aufnahme einer Nebentätigkeit unterhaltsrechtlich für verpflichtet zu halten.
Ende der Entscheidung
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